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Der gestohlene Schlüssel – wer nicht aufpasst, verliert den Versicherungsschutz
Privat - Newsletter 22/08/2017
Wer durch fahrlässiges Verhalten den Diebstahl seines Wohnungsschlüssels ermöglicht, kann keinen Anspruch auf Entschädigung aus seiner Hausratversicherung haben, wenn mithilfe dieses Schlüssels Gegenstände aus seiner Wohnung entwendet werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm vor Kurzem entschieden (Az. 20 U 174/16).
Was war passiert? Die 55 Jahre alte in Münster wohnende Klägerin war auf dem Rückweg von einer Betriebsfeier. Ein Kollege, der sie nach Hause begleitete, schob ihr Fahrrad. Ihre Handtasche, in der sich sowohl ihr Wohnungsschlüssel als auch weitere persönliche Gegenstände befanden, lag ungesichert im Fahrradkorb. Kurz vor dem historischen Stadtkern der Stadt stellten die beiden das Fahrrad an einer Säule ab und ließen es für wenige Minuten aus den Augen. In dieser kurzen Zeit klauten unbekannte Täter die Handtasche samt Schlüssel. Die Bestohlene meldete den Diebstahl umgehend bei der Polizei und übernachtete bei einer Verwandten. Erst am nächsten Morgen machte sich die Klägerin auf den Weg zu ihrer Wohnung und stellte dort fest, dass die Diebe mithilfe des Schlüssels in ihre Wohnung eingedrungen waren und dort Wertsachen in Höhe von 17.500 Euro mitgenommen hatten. Die Hälfte dieses Betrages wollte die Klägerin von ihrer Hausratversicherung ersetzt bekommen. Da diese sich weigerte zu zahlen, reichte die 55-Jährige Klage ein.
Das Urteil! Die Klage blieb erfolglos. Gemäß den geltenden Versicherungsklauseln liegt ein Einbruchdiebstahl nur dann vor, wenn der Schlüsseldiebstahl nicht durch Fahrlässigkeit ermöglicht wurde. Da die Klägerin aber fahrlässig gehandelt hatte, indem sie ihre Handtasche mit dem Hausschlüssel und Ausweispapieren unbeaufsichtigt im Fahrradkorb ließ, liegt kein nach den Versicherungsbedingungen versichertes Ereignis vor. Die Richter waren der Auffassung, dass die Tasche jederzeit hätte entwendet werden können, auch wenn die beiden beim Abstellen des Fahrrads niemand in der Nähe des Rads bemerkt hätten. Die Gefahr des Diebstahls, die sich im Schadensfall auch realisiert habe, sei für die Klägerin erkennbar und zudem vermeidbar gewesen. Schließlich hätte sie die Tasche auch am Körper tragen können. Die Entwendung des Original-Wohnungsschlüssels habe sie damit fahrlässig ermöglicht. Und da die Diebe mithilfe des Schlüssels in die Wohnung der Klägerin gelangten, liegt am Ende auch kein versichertes Ereignis vor. Die Hausratversicherung musste demnach den Schaden nicht bezahlen.
Das Urteil! Die Klage blieb erfolglos. Gemäß den geltenden Versicherungsklauseln liegt ein Einbruchdiebstahl nur dann vor, wenn der Schlüsseldiebstahl nicht durch Fahrlässigkeit ermöglicht wurde. Da die Klägerin aber fahrlässig gehandelt hatte, indem sie ihre Handtasche mit dem Hausschlüssel und Ausweispapieren unbeaufsichtigt im Fahrradkorb ließ, liegt kein nach den Versicherungsbedingungen versichertes Ereignis vor. Die Richter waren der Auffassung, dass die Tasche jederzeit hätte entwendet werden können, auch wenn die beiden beim Abstellen des Fahrrads niemand in der Nähe des Rads bemerkt hätten. Die Gefahr des Diebstahls, die sich im Schadensfall auch realisiert habe, sei für die Klägerin erkennbar und zudem vermeidbar gewesen. Schließlich hätte sie die Tasche auch am Körper tragen können. Die Entwendung des Original-Wohnungsschlüssels habe sie damit fahrlässig ermöglicht. Und da die Diebe mithilfe des Schlüssels in die Wohnung der Klägerin gelangten, liegt am Ende auch kein versichertes Ereignis vor. Die Hausratversicherung musste demnach den Schaden nicht bezahlen.