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Wer haftet bei einer Kollision mit einem umgestürzten Baum?
Verkehr - News 09/02/2021
In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hatte das Landgericht zu klären, wer im Falle eines umgestürzten Baumes, der eine Landstraße blockiert, haftet.
Was war passiert? Der Sohn des späteren Klägers befuhr mitten in der Nacht eine Landstraße in Nordrhein-Westfalen (NRW). Kurz nach einer Rechtskurve kollidierte der Fahrer mit einem quer auf der Fahrbahn liegenden Baum. Bei dem Unfall entstand ein Sachschaden von mehr als 4.000 Euro. Diese verlangte der Vater des Fahrers später vom Land NRW, schließlich sei das Land für den Erhalt und die Pflege der Straßen und der dazugehörigen Straßenbäume verantwortlich. Bei einer ordnungsgemäßen Kontrolle, so der Kläger, hätte man erkennen müssen, dass sich der umgestürzte Baum offensichtlich in einem schlechten Zustand befand. Die dadurch entstandene Gefahr sei somit eine Pflichtverletzung des Landes.
Das Urteil: Das Landgericht Köln wollte sich dieser Auffassung in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil jedoch nicht anschließen (5 O 77/22). Das Gericht stellte nicht in Abrede, dass das beklagte Land dafür zu sorgen hat, dass sich die Landstraße in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Jedoch machte das Land in seiner Verteidigung geltend, dass der betreffende Baum erst wenige Tage vor dem Zwischenfall in einer sorgfältig durchgeführten Kontrolle inspiziert wurde. Ein äußerlich erkennbarer Befund für eine Umsturzgefahr war nicht gegeben. Das Landgericht Köln wies aus diesem Grund die Klage des Fahrzeughalters als unbegründet zurück. Letztlich habe die Beweispflicht für eine Gefahr durch den Baum beim Kläger selbst gelegen. Darüber hinaus müssten Verkehrsteilnehmer bei Fahrten auf einer Landstraße jederzeit mit Hindernissen rechnen und sich durch ihre Fahrweise darauf einstellen.
Das Urteil: Das Landgericht Köln wollte sich dieser Auffassung in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil jedoch nicht anschließen (5 O 77/22). Das Gericht stellte nicht in Abrede, dass das beklagte Land dafür zu sorgen hat, dass sich die Landstraße in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Jedoch machte das Land in seiner Verteidigung geltend, dass der betreffende Baum erst wenige Tage vor dem Zwischenfall in einer sorgfältig durchgeführten Kontrolle inspiziert wurde. Ein äußerlich erkennbarer Befund für eine Umsturzgefahr war nicht gegeben. Das Landgericht Köln wies aus diesem Grund die Klage des Fahrzeughalters als unbegründet zurück. Letztlich habe die Beweispflicht für eine Gefahr durch den Baum beim Kläger selbst gelegen. Darüber hinaus müssten Verkehrsteilnehmer bei Fahrten auf einer Landstraße jederzeit mit Hindernissen rechnen und sich durch ihre Fahrweise darauf einstellen.