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Gültigkeit von Geschenkgutscheinen
Privat - Newsletter 21/12/2023
Egal, ob für Kleidung, Elektrogeräte oder einen Kochkurs – jedes Jahr werden zum Fest der Liebe unzählige Geschenkgutscheine unter den Tannenbaum gelegt. Häufig landen diese erst einmal in der Schreibtischschublade. Schließlich soll der Gutschein nicht verloren gehen.
Doch wer kennt das nicht? Genau dieser Gutschein gerät in Vergessenheit und taucht erst beim nächsten Umzug oder beim Frühjahrsputz wieder auf. Oft ist der Beschenkte dann verunsichert, ob und wie lange der Gutschein noch eingelöst werden kann. Zu beachten ist hierbei vor allem die Frist, die der Verkäufer auf dem Gutschein festgehalten hat. Aber selbst wenn diese Frist bereits abgelaufen ist, kann der Beschenkte einen Teilwert einlösen.
Keine Frist auf dem Gutschein
Auch ein Gutschein, auf dem keine Frist vermerkt wurde, ist nicht ewig gültig. In einem Urteil vom Januar 2008 hat das OLG München (AZ: 29 U 3193/07) die regelmäßige Verjährung der §§ 195, 199 BGB als Maßstab angenommen. Zu beachten ist jedoch, dass die Verjährungsfrist erst mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Gutschein gekauft wurde. Wer also einen im Jahr 2023 gekauften, unbefristeten Gutschein geschenkt bekommen hat (z.B. an Weihnachten), kann diesen bis zum 31.12.2026 einlösen.
Der befristete Gutschein
Für den Fall, dass der Gutschein vom Aussteller befristet wurde, muss er während dieser Frist eingelöst werden. Allerdings nur dann, wenn die Frist mindestens ein Jahr beträgt. Kürzere Fristen sind nach Auffassung des OLG München nämlich nicht zulässig. In diesem Fall greifen erneut die allgemeinen Verjährungsregelungen des BGB und der Gutschein ist drei Jahre gültig.
Gutschein für eine konkrete Veranstaltung mit Datum
Häufig werden auch Gutscheine für konkrete Konzert- oder Theaterkarten verschenkt. Diese Gutscheine verfallen komplett, wenn sie nicht genutzt werden. Schließlich kann man die Veranstaltung nicht mehr nachholen. Manchmal erklären sich die Veranstalter, zum Beispiel Theaterbetriebe, bereit, die Tickets zurückzunehmen und gegen Karten für eine andere Veranstaltung einzutauschen. Das geschieht jedoch aus reiner Kulanz, also ohne eine rechtliche Verpflichtung.
Der Gutschein behält drei Jahre lang seinen Wert
Es gibt jedoch einen Fall, in dem man auch nach Ablauf der Frist noch etwas von seinem Geschenk hat. Denn auch wenn die Frist bereits abgelaufen ist, besteht die Möglichkeit sich einen Teil des darauf verzeichneten Wertes beim Händler zurückzuholen. Nämlich dann, wenn ein Gutschein nach weniger als drei Jahren abgelaufen ist. In diesem Fall behält er trotzdem seinen Wert. Schließlich hat der Aussteller das Geld dafür bereits erhalten. Zu beachten ist hier jedoch, dass der Verkäufer einen Teil des Geldes als entgangenen Gewinn einbehalten darf. Als gängige Regel für seinen „entgangenen Gewinn“ sind dann 15 bis 25 Prozent üblich.
Kann der Gutschein in bar ausgezahlt werden?
Der Betrag auf dem Gutschein kann in der Regel nicht in bar ausgezahlt werden, sondern ist nur gegen eine Ware oder Dienstleistung eintauschbar. Auch ein etwaiger Restbetrag des Gutscheins muss nicht ausgezahlt werden. Ausnahme hiervon ist der Fall, indem sich der Gutschein auf ein bestimmtes Produkt bezieht. Ist dieses nicht mehr erhältlich, ist die Erfüllung des ursprünglich geschlossenen Vertrags nicht mehr möglich. Der Ladenbesitzer hat in diesem Fall die Bezahlung der Ware jedoch im Vorfeld erhalten. Diese muss er dann wieder herausgeben.
