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Entschädigung bei Vorverlegung eines Fluges?
Privat - News 25/04/2022
Ein Flug, der um mehr als eine Stunde nach vorne verlegt wird, gilt als annulliert. Dies entschied das Landgericht Düsseldorf am 11. April 2022 (Az.: 22 S 352/19). Das gilt übrigens auch dann, wenn der Fluggast diesen Flug in Anspruch nimmt.
Was war passiert? Der später klagende Familienvater hatte für den Sommerurlaub im Jahre 2018 eine Flugreise für sich und seine Familie gebucht. Bereits der Hinflug verlief nicht wie geplant. Entgegen der Flugzeit, die ihm in der Reisebestätigung mitgeteilt wurde, hob der Flieger mit einer Verspätung von drei Stunden ab. Beim Rückflug dann das Gegenteil: Der Flug wurde um eine Stunde vorverlegt. Zwar konnte die Familie den Flieger trotz der Unannehmlichkeiten besteigen und nach Hause fliegen, geklagt wurde im Anschluss trotzdem. Nach der Rückkehr verklagte der Mann die Fluggesellschaft auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3.200 Euro.
Das Urteil: Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Reisende, so die Richter, dürfen sich grundsätzlich auf die Flugzeiten verlassen, die das Reisebüro in der Reisebestätigung mitteilt. Sie müssen lediglich den Anschein erwecken, verbindlich zu sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Fluggesellschaft diese Reisezeiten auch dem Reisebüro gegenüber bestätigt hat. Dem Urteil zugrunde liegt eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, das zuvor vom Landgericht Düsseldorf zum konkreten Fall angerufen wurde. So ist ein Flug als „annulliert“ zu betrachten, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt. Eine vom Reiseunternehmen ausgestellte Buchungsbestätigung steht für die Flüge zudem einer Bestätigung durch die Fluggesellschaft gleich.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Das Urteil: Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Reisende, so die Richter, dürfen sich grundsätzlich auf die Flugzeiten verlassen, die das Reisebüro in der Reisebestätigung mitteilt. Sie müssen lediglich den Anschein erwecken, verbindlich zu sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Fluggesellschaft diese Reisezeiten auch dem Reisebüro gegenüber bestätigt hat. Dem Urteil zugrunde liegt eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, das zuvor vom Landgericht Düsseldorf zum konkreten Fall angerufen wurde. So ist ein Flug als „annulliert“ zu betrachten, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt. Eine vom Reiseunternehmen ausgestellte Buchungsbestätigung steht für die Flüge zudem einer Bestätigung durch die Fluggesellschaft gleich.
Das Urteil ist rechtskräftig.