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Oft vernachlässigt: der digitale Nachlass

Privat - Newsletter 20/08/2018

Fast 90 Prozent der Deutschen gehen mindestens einmal pro Woche ins Internet. Dort wird eingekauft, mit Menschen oder Behörden kommuniziert oder einfach in einem der vielen sozialen Medien gesurft. Viele Online-Services vereinfachen letztlich das tägliche Leben. Für viele dieser Services benötigt der Nutzer jedoch einen persönlichen Account samt Benutzername und Passwort. Was aber passiert mit diesen Accounts, wenn der Inhaber verstirbt? Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Juli 2018 bekommt diese Frage noch mehr Gewicht. Aus diesem Grund geben wir Ihnen Tipps, wie Sie Ihren digitalen Nachlass am sinnvollsten regeln können.

Oft vernachlässigt: der digitale Nachlass
© VadimGuzhva - Fotolia.com
Am 12. Juli 2018 entschied der BGH (BGH, III ZR 183/17), dass der Social-Media-Dienst Facebook den Zugriff zum Account einer verstorbenen Jugendlichen für die Eltern des Mädchens freigeben müssen. Eine Entscheidung, die grundsätzliche Bedeutung für die verschiedensten Netzwerke hat. Denn mit einem Konto bei einem sozialen Netzwerk wird letztlich ein Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Nutzer geschlossen, der laut Urteil des BGHs generell Teil des Erbes wird. Da das deutsche Erbrecht keinen Unterschied zwischen digitalem und analogem Erbe macht, kann der Rechtsnachfolger auch über Bilder, Schriftverkehr und Briefe, die online gepostet oder verschickt wurden, bestimmen.

Damit es nach dem Tod erst gar nicht zum Streit kommt, sollten Sie sich frühzeitig darüber Gedanken machen, wie mit Ihren Daten und Accounts nach Ihrem Tod umgegangen werden soll. Aus diesem Grund sollten Sie alle Accounts samt den dazugehörigen Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) erfassen und klären, was damit passieren soll. Verwahren Sie diese Liste sicher, damit Dritte nicht an Ihre Passwörter gelangen können. Der Verbraucherschutz empfiehlt, die Übersicht auf einen kennwortgeschützten USB-Stick zu speichern, der an einem gesicherten Ort deponiert werden sollte.

Darauf sollten Sie zudem achten:

  • In einem bereits vorhandenen Testament sollte auch der digitale Nachlass benannt werden. Hierfür sollten Sie eine Person Ihres Vertrauens wählen, die später Zugang zu den verschiedenen Accounts, Profilen und Vertragsverhältnissen erhält. Halten Sie dies in einer Vollmacht schriftlich fest (zur Not auch notariell). Vergessen Sie den Zusatz „über den Tod hinaus“ nicht.

  • Informieren Sie Ihre Angehörigen darüber, dass Sie Ihren digitalen Nachlass auf diese Art geregelt haben!

  • Denken Sie zusätzlich daran, dass die von Ihnen bestimmte Person auch Zugang zu der oben genannten Liste erlangen kann. Vor allem für Bank- oder E-Mail-Konten ist es sinnvoll, wenn die bevollmächtigte Person oder die Hinterbliebenen nicht lange nach den Zugangsdaten suchen müssen, um Konten zu kündigen oder ausstehende Zahlungen zu leisten.
  • Klären Sie, was mit den einzelnen Accounts passieren soll. So können Sie angelegte Profile löschen lassen oder in einen sogenannten „Gedenkstatus“ schalten. Beachten Sie hierbei, dass Facebook zwar einen Nachlasskontakt eingerichtet hat, dieser aber selbst einen Account bei dem Social-Media-Dienst benötigt.

  • Im Rahmen dessen sollten Sie auch klären, was mit Ihren Endgeräten (PC, Laptop, Smartphone, Tablet) und den sich darauf gespeicherten Daten passieren soll.

  • Halten Sie Ihre Kennwörter aktuell, indem Sie die angefertigte Liste regelmäßig auf den neuesten Stand bringen
Mittlerweile gibt es auch externe Anbieter, die eine kommerzielle Verwaltung Ihres digitalen Nachlasses anbieten. Ob Sie hierdurch einen Mehrwert erlangen, sei dahingestellt. Erkundigen Sie sich im Vorfeld, ob der jeweilige Anbieter sicher und vertrauenswürdig ist. Tipp der Verbraucherzentrale: Geben Sie trotzdem keine Passwörter oder Endgeräte an diese Anbieter. Womöglich gelangen zu viele persönliche Daten an Unbefugte.
 

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