Übrigens: Der Gutschein ist ein sogenanntes kleines Inhaberpapier (§ 807 BGB). Das heißt, jeder, der einen Gutschein vorlegt, kann diesen auch einlösen.
Keine Frist auf dem Gutschein
Auch ein Gutschein, auf dem keine Frist vermerkt wurde, ist nicht ewig gültig. In einem Urteil vom Januar 2008 hat das OLG München (AZ: 29 U 3193/07) die regelmäßige Verjährung der §§ 195, 199 BGB als Maßstab angenommen. Zu beachten ist jedoch, dass die Verjährungsfrist erst mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Gutschein gekauft wurde. Wer also einen im Jahr 2023 gekauften, unbefristeten Gutschein geschenkt bekommen hat (z.B. an Weihnachten), kann diesen bis zum 31.12.2026 einlösen.
Der befristete Gutschein
Für den Fall, dass der Gutschein vom Aussteller befristet wurde, muss er während dieser Frist eingelöst werden. Allerdings nur dann, wenn die Frist mindestens ein Jahr beträgt. Kürzere Fristen sind nach Auffassung des OLG München nämlich nicht zulässig. In diesem Fall greifen erneut die allgemeinen Verjährungsregelungen des BGB und der Gutschein ist drei Jahre gültig.
Gutschein für eine konkrete Veranstaltung mit Datum
Häufig werden auch Gutscheine für konkrete Konzert- oder Theaterkarten verschenkt. Diese Gutscheine verfallen komplett, wenn sie nicht genutzt werden. Schließlich kann man die Veranstaltung nicht mehr nachholen. Manchmal erklären sich die Veranstalter, zum Beispiel Theaterbetriebe, bereit, die Tickets zurückzunehmen und gegen Karten für eine andere Veranstaltung einzutauschen. Das geschieht jedoch aus reiner Kulanz, also ohne eine rechtliche Verpflichtung.
Der Gutschein behält drei Jahre lang seinen Wert
Es gibt jedoch einen Fall, in dem man auch nach Ablauf der Frist noch etwas von seinem Geschenk hat. Denn auch wenn die Frist bereits abgelaufen ist, besteht die Möglichkeit sich einen Teil des darauf verzeichneten Wertes beim Händler zurückzuholen. Nämlich dann, wenn ein Gutschein nach weniger als drei Jahren abgelaufen ist. In diesem Fall behält er trotzdem seinen Wert. Schließlich hat der Aussteller das Geld dafür bereits erhalten. Zu beachten ist hier jedoch, dass der Verkäufer einen Teil des Geldes als entgangenen Gewinn einbehalten darf. Als gängige Regel für seinen „entgangenen Gewinn“ sind dann 15 bis 25 Prozent üblich.
Kann der Gutschein in bar ausgezahlt werden?
Der Betrag auf dem Gutschein kann in der Regel nicht in bar ausgezahlt werden, sondern ist nur gegen eine Ware oder Dienstleistung eintauschbar. Auch ein etwaiger Restbetrag des Gutscheins muss nicht ausgezahlt werden. Ausnahme hiervon ist der Fall, indem sich der Gutschein auf ein bestimmtes Produkt bezieht. Ist dieses nicht mehr erhältlich, ist die Erfüllung des ursprünglich geschlossenen Vertrags nicht mehr möglich. Der Ladenbesitzer hat in diesem Fall die Bezahlung der Ware jedoch im Vorfeld erhalten. Diese muss er dann wieder herausgeben.
Übrigens: Der Gutschein ist ein sogenanntes kleines Inhaberpapier (§ 807 BGB). Das heißt, jeder, der einen Gutschein vorlegt, kann diesen auch einlösen.