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Rechtsschutz gibt Sicherheit in unsicheren Zeiten
Privat - News 20/10/2022
Abwehrschirme der Regierung, Preissteigerungen bei den Konzernen und Energieeinsparmaßnahmen beim Kunden: Das Thema Energie steht aktuell im Zentrum der Aufmerksamkeit. Wir möchten Ihnen daher mit unserem Angebot ein Stück mehr Sicherheit und Orientierung geben. Um Betroffenen zu helfen, haben wir hier die wichtigsten Informationen gesammelt und hoffen, mit diesen die dringendsten rechtlichen Fragen beantworten zu können.
Darf mein Energieversorger die Preise erhöhen und wenn ja wie weit?
Ja, grundsätzlich darf Ihr Anbieter die Preise erhöhen, sofern er bestimmte Informationspflichten erfüllt. So müssen etwaige Preisanpassungen in jedem Fall schriftlich begründet und rechtzeitig angekündigt werden. Je nachdem ob Sie Kunde in der Grundversorgung sind oder einen Sondervertrag geschlossen haben, gelten andere Regelungen:
Grundversorgung: Energiepreiserhöhungen sind gesetzlich erlaubt, wenn sich bestimmte Kostenfaktoren ändern, auf die Grundversorger keinen Einfluss haben (§ 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV). Die Ankündigung muss mindestens 6 Wochen vorher per Brief an die Kund*innen erfolgen und auch öffentlich bekanntgegeben werden (im Internet und in örtlichen Amtsblättern oder Tageszeitungen).
Sonderverträge: Das Preisänderungsrecht muss explizit in den AGB vereinbart sein. Es gilt eine Mitteilungsfrist von einem Monat gegenüber Haushaltskunden; diejenigen, die Strom und Gas nicht überwiegend für den Eigenverbrauch nutzen, müssen 2 Wochen vorher informiert werden (§ 41 Abs. 5 EnWG). In der Sonderversorgung dürfen Kund*innen auch per E-Mail über Preisanpassungen benachrichtigt werden, sofern sie diesem Kontaktweg ausdrücklich zugestimmt haben.
Mein Energieversorger erhöht die Preise. Habe ich ein Sonderkündigungsrecht?
Ja, grundsätzlich haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, wenn Ihr Energieanbieter eine Vertragsänderung vornimmt – zum Beispiel um die Preise zu erhöhen (§ 5 Abs. 3 StromGVV/GasGVV beziehungsweise § 41 Abs. 5 EnWG). Sobald die angekündigte Preiserhöhung in Kraft tritt, dürfen Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag fristlos kündigen und danach sofort zu einem anderen Anbieter wechseln.
Ausnahme: Ihr Strom- oder Gasvertrag beinhaltet in den AGB eine sogenannte „separierte Preisanpassungsklausel“. Diese dient dazu, Preiserhöhungen bei bestimmten Posten, auf die der Energieanbieter keinen Einfluss hat (zum Beispiel Steuern, Umlagen oder Abgaben), an den Endverbraucher weiterzugeben. Kann sich Ihr Anbieter auf eine solche Klausel berufen, steht Ihnen in der Regel auch kein Sonderkündigungsrecht zu.
Ich kann meine Miete/Nebenkostenabrechnung wegen der steigenden Energiekosten nicht bezahlen. Bekomme ich staatliche Hilfe?
Ja. Die Bundesregierung hat bereits mehrere Entlastungspakete für private Haushalte auf den Weg gebracht. Diese umfassen nicht nur kurzfristige Hilfen, sondern auch Reformen bei Wohn-, Kinder- und Bürgergeld. Die Auszahlungen sollen möglichst zügig durch die zuständigen Kassen erfolgen. Das bedeutet, Sie müssen in der Regel nichts beantragen, sondern erhalten die staatlichen Hilfen automatisch. Weitere Maßnahmen zur Entlastung sind bereits in Planung.
Außerdem gibt es eine neue Regelung zu vorübergehenden Hartz-4-Leistungen (zukünftig "Bürgergeld" genannt): Sollten Sie Schwierigkeiten haben, eine hohe Nebenkostenabrechnung zu bezahlen, können Sie für den Monat der Zahlungsfälligkeit eine einmalige Hilfe beantragen. Das gilt auch für Haushalte, die bislang keine Sozialleistungen bezogen haben. Wichtig: Den Antrag müssen Sie im selben Monat, in dem die Nachzahlung laut Rechnung fällig ist, beim Jobcenter beziehungsweise Sozialamt stellen.
