-
Rechtsschutz News
Beiträge
Der auf der Probefahrt geklaute Van
Privat - News 23/09/2020
Wird ein Auto nach einer unbegleiteten Probefahrt vom vermeintlichen Kaufinteressenten nicht zurückgebracht und von diesem im Anschluss weiterverkauft, darf der Käufer es behalten – wenn er in gutem Glauben handelte. Das Autohaus verliert in diesem Fall sein Eigentum an dem Fahrzeug an die Käuferin, so der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem vor kurzem erschienenen Urteil.
Was war passiert? Bei der späteren Klägerin, die ein Autohaus betreibt, erschien ein vermeintlicher Kaufinteressent für einen als Vorführwagen genutzten Van im Wert von 52.900 Euro. Dieser Kaufinteressent legte der Klägerin hochprofessionelle Fälschungen eines italienischen Personalausweises, einer Meldebestätigung einer deutschen Stadt sowie eines italienischen Führerscheins vor. So gelang es ihm für eine unbegleitete Probefahrt von einer Stunde auf der Grundlage eines „Fahrzeug-Benutzungsvertrages“ einen Fahrzeugschlüssel, das mit einem roten Kennzeichen versehene Fahrzeug, das Fahrtenbuch und das Fahrzeugscheinheft sowie eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgehändigt zu bekommen. Allerdings kehrte er mit dem Fahrzeug nicht mehr zu dem Autohaus zurück.
Kurze Zeit später wurde eine Familie aus Hessen auf das in einem Internetverkaufsportal von einem Privatverkäufer angebotene Fahrzeug aufmerksam, welches sie dann kurze Zeit später für 46.500 Euro kaufte. Dass die vorgelegten Fahrzeugunterlagen gefälscht waren, erkannte die Familie nicht. Nach Zahlung des Kaufpreises wurden das Fahrzeug, die Zulassungspapiere, ein passender sowie ein weiterer – nicht dem Fahrzeug zuzuordnender – Schlüssel übergeben. Bei der Zulassung kam dann das böse Erwachen: Die Behörde lehnte eine Zulassung ab, da das Fahrzeug als gestohlen gemeldet war. Woraufhin das Autohaus gegen die Familie auf Herausgabe des Fahrzeuges und des Originalschlüssels klagte. Die Beklagte verlangte im Wege der Widerklage u. a. die Herausgabe der Original-Zulassungspapiere und des Zweitschlüssels.
Das Urteil! Nachdem das Landgericht in Marburg zunächst auf die Herausgabe des Autos und des Schlüssels entschied, gab das Oberlandesgericht Frankfurt dem Autohaus recht. Daraufhin legte die Beklagte schließlich beim BGH Revision ein. Der BGH stellte in seinem Urteil vom 18. September 2020 (Az.: V ZR 8/19) nun das Urteil des Landgerichts Marburg im Wesentlichen wieder her.
Die Käuferin habe das Auto in gutem Glauben erworben, hieß es zur Begründung. Die Klägerin hingegen habe das Eigentum an dem Fahrzeug verloren. Zur Begründung wurde aufgeführt, dass ein gutgläubiger Eigentumserwerb der Beklagten nur dann scheitern könne, wenn das Fahrzeug der Klägerin abhandengekommen war. Ein Abhandenkommen setzt in diesem Falle einen unfreiwilligen Besitzverlust voraus. Daran fehlt es hier. Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt eines Kaufinteressenten für eine gewisse Dauer – hier eine Stunde – führt nämlich nicht zu einer bloßen Besitzlockerung, sondern zu einem Besitzübergang auf den Kaufinteressenten. Daran ändert auch nicht, dass sie auf einer Täuschung beruhte.
Kurze Zeit später wurde eine Familie aus Hessen auf das in einem Internetverkaufsportal von einem Privatverkäufer angebotene Fahrzeug aufmerksam, welches sie dann kurze Zeit später für 46.500 Euro kaufte. Dass die vorgelegten Fahrzeugunterlagen gefälscht waren, erkannte die Familie nicht. Nach Zahlung des Kaufpreises wurden das Fahrzeug, die Zulassungspapiere, ein passender sowie ein weiterer – nicht dem Fahrzeug zuzuordnender – Schlüssel übergeben. Bei der Zulassung kam dann das böse Erwachen: Die Behörde lehnte eine Zulassung ab, da das Fahrzeug als gestohlen gemeldet war. Woraufhin das Autohaus gegen die Familie auf Herausgabe des Fahrzeuges und des Originalschlüssels klagte. Die Beklagte verlangte im Wege der Widerklage u. a. die Herausgabe der Original-Zulassungspapiere und des Zweitschlüssels.
Das Urteil! Nachdem das Landgericht in Marburg zunächst auf die Herausgabe des Autos und des Schlüssels entschied, gab das Oberlandesgericht Frankfurt dem Autohaus recht. Daraufhin legte die Beklagte schließlich beim BGH Revision ein. Der BGH stellte in seinem Urteil vom 18. September 2020 (Az.: V ZR 8/19) nun das Urteil des Landgerichts Marburg im Wesentlichen wieder her.
Die Käuferin habe das Auto in gutem Glauben erworben, hieß es zur Begründung. Die Klägerin hingegen habe das Eigentum an dem Fahrzeug verloren. Zur Begründung wurde aufgeführt, dass ein gutgläubiger Eigentumserwerb der Beklagten nur dann scheitern könne, wenn das Fahrzeug der Klägerin abhandengekommen war. Ein Abhandenkommen setzt in diesem Falle einen unfreiwilligen Besitzverlust voraus. Daran fehlt es hier. Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt eines Kaufinteressenten für eine gewisse Dauer – hier eine Stunde – führt nämlich nicht zu einer bloßen Besitzlockerung, sondern zu einem Besitzübergang auf den Kaufinteressenten. Daran ändert auch nicht, dass sie auf einer Täuschung beruhte.