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Wenn Halloween-Streiche aus dem Ruder laufen

Privat-News 16/10/2019

Wenn Kinder an Halloween als Hexe, Werwolf oder Vampir von Haus zu Haus ziehen, wollen sie nur eins: Süßigkeiten. Wer nichts Süßes parat hat, muss nach dem Motto „Trick or treat“ mit Streichen rechnen. Konfetti im Briefkasten, Zahnpasta auf der Türklinke oder eine Plastikspinne auf der Türschwelle – all das gilt als harmloser Streich. Wenn Kinder aber zu weit gehen und Hauswände mit Eiern bewerfen, Böller in Briefkästen stecken oder Autos zerkratzen, handelt es sich rechtlich gesehen um Sachbeschädigung. Wann Eltern für ihre Kinder haften und wie sie sich am besten vor den finanziellen Folgen schützen können Sie hier lesen.

Wenn Halloween-Streiche aus dem Ruder laufen
© ArtMarie - iStock- Halloween
Ob Eltern für ihre Kinder haften, hängt von drei Faktoren ab: wie alt die Kinder sind, ob die Kinder mit Vorsatz gehandelt haben und ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Laut Gesetz sind Kinder bis zu ihrem siebten Geburtstag nicht deliktfähig und können somit auch nicht zur Verantwortung gezogen werden. Geschädigte bleiben dann auf ihren Kosten sitzen. Einzige Ausnahme: Wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, müssen sie für die Schäden aufkommen, den ihre Kinder verursacht haben. Gerade bei einem zerkratzten Auto können sich die Schäden auf mehrere Tausend Euro belaufen.

Sind Kinder älter als sieben Jahre, gehen Gerichte davon aus, dass sie verstehen, welche Konsequenzen ihre Taten haben. Sie gelten damit als deliktfähig. Je älter ein Kind ist, desto mehr Einsichtsfähigkeit wird von ihm erwartet. Wenn zum Beispiel ein neunjähriges Kind mit seinem Haustürschlüssel ein Auto zerkratzt, sollte es sehr wohl einschätzen können, welche Konsequenzen sein Handeln hat. Für den Schaden aufkommen müssen dann letztlich die Eltern.

Wenn ältere Kinder Halloween-Streiche spielen, die über einen harmlosen Spaß hinausgehen, steht allerdings noch eine weitere Frage im Raum: Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt? Generell gilt: Eltern müssen ihre Kinder so beaufsichtigen, dass ihnen selbst oder anderen kein Schaden zugefügt wird. Doch Eltern können und müssen ihren Nachwuchs nicht rund um die Uhr überwachen. Wenn Eltern ihren Nachwuchs an Halloween allein losschicken, ist entscheidend, ob sie den Nachwuchs ausdrücklich darauf hingewiesen haben, welche Art von Streichen sie spielen dürfen und welche nicht. Wer seine Kinder nicht aufklärt und auch nicht prüft, welche Streichutensilien sie dabeihaben, hat unter Umständen seine Aufsichtspflicht verletzt.

Kommt es dann zu einer Anzeige wegen Verletzung der Aufsichtspflicht, müssen Eltern für den angerichteten Schaden ihrer Kinder aufkommen. Aus diesem Grund ist eine Privat-Haftpflichtversicherung unerlässlich, denn sie kommt bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf. Ausgenommen sind dabei allerdings Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden.
Wer Kinder hat, die jünger als sieben Jahre alt sind und sich verpflichtet fühlt, für die Schäden seines Nachwuchses aufzukommen, kann auch deliktunfähige Personen in seinen Vertrag einschließen. Das kann hilfreich sein, wenn der Geschädigte zum Beispiel ein Freund oder ein Nachbar ist.
 
Das sollten Eltern an Halloween beachten:
  • Den Nachwuchs aufklären, welche Streiche als harmlos gelten und welche verboten sind – und damit eine Anzeige nach sich ziehen können.
  • Kinder darauf hinweisen, nicht bei üblen Streichen mitzumachen, auch wenn sie von ihren Freunden dazu aufgefordert werden.
  • Vorher überprüfen, welche Streichutensilien die Kinder mit auf ihre Halloween-Tour nehmen.
  • Wenn möglich die Kinder bei ihrer Halloween-Tour begleiten.
 

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