-
Rechtsschutz News
Beiträge
Abwehr eines herannahenden Hundes. Darf man das?
Privat - Newsletter 30/01/2019
Das Amtsgericht Augsburg hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, dass ein Jogger, der sich von einem herannahenden Hund bedroht fühlt, diesen mit einem sogenannten Schrillalarm sowie Pfefferspray abwehren darf. Auch dann, wenn er dabei den Hundehalter verletzt (AG Augsburg 18 C 920/18).
Was war passiert? Der beklagte Jogger drehte in einem öffentlichen Park seine Runden, als ein frei laufender Dalmatiner zähnefletschend auf ihn zustürmte. Um das Tier abzuwehren, besprühte der spätere Beklagte den Hund zunächst mit einem Pfefferspray und löste im Anschluss daran einen sogenannten Schrillalarm aus. Dieser verbreitet ein bis zu 110 Dezibel lautes Notsignal, wodurch sich der Hund entfernte. Im gleichen Moment versuchte der Hundehalter seinen Dalmatiner zu erreichen, um ihn anzuleinen. Er verklagte den Jogger im Anschluss an den Vorfall auf die Zahlung eines Schadenersatzes und Schmerzensgeld. Zur Begründung führte er an, dass es zu seiner Verletzung – einem Tinnitus, den er durch den Schrillalarm erlitten habe – nur deshalb gekommen sein, weil der Beklagte überreagiert habe, schließlich habe der Hund noch gar nicht zugebissen.
Das Urteil! Das Amtsgericht Augsburg hat sich dieser Argumentation nicht anschließen wollen und wies die Klage als unbegründet zurück. Personen, die Angst vor Hunden haben und sich von ihnen bedroht fühlen, sind nach Ansicht des Amtsgerichts durchaus dazu berechtigt, ein frei laufendes Tier mithilfe eines Schrillalarms abzuwehren. Das gilt zumindest in den Fällen, in denen sich ein Hund, wie in dem hier vorliegenden Fall, nur noch in eineinhalb Metern Entfernung zur „angegriffenen“ Person befindet. Dass diese Person abwarten müsse, bis das Tier zubeiße, sei nicht erforderlich. Am Ende hat ein Hundehalter, der seinen Hund ohne Leine durch einen öffentlichen Raum laufen lässt, immer damit zu rechnen, dass das Tier auf eine Person trifft, die dessen Verhalten nicht einschätzen kann und Angst vor ihm hat.
Nachdem der Kläger seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgenommen hat, ist die Entscheidung mittlerweile rechtskräftig.
Das Urteil! Das Amtsgericht Augsburg hat sich dieser Argumentation nicht anschließen wollen und wies die Klage als unbegründet zurück. Personen, die Angst vor Hunden haben und sich von ihnen bedroht fühlen, sind nach Ansicht des Amtsgerichts durchaus dazu berechtigt, ein frei laufendes Tier mithilfe eines Schrillalarms abzuwehren. Das gilt zumindest in den Fällen, in denen sich ein Hund, wie in dem hier vorliegenden Fall, nur noch in eineinhalb Metern Entfernung zur „angegriffenen“ Person befindet. Dass diese Person abwarten müsse, bis das Tier zubeiße, sei nicht erforderlich. Am Ende hat ein Hundehalter, der seinen Hund ohne Leine durch einen öffentlichen Raum laufen lässt, immer damit zu rechnen, dass das Tier auf eine Person trifft, die dessen Verhalten nicht einschätzen kann und Angst vor ihm hat.
Nachdem der Kläger seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgenommen hat, ist die Entscheidung mittlerweile rechtskräftig.