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Probleme beim Online-Versand – Wie ist die Rechtslage?
Privat - Newsletter 20/08/2018
Der Online-Handel erfreut sich weiterhin immer größerer Beliebtheit. Immer mehr Menschen lassen sich Kleidung, technische Geräte und mittlerweile auch Lebensmittel nach Hause schicken. Aber was passiert, wenn das lang ersehnte Paket gar nicht beim Empfänger ankommt oder die Ware durch einen Transportschaden defekt angeliefert wird? Wir haben die Rechtslage für Sie zusammengefasst.
Ein häufig auftretendes Problem sind beschädigte Pakete. Sollte bereits bei der Übergabe an der Haustüre erkenntlich sein, dass das Paket Transportschäden aufweist, sollten Sie es nicht ohne Weiteres annehmen. Auf dem Weg vom Versender zum Empfänger durchläuft das Paket verschiedene Sortier- und Transportwege. Da kann es natürlich zu leichteren Schäden am Paket selbst kommen. Öffnen Sie das eventuell ramponierte Paket trotzdem in Anwesenheit des Zustellers. So können Sie kurz überprüfen, ob die Ware noch in Takt ist. Nach einer etwaigen Annahme wird der Nachweis hierrüber schwieriger. Weigert sich der Paketbote jedoch, sollten Sie sich überlegen, dass Paket nicht anzunehmen. Juristisch gesehen verbleibt das Transportrisiko nämlich beim versendenden Unternehmer (Verbrauchsgüterkauf). Wichtig ist, dass Sie zu Protokoll geben, dass Sie das Paket wegen einer äußeren Beschädigung nicht angenommen haben.
Das zweite immer wieder auftretende Problem sind Pakete, die überhaupt nicht beim Empfänger ankommen. Läuft es gut, sind die Pakete einfach nur beim Nachbarn gelandet. Es besteht zwar keine gesetzliche Regelung für diese Ersatzzustellung, Paketzusteller räumen sich diese Möglichkeit aber regelmäßig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein. In diesen Fällen muss der Zusteller dem Empfänger jedoch mitteilen, wo genau das Paket abgegeben wurde. Das Risiko eines Verlusts trägt in diesem Fall der Paketdienst. Er muss nachverfolgen, wo sich das Paket letztlich befindet.
Übrigens: Sollte der Nachbar über einen längeren Zeitraum nicht zu erreichen sein, müssen Sie sich keine Sorge um die Widerrufsfrist machen. Denn diese 14-tägige Frist beginnt erst, wenn Sie das Paket erhalten. Das gilt beim Nachbarn genauso wie bei der Poststelle. Nur für den Fall, dass Ihr Nachbar eine Postvollmacht von Ihnen ausgestellt bekommen hat, ändert sich die rechtliche Beurteilung der Situation. Dann nämlich handelt er als Ihr Stellvertreter. Die Widerrufsfrist beginnt dann bereits bei der Entgegennahme des Pakets.
Sollte das Paket bereits während des Transports verloren gehen, haftet der Händler (Versender) für den Verlust der Ware. Einzelstücke oder bereits vergriffene Waren, die wegen des Verlusts nicht erneut zugestellt werden können, müssen dann auch nicht mehr bezahlt werden. Sollten Sie vorab bezahlt haben, haben Sie als Kunde einen Rückzahlungsanspruch. Hier gilt: Geht die Ware beim Transport verloren, so besteht kein Anspruch auf erneute Lieferung der Ware.
Und wer trägt das Risiko des Verlusts der Rücksendung? Hier wird der Verbraucher von den Gesetzgebern geschützt. Das Transportrisiko liegt hier beim Händler. Sie müssen lediglich beweisen können, dass Sie das Paket bei der Post abgegeben haben. Also die Quittung des Pakets nicht verlieren.
Das zweite immer wieder auftretende Problem sind Pakete, die überhaupt nicht beim Empfänger ankommen. Läuft es gut, sind die Pakete einfach nur beim Nachbarn gelandet. Es besteht zwar keine gesetzliche Regelung für diese Ersatzzustellung, Paketzusteller räumen sich diese Möglichkeit aber regelmäßig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein. In diesen Fällen muss der Zusteller dem Empfänger jedoch mitteilen, wo genau das Paket abgegeben wurde. Das Risiko eines Verlusts trägt in diesem Fall der Paketdienst. Er muss nachverfolgen, wo sich das Paket letztlich befindet.
Übrigens: Sollte der Nachbar über einen längeren Zeitraum nicht zu erreichen sein, müssen Sie sich keine Sorge um die Widerrufsfrist machen. Denn diese 14-tägige Frist beginnt erst, wenn Sie das Paket erhalten. Das gilt beim Nachbarn genauso wie bei der Poststelle. Nur für den Fall, dass Ihr Nachbar eine Postvollmacht von Ihnen ausgestellt bekommen hat, ändert sich die rechtliche Beurteilung der Situation. Dann nämlich handelt er als Ihr Stellvertreter. Die Widerrufsfrist beginnt dann bereits bei der Entgegennahme des Pakets.
Sollte das Paket bereits während des Transports verloren gehen, haftet der Händler (Versender) für den Verlust der Ware. Einzelstücke oder bereits vergriffene Waren, die wegen des Verlusts nicht erneut zugestellt werden können, müssen dann auch nicht mehr bezahlt werden. Sollten Sie vorab bezahlt haben, haben Sie als Kunde einen Rückzahlungsanspruch. Hier gilt: Geht die Ware beim Transport verloren, so besteht kein Anspruch auf erneute Lieferung der Ware.
Und wer trägt das Risiko des Verlusts der Rücksendung? Hier wird der Verbraucher von den Gesetzgebern geschützt. Das Transportrisiko liegt hier beim Händler. Sie müssen lediglich beweisen können, dass Sie das Paket bei der Post abgegeben haben. Also die Quittung des Pakets nicht verlieren.