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Nachbarschaftshilfe – Wertgegenstände sicher aufbewahrt?
Privat - News 23/06/2022
Wer aus Gefälligkeit Wertgegenstände für einen anderen – im konkreten Fall für einen Nachbarn – aufbewahrt, ist im Fall eines Abhandenkommens nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Das hat das Landgericht Offenburg in einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden (2 O 249/21).
Was war passiert? Der spätere Kläger hatte verschiedenste Wertsachen (unter anderem Bargeld und Goldbarren) in seiner Wohnung versteckt. Als er jedoch aufgrund eines Schlaganfalls in ein Krankenhaus eingeliefert wurde und dort für einige Zeit bleiben musste, rief er bei einem befreundeten Nachbarn an. Aus Angst vor Einbrechern bat er ihn, die Wertgegenstände während der Zeit des Krankenhausaufenthalts im eigenen Haus aufzubewahren. Wie gewünscht kam der Nachbar dieser Bitte nach und deponierte die Gegenstände in einem abschließbaren Waffenschrank. Wie es der Zufall manchmal will, musste aber auch der Nachbar kurze Zeit später aufgrund eines epileptischen Anfalls in stationäre Behandlung.
Kurz darauf brachen Unbekannte in sein Haus ein und klauten die Wertgegenstände des Nachbarn. Schaden: mehr als 280.000 Euro. Diesen Schaden verlangte der ursprüngliche Eigentümer von seinem Nachbarn, schließlich seien – nach seiner Ansicht – die Gegenstände nicht ausreichend sicher aufbewahrt worden. Denn nur so sei ein Diebstahl möglich gewesen. Der Nachbar sah dies natürlich anders und war sich keiner Schuld bewusst. Zwar ging die Polizei davon aus, dass der Waffenschrank, in dem die Wertgegenstände deponiert worden waren, mit dem Originalschlüssel geöffnet worden war. Dieser Schlüssel hatte sich aber in einem Kellerversteck befunden. Der Fall landete schließlich vor Gericht.
Das Urteil: Das Landgericht Offenburg gab dem Nachbarn recht. Das Aufbewahren der Wertgegenstände war laut Gericht lediglich eine reine Gefälligkeit – ein rechtsgeschäftlicher Verwahrungsvertrag sei nicht zustande gekommen. Somit scheidet ein vertragsrechtlicher Anspruch des Klägers aus. Und auch ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch wurde abgelehnt. Dieser setzt voraus, dass der Beklagte den Diebstahl entweder vorsätzlich oder aber grob fahrlässig ermöglicht habe. Zwar habe der Nachbar in Bezug auf die Schlüsselaufbewahrung fahrlässig gehandelt. Von einer – erforderlichen – groben Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz könne aber im konkreten Fall nicht ausgegangen werden.
Kurz darauf brachen Unbekannte in sein Haus ein und klauten die Wertgegenstände des Nachbarn. Schaden: mehr als 280.000 Euro. Diesen Schaden verlangte der ursprüngliche Eigentümer von seinem Nachbarn, schließlich seien – nach seiner Ansicht – die Gegenstände nicht ausreichend sicher aufbewahrt worden. Denn nur so sei ein Diebstahl möglich gewesen. Der Nachbar sah dies natürlich anders und war sich keiner Schuld bewusst. Zwar ging die Polizei davon aus, dass der Waffenschrank, in dem die Wertgegenstände deponiert worden waren, mit dem Originalschlüssel geöffnet worden war. Dieser Schlüssel hatte sich aber in einem Kellerversteck befunden. Der Fall landete schließlich vor Gericht.
Das Urteil: Das Landgericht Offenburg gab dem Nachbarn recht. Das Aufbewahren der Wertgegenstände war laut Gericht lediglich eine reine Gefälligkeit – ein rechtsgeschäftlicher Verwahrungsvertrag sei nicht zustande gekommen. Somit scheidet ein vertragsrechtlicher Anspruch des Klägers aus. Und auch ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch wurde abgelehnt. Dieser setzt voraus, dass der Beklagte den Diebstahl entweder vorsätzlich oder aber grob fahrlässig ermöglicht habe. Zwar habe der Nachbar in Bezug auf die Schlüsselaufbewahrung fahrlässig gehandelt. Von einer – erforderlichen – groben Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz könne aber im konkreten Fall nicht ausgegangen werden.