Auf der Webseite der ÖRAG Rechtsschutzversicherung finden Sie unter https://www.oerag.de/content/service/meinrecht-hilft-energie.html weitere Informationen für Mieter, Vermieter, Unternehmer und Eigenheimbesitzer.
Ja, grundsätzlich darf Ihr Anbieter die Preise erhöhen, sofern er bestimmte Informationspflichten erfüllt. So müssen etwaige Preisanpassungen in jedem Fall schriftlich begründet und rechtzeitig angekündigt werden. Je nachdem ob Sie Kunde in der Grundversorgung sind oder einen Sondervertrag geschlossen haben, gelten andere Regelungen:
Grundversorgung: Energiepreiserhöhungen sind gesetzlich erlaubt, wenn sich bestimmte Kostenfaktoren ändern, auf die Grundversorger keinen Einfluss haben (§ 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV). Die Ankündigung muss mindestens 6 Wochen vorher per Brief an die Kund*innen erfolgen und auch öffentlich bekanntgegeben werden (im Internet und in örtlichen Amtsblättern oder Tageszeitungen).
Sonderverträge: Das Preisänderungsrecht muss explizit in den AGB vereinbart sein. Es gilt eine Mitteilungsfrist von einem Monat gegenüber Haushaltskunden; diejenigen, die Strom und Gas nicht überwiegend für den Eigenverbrauch nutzen, müssen 2 Wochen vorher informiert werden (§ 41 Abs. 5 EnWG). In der Sonderversorgung dürfen Kund*innen auch per E-Mail über Preisanpassungen benachrichtigt werden, sofern sie diesem Kontaktweg ausdrücklich zugestimmt haben.
Mein Energieversorger erhöht die Preise. Habe ich ein Sonderkündigungsrecht?
Ja, grundsätzlich haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, wenn Ihr Energieanbieter eine Vertragsänderung vornimmt – zum Beispiel um die Preise zu erhöhen (§ 5 Abs. 3 StromGVV/GasGVV beziehungsweise § 41 Abs. 5 EnWG). Sobald die angekündigte Preiserhöhung in Kraft tritt, dürfen Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag fristlos kündigen und danach sofort zu einem anderen Anbieter wechseln.
Ausnahme: Ihr Strom- oder Gasvertrag beinhaltet in den AGB eine sogenannte „separierte Preisanpassungsklausel“. Diese dient dazu, Preiserhöhungen bei bestimmten Posten, auf die der Energieanbieter keinen Einfluss hat (zum Beispiel Steuern, Umlagen oder Abgaben), an den Endverbraucher weiterzugeben. Kann sich Ihr Anbieter auf eine solche Klausel berufen, steht Ihnen in der Regel auch kein Sonderkündigungsrecht zu.
Ich kann meine Miete/Nebenkostenabrechnung wegen der steigenden Energiekosten nicht bezahlen. Bekomme ich staatliche Hilfe?
Ja. Die Bundesregierung hat bereits mehrere Entlastungspakete für private Haushalte auf den Weg gebracht. Diese umfassen nicht nur kurzfristige Hilfen, sondern auch Reformen bei Wohn-, Kinder- und Bürgergeld. Die Auszahlungen sollen möglichst zügig durch die zuständigen Kassen erfolgen. Das bedeutet, Sie müssen in der Regel nichts beantragen, sondern erhalten die staatlichen Hilfen automatisch. Weitere Maßnahmen zur Entlastung sind bereits in Planung.
Außerdem gibt es eine neue Regelung zu vorübergehenden Hartz-4-Leistungen (zukünftig "Bürgergeld" genannt): Sollten Sie Schwierigkeiten haben, eine hohe Nebenkostenabrechnung zu bezahlen, können Sie für den Monat der Zahlungsfälligkeit eine einmalige Hilfe beantragen. Das gilt auch für Haushalte, die bislang keine Sozialleistungen bezogen haben. Wichtig: Den Antrag müssen Sie im selben Monat, in dem die Nachzahlung laut Rechnung fällig ist, beim Jobcenter beziehungsweise Sozialamt stellen.
Auf der Webseite der ÖRAG Rechtsschutzversicherung finden Sie unter https://www.oerag.de/content/service/meinrecht-hilft-energie.html weitere Informationen für Mieter, Vermieter, Unternehmer und Eigenheimbesitzer.