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Flug verschoben – Was nun?
Privat - News 25.06.2020
Die Bundesregierung hat ihre Reisewarnung für die EU-Länder und einige weitere europäische Staaten zum 15. Juni 2020 aufgehoben. Für Länder außerhalb Europas besteht die Reisewarnung vorerst bis zum 31. August 2020 fort. Mit Beginn der Sommerferien starten nun auch wieder mehr Flugzeuge, um Urlauber an ihr Feriendomizil zu bringen. Die Hygiene- und Schutzmaßnahmen können jedoch dazu führen, dass die Airlines nicht alle Sitze im Flugzeug belegen können, was wiederum dazu führen kann, dass sich die Abflugzeiten verschieben.
Seit Juli 2018 gilt in Deutschland ein neues Reiserecht. Darin ist festgelegt, dass Reiseveranstalter den Ablauf einer Pauschalreise auch nach der Buchung einseitig verändern können. Grundlage hierfür ist ein Änderungsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hinzu kommt, dass die Veränderung zusätzlich „unerheblich“ ist. Leider hat der Gesetzgeber hier nicht eindeutig geklärt, was „unerheblich“ ist.
Aus diesem Grund müssen Sie es hinnehmen, wenn sich die Flugzeiten um wenige Stunden ändern. Anders sieht es aus, wenn Ihr Flug um mehr als vier Stunden verschoben wird und unzumutbar ist. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Passagier durch die Verschiebung statt am Vormittag bereits mitten in der Nacht am Flughafen sein müsste. Entscheidend ist jedoch immer der Einzelfall. Dabei spielt die Reisedauer ebenso eine Rolle bei der Frage, was zumutbar ist, wie die individuelle Familiensituation. Bei einem 14-tägigen Strandurlaub in Spanien müssen Reisende eine Verschiebung eher hinnehmen als bei einem kurzen Städtetrip. Und für Familien, die mit kleinen Kindern reisen, ist ein später Abendflug oder gar Nachtflug eher unzumutbar.
Auch die etwas seltener vorkommende Änderung des Abflug- oder Rückflughafens kann als erhebliche Änderung des Vertrags einzustufen sein. In einem solchen Fall können Sie häufig den Reisepreis mindern. Zudem muss der Reiseveranstalter in diesen Fällen einen entsprechenden Transport zum ursprünglichen Flughafen organisieren.
Was also tun, wenn der Flug unzumutbar verschoben wurde?
Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten. Erfahren Sie von neuen Flugzeiten noch vor Urlaubsbeginn, können Sie unter Umständen von der Reise zurücktreten und den schon gezahlten Reisepreis zurückverlangen. Aber Achtung: Die Änderung muss hierbei nicht nur „erheblich“ sein, also mehr als vier Stunden betragen, sondern sie muss auch „unzumutbar“ sein. Hier kommt es jedoch auf den Einzelfall an.
Eine weitere Möglichkeit wäre das umbuchen des Fluges. Auch hier bedarf es einer „Unzumutbarkeit“. Sollte sich der Veranstalter dann auf Ihre Bitte hin weigern einen Ersatzflug zu buchen, können Sie selbst einen Ersatzflug buchen und die Kosten dafür verlangen.
Lässt sich der Flug nicht umbuchen, kann der Flugpreis gemindert werden. Hierzu sollten Sie den Reiseveranstalter innerhalb von vier Wochen nach der Reise anschreiben.
Übrigens: Sagt eine Fluglinie den Flug ganz ab, haben Sie die Wahl zwischen der Erstattung des Flugpreises oder einer alternativen Beförderung zum Reiseziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt. Festgelegt ist hier, dass Rückzahlungen bei individuell geplanten Flugreisen binnen sieben Tagen erfolgen müssen. Fristbeginn ist der Zeitpunkt, in dem die Zahlungsaufforderung bei der Fluggesellschaft eingeht.
Aus diesem Grund müssen Sie es hinnehmen, wenn sich die Flugzeiten um wenige Stunden ändern. Anders sieht es aus, wenn Ihr Flug um mehr als vier Stunden verschoben wird und unzumutbar ist. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Passagier durch die Verschiebung statt am Vormittag bereits mitten in der Nacht am Flughafen sein müsste. Entscheidend ist jedoch immer der Einzelfall. Dabei spielt die Reisedauer ebenso eine Rolle bei der Frage, was zumutbar ist, wie die individuelle Familiensituation. Bei einem 14-tägigen Strandurlaub in Spanien müssen Reisende eine Verschiebung eher hinnehmen als bei einem kurzen Städtetrip. Und für Familien, die mit kleinen Kindern reisen, ist ein später Abendflug oder gar Nachtflug eher unzumutbar.
Auch die etwas seltener vorkommende Änderung des Abflug- oder Rückflughafens kann als erhebliche Änderung des Vertrags einzustufen sein. In einem solchen Fall können Sie häufig den Reisepreis mindern. Zudem muss der Reiseveranstalter in diesen Fällen einen entsprechenden Transport zum ursprünglichen Flughafen organisieren.
Was also tun, wenn der Flug unzumutbar verschoben wurde?
Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten. Erfahren Sie von neuen Flugzeiten noch vor Urlaubsbeginn, können Sie unter Umständen von der Reise zurücktreten und den schon gezahlten Reisepreis zurückverlangen. Aber Achtung: Die Änderung muss hierbei nicht nur „erheblich“ sein, also mehr als vier Stunden betragen, sondern sie muss auch „unzumutbar“ sein. Hier kommt es jedoch auf den Einzelfall an.
Eine weitere Möglichkeit wäre das umbuchen des Fluges. Auch hier bedarf es einer „Unzumutbarkeit“. Sollte sich der Veranstalter dann auf Ihre Bitte hin weigern einen Ersatzflug zu buchen, können Sie selbst einen Ersatzflug buchen und die Kosten dafür verlangen.
Lässt sich der Flug nicht umbuchen, kann der Flugpreis gemindert werden. Hierzu sollten Sie den Reiseveranstalter innerhalb von vier Wochen nach der Reise anschreiben.
Übrigens: Sagt eine Fluglinie den Flug ganz ab, haben Sie die Wahl zwischen der Erstattung des Flugpreises oder einer alternativen Beförderung zum Reiseziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt. Festgelegt ist hier, dass Rückzahlungen bei individuell geplanten Flugreisen binnen sieben Tagen erfolgen müssen. Fristbeginn ist der Zeitpunkt, in dem die Zahlungsaufforderung bei der Fluggesellschaft eingeht.