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Rechtsirrtümer im Alltag - Reklamation
Privat - Newsletter 04/2017
Mit unserer neuen Rubrik „Rechtsirrtümer im Alltag“ möchten wir in unregelmäßigen Abständen populäre Rechtsirrtümer aufzeigen und juristisch richtigstellen. Besonders viele dieser Irrtümer finden sich im Kaufrecht. Nach Fällen aus dem Bereich Umtausch geht es nun mit „Irrtümern bei der Reklamation“ weiter.
Die Begrifflichkeit der Reklamation ist im Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eigentlich gar nicht enthalten. In der allgemeinen Wahrnehmung hat sich die Reklamation jedoch als Synonym für die Geltendmachung des gesetzlichen Gewährleistungsrechts oder einer Garantie festgesetzt.
Da der Begriff der Reklamation aber fest in den Sprachgebrauch übergegangen ist, gibt es natürlich auch einige Irrtümer, die mit dieser Begrifflichkeit einhergehen. Häufig lassen Händler eine Reklamation nur mit Originalverpackung zu. Diese ist aber nicht zwingend notwendig. Das gesetzliche Gewährleistungsrecht steht dem Kunden bei mangelhafter Ware immer zu – ob mit oder ohne Originalverpackung. Aber Achtung: Ist zum Beispiel die Frist der Gewährleistung (im Normalfall zwei Jahre) abgelaufen, kann der Verkäufer für eine Rücknahme des Kaufgegenstands aus Kulanz die Originalverpackung verlangen. Es handelt sich schließlich um eine freiwillige Leistung des Verkäufers.
Ein weiterer Irrglaube ist, dass Reklamationen nur innerhalb der ersten sechs Monate möglich sind. Auch hier hilft ein Blick ins BGB. Das Gewährleistungsrecht ist dort klar geregelt und beträgt in der Regel zwei Jahre. Aber auch hier ist Vorsicht geboten. Denn im eigentlichen Irrglauben steckt auch etwas Wahres. Nach sechs Monaten muss der Käufer nämlich beweisen, dass der Mangel an der Kaufsache bereits beim Kauf vorhanden war. Dieser Nachweis ist häufig jedoch nicht so einfach zu erbringen.
Unser dritter Rechtsirrtum im Bereich der Reklamation betrifft falsche oder (zu) schlechte Aufbauanleitungen. Viele Verbraucher ärgern sich in diesem Fall, da es für sie nicht oder nur unter erheblichem Aufwand möglich ist, zum Beispiel einen gekauften Schrank aufzubauen. Sie glauben, dass man gegen diese schlechten oder falschen Anleitungen nichts unternehmen kann. Der Gesetzgeber sah das jedoch anders und hat hierzu eine eigene gesetzliche Regelung in das BGB eingefügt. Dort heißt es in § 434 Abs. 2 BGB:
„Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.“
Diese als „IKEA-Klausel“ bekannte Regelung bedeutet, dass man einen gekauften Schrank in dem Fall reklamieren kann, in dem er sich durch eine falsche Aufbauanleitung nicht aufbauen lässt.
Da der Begriff der Reklamation aber fest in den Sprachgebrauch übergegangen ist, gibt es natürlich auch einige Irrtümer, die mit dieser Begrifflichkeit einhergehen. Häufig lassen Händler eine Reklamation nur mit Originalverpackung zu. Diese ist aber nicht zwingend notwendig. Das gesetzliche Gewährleistungsrecht steht dem Kunden bei mangelhafter Ware immer zu – ob mit oder ohne Originalverpackung. Aber Achtung: Ist zum Beispiel die Frist der Gewährleistung (im Normalfall zwei Jahre) abgelaufen, kann der Verkäufer für eine Rücknahme des Kaufgegenstands aus Kulanz die Originalverpackung verlangen. Es handelt sich schließlich um eine freiwillige Leistung des Verkäufers.
Ein weiterer Irrglaube ist, dass Reklamationen nur innerhalb der ersten sechs Monate möglich sind. Auch hier hilft ein Blick ins BGB. Das Gewährleistungsrecht ist dort klar geregelt und beträgt in der Regel zwei Jahre. Aber auch hier ist Vorsicht geboten. Denn im eigentlichen Irrglauben steckt auch etwas Wahres. Nach sechs Monaten muss der Käufer nämlich beweisen, dass der Mangel an der Kaufsache bereits beim Kauf vorhanden war. Dieser Nachweis ist häufig jedoch nicht so einfach zu erbringen.
Unser dritter Rechtsirrtum im Bereich der Reklamation betrifft falsche oder (zu) schlechte Aufbauanleitungen. Viele Verbraucher ärgern sich in diesem Fall, da es für sie nicht oder nur unter erheblichem Aufwand möglich ist, zum Beispiel einen gekauften Schrank aufzubauen. Sie glauben, dass man gegen diese schlechten oder falschen Anleitungen nichts unternehmen kann. Der Gesetzgeber sah das jedoch anders und hat hierzu eine eigene gesetzliche Regelung in das BGB eingefügt. Dort heißt es in § 434 Abs. 2 BGB:
„Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.“
Diese als „IKEA-Klausel“ bekannte Regelung bedeutet, dass man einen gekauften Schrank in dem Fall reklamieren kann, in dem er sich durch eine falsche Aufbauanleitung nicht aufbauen lässt.