-
Rechtsschutz News
Beiträge
Flug verpasst trotz „Rail and Fly“?
Privat - News 20/01/2020
Reisende, die mit der Bahn zum Flughafen anreisen, müssen Verspätungen einplanen. Wer aufgrund eines zu knapp bemessenen Zeitfensters seinen Flug verpasst, hat daher keinen Anspruch auf Entschädigung vom Reiseveranstalter. Dies entschied das Landgericht München in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: 30 S 8057/19).
Was war passiert? Im Mai 2018 buchten die späteren Kläger in einem Reisebüro eine Pauschalreise von Düsseldorf nach Dubai. Diese Reise sollte im Juli 2018 stattfinden. In der Pauschalreise inbegriffen war auch ein sogenanntes „Rail and Fly“-Ticket der Deutschen Bahn, mit dem die Reisenden unter anderem am Tag des Hinflugs zum Flughafen Düsseldorf anreisen konnten. Der Abflug vom Flughafen Düsseldorf war für 21:15 Uhr vorgesehen. Die Kläger aus Reine wählten zur Anreise mit der Deutschen Bahn einen Zug, der laut Fahrplan um 18:58 Uhr am Flughafen Düsseldorf ankommen sollte, aufgrund einer Verspätung aber erst um 20:40 Uhr dort eintraf. Um diese Uhrzeit waren die Schalter für den Flug nach Dubai bereits geschlossen und die Kläger verpassten ihren Flug. Die Kosten für die Übernachtung in einem Hotel in Düsseldorf sowie die Kosten für den Ersatzflug wollten die beiden Reisenden im Nachgang vom Reiseveranstalter zurück.
Das Urteil! Zu Unrecht, wie das Landgericht München nun entschied. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten Reiseveranstalters heißt es: „Im Rahmen von Flugreisen haben sich Reisende mindestens zwei Stunden vor dem planmäßigen Abflug am Flughafen einzufinden. Soweit die Anreise des Reisenden zum Flughafen per Zug erfolgt (z. B. Rail and Fly), ist dieser gehalten, möglicherweise auftretende Verzögerungen bei der Zugbeförderung angemessen bei der Auswahl der Zugverbindung zu berücksichtigen.“
Um mögliche Ansprüche durchsetzen zu können, hätten die Urlauber also eine frühere Verbindung wählen müssen. Denn auch ohne Verspätung des gewählten Zuges sei die Zeit bis zum Ende des Check-ins äußerst knapp bemessen gewesen. Die Kunden hätten schließlich gewusst, dass eine Abfertigung nur bis längstens zwei Stunden vor Abflug möglich war. Die laut Fahrplan eingeplanten 17 Minuten reichen hierfür nicht aus.
Zusätzlich haben die Kläger nach Ansicht des Gerichts den Fehler gemacht, sich nicht an den Reiseveranstalter, sondern an das Reisebüro wegen der Organisation eines Ersatzfluges zu wenden. Ein möglicher Reisemangel müsse jedoch nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuerst einmal dem Reiseveranstalter und nicht dem Vermittler einer Reise angezeigt werden. Aus diesem Grund haben die Kläger keine Minderungsansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen können und bleiben auf den Mehrkosten sitzen.
Das Urteil! Zu Unrecht, wie das Landgericht München nun entschied. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten Reiseveranstalters heißt es: „Im Rahmen von Flugreisen haben sich Reisende mindestens zwei Stunden vor dem planmäßigen Abflug am Flughafen einzufinden. Soweit die Anreise des Reisenden zum Flughafen per Zug erfolgt (z. B. Rail and Fly), ist dieser gehalten, möglicherweise auftretende Verzögerungen bei der Zugbeförderung angemessen bei der Auswahl der Zugverbindung zu berücksichtigen.“
Um mögliche Ansprüche durchsetzen zu können, hätten die Urlauber also eine frühere Verbindung wählen müssen. Denn auch ohne Verspätung des gewählten Zuges sei die Zeit bis zum Ende des Check-ins äußerst knapp bemessen gewesen. Die Kunden hätten schließlich gewusst, dass eine Abfertigung nur bis längstens zwei Stunden vor Abflug möglich war. Die laut Fahrplan eingeplanten 17 Minuten reichen hierfür nicht aus.
Zusätzlich haben die Kläger nach Ansicht des Gerichts den Fehler gemacht, sich nicht an den Reiseveranstalter, sondern an das Reisebüro wegen der Organisation eines Ersatzfluges zu wenden. Ein möglicher Reisemangel müsse jedoch nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuerst einmal dem Reiseveranstalter und nicht dem Vermittler einer Reise angezeigt werden. Aus diesem Grund haben die Kläger keine Minderungsansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen können und bleiben auf den Mehrkosten sitzen.