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Urteil des Monats: Schadensersatz bei Sturz im Wald?
Privat 20/04/2021
Ein im Wald zurückgelassenes Drahtgeflecht unterscheidet sich nicht wesentlich von sonstigen waldtypischen Gefahren und Hindernissen, weshalb mit ihnen abseits von Wegen jederzeit gerechnet werden muss. Eine dementsprechend umsichtige und vorsichtige Fortbewegungsweise ist deshalb laut Landgericht München erforderlich.
Was war passiert? Die spätere Klägerin verfing sich beim Pilzesuchen im Wald in einem zurückgelassenen und von Blättern überdeckten Drahtgeflecht und kam zu Fall. Bei diesem Drahtgeflecht handelte es sich wahrscheinlich um Überreste eines ehemaligen Wildverbisszauns. Die Sammlerin zog sich beim Sturz eine komplizierte Fraktur des Sprunggelenks zu und leidet noch heute unter den Folgen. Die Klägerin verklagte daraufhin den Eigentümer des Waldgrundstücks im Münchner Umland wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von insgesamt rund 40.000 Euro.
Das Urteil: Das Landgericht München entschied in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Az.: 18 O 11896/20) jedoch, dass der Eigentümer des Waldes nicht gegen eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe. Im Grundsatz ist zwar derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, dazu verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Solch eine Gefahr ging von dem im Wald zurückgelassenen und mittlerweile mit Blättern überdeckten und daher für Dritte nicht ohne Weiteres erkennbaren Drahtgeflecht auch aus.
Jedoch sieht das Bundeswaldgesetz (BWaldG) vor, dass es das Recht eines jeden ist, den Wald zum Zwecke der Erholung – auch ohne die Zustimmung des jeweiligen Eigentümers oder anderweitig Nutzungsberechtigten des Waldgrundstücks – zu betreten. Somit hat es der Eigentümer des Waldgrundstücks nicht selbst in der Hand, etwaigen Gefahrenlagen bereits dadurch entgegenzuwirken, dass er das Betreten des Waldgrundstücks verbiete oder einschränke. Daraus folgt, dass er aufgrund dieses gesetzlich verbrieften Betretungsrechts für jedermann prinzipiell uneingeschränkt verkehrssicherungs- und einstandspflichtig ist. In § 14 Abs. 1 S. 3 BWaldG steht, dass die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken auf eigene Gefahr erfolgt, wenn sich eine waldtypische Gefahr verwirklicht, da mit solchen Risiken seitens desjenigen, der den Wald zu Erholungszwecken betritt, jederzeit gerechnet werden muss.
Das mit dem gegenständlich im Wald zurückgelassenen Drahtgeflecht verbundene Risiko unterscheide sich – so das Landgericht München – nicht wesentlich von sonstigen waldtypischen Gefahren und Hindernissen, wie Wurzelwerk, Schlingpflanzen, herabgefallenen Ästen, Erdlöchern, mit denen im Wald abseits von Wegen typischerweise jederzeit gerechnet werden müsse, die ebenfalls nicht immer einwandfrei und gut zu erkennen seien und eine dementsprechend umsichtige und vorsichtige Fortbewegungsweise erfordern. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz ist somit nicht gegeben.
Das Urteil: Das Landgericht München entschied in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Az.: 18 O 11896/20) jedoch, dass der Eigentümer des Waldes nicht gegen eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe. Im Grundsatz ist zwar derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, dazu verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Solch eine Gefahr ging von dem im Wald zurückgelassenen und mittlerweile mit Blättern überdeckten und daher für Dritte nicht ohne Weiteres erkennbaren Drahtgeflecht auch aus.
Jedoch sieht das Bundeswaldgesetz (BWaldG) vor, dass es das Recht eines jeden ist, den Wald zum Zwecke der Erholung – auch ohne die Zustimmung des jeweiligen Eigentümers oder anderweitig Nutzungsberechtigten des Waldgrundstücks – zu betreten. Somit hat es der Eigentümer des Waldgrundstücks nicht selbst in der Hand, etwaigen Gefahrenlagen bereits dadurch entgegenzuwirken, dass er das Betreten des Waldgrundstücks verbiete oder einschränke. Daraus folgt, dass er aufgrund dieses gesetzlich verbrieften Betretungsrechts für jedermann prinzipiell uneingeschränkt verkehrssicherungs- und einstandspflichtig ist. In § 14 Abs. 1 S. 3 BWaldG steht, dass die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken auf eigene Gefahr erfolgt, wenn sich eine waldtypische Gefahr verwirklicht, da mit solchen Risiken seitens desjenigen, der den Wald zu Erholungszwecken betritt, jederzeit gerechnet werden muss.
Das mit dem gegenständlich im Wald zurückgelassenen Drahtgeflecht verbundene Risiko unterscheide sich – so das Landgericht München – nicht wesentlich von sonstigen waldtypischen Gefahren und Hindernissen, wie Wurzelwerk, Schlingpflanzen, herabgefallenen Ästen, Erdlöchern, mit denen im Wald abseits von Wegen typischerweise jederzeit gerechnet werden müsse, die ebenfalls nicht immer einwandfrei und gut zu erkennen seien und eine dementsprechend umsichtige und vorsichtige Fortbewegungsweise erfordern. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz ist somit nicht gegeben.