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Rechtsirrtümer im Alltag – rund um den Hund
Privat - Newsletter 30/05/2017
Das Hunderecht ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. So gibt es Vorschriften, die bundesweit gelten, Einzelfragen werden aber häufig im Landesrecht geklärt. Und so verwundert es nicht, dass viele Hundebesitzer irritiert sind und sich Rechtsirrtümer entwickeln. Wir haben einige Rechtsirrtümer zusammengefasst und erklären, welche Gesetze die hunderechtlichen Fragen klären.
Ein immer wiederkehrender Streitfall ist die Hundehaltung in einer Mietwohnung. Häufig stellt sich die Frage, ob der Vermieter einen Hund verbieten darf. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat hierzu eine Grundsatzentscheidung gefällt. In ihr heißt es, dass Klauseln im Mietvertrag dann unwirksam sind, wenn sie eine Hundehaltung pauschal verbieten. Das heißt allerdings nicht, dass die Hundehaltung per se erlaubt ist. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an. Hier müssen die Interessen von Mieter, Vermieter und Nachbarn berücksichtigt werden – so zum Beispiel, wenn der Nachbar eine Hundephobie hätte.
Ähnlich verhält es sich im Büro. Auch hier darf nicht jeder Hund mit ins Büro. Einen gesetzlichen Anspruch hierfür gibt es nicht. Dafür aber jede Menge weitere Probleme. Mit einem Vollzeitjob stellt sich nämlich für Hundehalter die Frage: wohin mit dem Hund während der Arbeitszeit? In Süddeutschland ließ ein Hundebesitzer seinen Vierbeiner während seiner Bürozeiten im Auto. Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied hier, dass dies kein geeigneter Platz für einen Hund ist, und stellte klar, dass dieses Verhalten gegen das Tierschutzgesetz verstößt.
Auch hält sich weiter das Gerücht, dass Taxifahrer Fahrgäste mit Hunden nicht mitnehmen müssen. Klar, viele Taxifahrer sind nicht begeistert, wenn der haarige Begleiter mit ins Taxi steigt. Allerdings müssen sie sich an das Personenbeförderungsgesetz halten. Und dort steht geschrieben, dass die Beförderungspflicht nicht nur für den Fahrgast, sondern auch für dessen Sachen gilt. Und da Hunde rechtlich wie Sachen zu behandeln sind, muss der Taxifahrer sie auch mitnehmen. In Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Allergien oder Angst vor Hunden, darf der Taxifahrer zwar die Beförderung verweigern, muss jedoch eine Alternative in der Zentrale erfragen.
Am Ende müssen sich Hundehalter durch eine Vielzahl von Gesetzen lesen und verstehen, dass manche Gesetze bundesweit, manche von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt sind. So finden sich in der Straßenverkehrsordnung (bundesweit gültig) Regelungen, wie ein Hund im Auto gesichert sein muss. Leinen- oder Maulkorbzwang sind jedoch genauso Landesrecht wie der Fakt dass manche Hunde als besonders gefährlich gelten.
Ähnlich verhält es sich im Büro. Auch hier darf nicht jeder Hund mit ins Büro. Einen gesetzlichen Anspruch hierfür gibt es nicht. Dafür aber jede Menge weitere Probleme. Mit einem Vollzeitjob stellt sich nämlich für Hundehalter die Frage: wohin mit dem Hund während der Arbeitszeit? In Süddeutschland ließ ein Hundebesitzer seinen Vierbeiner während seiner Bürozeiten im Auto. Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied hier, dass dies kein geeigneter Platz für einen Hund ist, und stellte klar, dass dieses Verhalten gegen das Tierschutzgesetz verstößt.
Auch hält sich weiter das Gerücht, dass Taxifahrer Fahrgäste mit Hunden nicht mitnehmen müssen. Klar, viele Taxifahrer sind nicht begeistert, wenn der haarige Begleiter mit ins Taxi steigt. Allerdings müssen sie sich an das Personenbeförderungsgesetz halten. Und dort steht geschrieben, dass die Beförderungspflicht nicht nur für den Fahrgast, sondern auch für dessen Sachen gilt. Und da Hunde rechtlich wie Sachen zu behandeln sind, muss der Taxifahrer sie auch mitnehmen. In Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Allergien oder Angst vor Hunden, darf der Taxifahrer zwar die Beförderung verweigern, muss jedoch eine Alternative in der Zentrale erfragen.
Am Ende müssen sich Hundehalter durch eine Vielzahl von Gesetzen lesen und verstehen, dass manche Gesetze bundesweit, manche von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt sind. So finden sich in der Straßenverkehrsordnung (bundesweit gültig) Regelungen, wie ein Hund im Auto gesichert sein muss. Leinen- oder Maulkorbzwang sind jedoch genauso Landesrecht wie der Fakt dass manche Hunde als besonders gefährlich gelten.