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Wer haftet für Schäden durch Kinderhand?
Privat News 25/08/2023
Kinder sorgen für viel Freude und bereichern das Leben ihrer Eltern. Doch was passiert, wenn Kinder beim Spielen Nachbars Fensterscheibe mit dem Fußball kaputtschießen? Oder zu Besuch bei Freunden im Übermut den Tisch abräumen? Haften Eltern dann automatisch?
So einfach ist diese Frage jedoch nicht zu beantworten. Nach dem Gesetz sind Kinder unter sieben Jahren laut Gesetz noch nicht „deliktfähig“, weil sie in diesem Alter noch nicht vollumfänglich verstehen, was man darf oder nicht darf. Deshalb können sie auch nicht zur Verantwortung gezogen werden. Der Geschädigte bleibt dann auf den Kosten sitzen. Im Straßenverkehr gilt dies für fahrlässig verursachte Schädigungen im Zusammenhang mit einem Unfall eines Kfz, einer Schienen- oder Schwebebahn sogar bis zum zehnten Lebensjahr. Selbst bis zu ihrem 18. Geburtstag können Jugendliche nur haftbar gemacht werden, wenn ihnen klar ist, dass sie die nötige Einsicht für die eigene Verantwortlichkeit und die Konsequenzen ihres Handelns mitbringen.
Aufsichtspflicht verletzt?
Wenn Kinder aber nicht haftbar gemacht werden können, müssen dann die Eltern für die Schäden aufkommen? Eltern haften nicht automatisch für ihre Kinder. Sie können nur haftbar gemacht werden, wenn sie tatsächlich ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Allgemein gilt deshalb: Eltern müssen ihre Kinder so beaufsichtigen, dass ihnen selbst oder anderen kein Schaden zugefügt wird. Allerdings gibt es hier Grenzen: Erwachsene müssen den Nachwuchs nicht rund um die Uhr im Auge behalten. Im Einzelfall muss dann ein Gericht entscheiden, ob die Aufsichtspflicht verletzt wurde.
Wer sichergehen will, sollte deshalb bei der Privat-Haftpflichtversicherung auch Schäden durch deliktunfähige Personen – also die eigenen Kinder – miteinschließen. Dann kommt es auch nicht zum Streit, wer für den Schaden aufkommt, wenn der Spross bei Freunden plötzlich an der Tischdecke zieht und sich der Wein über Kleider und das teure Sofa ergießt und das Smartphone auf dem Fliesenboden zerschellt.
Auch im Straßenverkehr kann es schnell mal brenzlig werden, wenn Kinder zum Beispiel ihre ersten Fahrversuche mit dem Fahrrad unternehmen. Neben einer Privat-Haftpflichtversicherung sollten Eltern deshalb immer auch zu einer Kinder-Unfallversicherung greifen, die für Behandlungskosten aufkommt, die durch Unfälle der eigenen Kinder im privaten Umfeld entstehen. So sind Eltern und ihre Kinder rundum abgesichert.
Aufsichtspflicht verletzt?
Wenn Kinder aber nicht haftbar gemacht werden können, müssen dann die Eltern für die Schäden aufkommen? Eltern haften nicht automatisch für ihre Kinder. Sie können nur haftbar gemacht werden, wenn sie tatsächlich ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Allgemein gilt deshalb: Eltern müssen ihre Kinder so beaufsichtigen, dass ihnen selbst oder anderen kein Schaden zugefügt wird. Allerdings gibt es hier Grenzen: Erwachsene müssen den Nachwuchs nicht rund um die Uhr im Auge behalten. Im Einzelfall muss dann ein Gericht entscheiden, ob die Aufsichtspflicht verletzt wurde.
Wer sichergehen will, sollte deshalb bei der Privat-Haftpflichtversicherung auch Schäden durch deliktunfähige Personen – also die eigenen Kinder – miteinschließen. Dann kommt es auch nicht zum Streit, wer für den Schaden aufkommt, wenn der Spross bei Freunden plötzlich an der Tischdecke zieht und sich der Wein über Kleider und das teure Sofa ergießt und das Smartphone auf dem Fliesenboden zerschellt.
Auch im Straßenverkehr kann es schnell mal brenzlig werden, wenn Kinder zum Beispiel ihre ersten Fahrversuche mit dem Fahrrad unternehmen. Neben einer Privat-Haftpflichtversicherung sollten Eltern deshalb immer auch zu einer Kinder-Unfallversicherung greifen, die für Behandlungskosten aufkommt, die durch Unfälle der eigenen Kinder im privaten Umfeld entstehen. So sind Eltern und ihre Kinder rundum abgesichert.