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Urteil des Monats: Vorfahrtsrecht trotz verbotswidrig genutztem Radweg
Verkehr - News 12/01/2021
Ein Radfahrer behält auch dann sein Vorfahrtsrecht gegenüber einbiegenden Fahrzeugen, wenn er verbotswidrig den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht für beide Fahrtrichtungen freigegeben ist. Es bleibt aber die Möglichkeit eines Mitverschuldens. Das entschied im vergangenen Sommer das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Az.: 7 U 240/19).
Der spätere Kläger fuhr mit seinem Fahrrad auf einem Radweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung, als er mit einem aus einer Seitenstraße kommenden Fahrzeug kollidierte. Dabei erlitt der Radfahrer eine Hüftprellung, eine Schulterprellung sowie eine Halswirbelsäulenzerrung und musste im Städtischen Krankenhaus behandelt werden. Daraufhin forderte er von der Versicherung der Autofahrerin Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die Versicherung warf dem Radfahrer hingegen vor, für den Unfall in erheblicher Weise mitverantwortlich zu sein. Schließlich habe er den Radweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren, womit die Pkw-Lenkerin nicht hätte rechnen müssen. Daher seien die Forderungen des Radlers entsprechend zu kürzen.
Das Urteil: Dieser Auffassung schlossen sich sowohl das Kieler Landgericht in erster Instanz als auch das von dem Kläger in Berufung angerufene Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht an. Ein Radfahrer behält unter bestimmten Umständen sein Vorfahrtsrecht gegenüber einbiegenden Fahrzeugen, so die Richter. Dies gilt auch, wenn dieser wie im vorliegenden Fall der Radfahrer verbotswidrig den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht für beide Fahrtrichtungen freigegeben ist. Trotzdem, so die Richter weiter, liegt darin ein Verstoß gegen § 2 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung vor, was die Annahme eines Mitverschuldens des Fahrradfahrers rechtfertigt. Somit habe der Kläger aufgrund seiner Pflichtverletzung nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihn die Autofahrerin bemerken und ihm sein Vorfahrtsrecht einräumen würde.
Das Urteil: Dieser Auffassung schlossen sich sowohl das Kieler Landgericht in erster Instanz als auch das von dem Kläger in Berufung angerufene Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht an. Ein Radfahrer behält unter bestimmten Umständen sein Vorfahrtsrecht gegenüber einbiegenden Fahrzeugen, so die Richter. Dies gilt auch, wenn dieser wie im vorliegenden Fall der Radfahrer verbotswidrig den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht für beide Fahrtrichtungen freigegeben ist. Trotzdem, so die Richter weiter, liegt darin ein Verstoß gegen § 2 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung vor, was die Annahme eines Mitverschuldens des Fahrradfahrers rechtfertigt. Somit habe der Kläger aufgrund seiner Pflichtverletzung nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihn die Autofahrerin bemerken und ihm sein Vorfahrtsrecht einräumen würde.