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Erbverzicht gegen Sportwagen
Privat - Newsletter 16/02/2017
Wer etwas zu vererben hat, kann zu Lebzeiten mit seinem Ehepartner oder seinen Verwandten eine Vereinbarung treffen, nach der diese durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Das führt dazu, dass der Verzichtende im Weiteren von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist. Nicht jede dieser Absprachen ist jedoch rechtswirksam.
Was war passiert? Ein wohlhabender Zahnarzt begab sich zwei Tage nach dem 18. Geburtstag seines Sohnes mit ihm zum Notar. Dort sollte sein Sprößling eine Vereinbarung unterschreiben, die ihn mit sofortiger Wirkung vom Erbe des Zahnarztes ausschloss. Der Sohn sollte also seinen Erbverzicht erklären. Gängige Praxis ist in solchen Fällen, dass die Beteiligten häufig eine Abfindung vereinbaren. Im Falle des Zahnarztes und seines Sohnes aus erster Ehe sollte die Abfindung der Sportwagen des Vaters sein, den dieser für 100.000 Euro gekauft hatte und auch nutzte. Allerdings war die Abfindung mit einer Bedingung verknüpft. So sollte der Sohn den Wagen nur dann zu seinem 25. Geburtstag erhalten, wenn er innerhalb fester Fristen sowohl seine Gesellenprüfung als auch seine Meisterprüfung zum Zahntechniker mit einem sehr guten Ergebnis abgelegt hätte. Kurze Zeit später brach der Sohn jedoch seine Ausbildung ab und klagte vor Gericht auf die Feststellung, dass der mit seinem Vater geschlossene Vertrag unwirksam ist.
Das Urteil: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm schloss sich mit seinem Urteil (Az. 10 U 36/15) dem Sohn an. Der Vertrag sei sittenwidrig und damit nichtig. Die Richter betonen in ihrem Urteil, dass es durch die getroffene Vereinbarung zu einem Ungleichgewicht zulasten des Sohnes gekommen ist. Grund hierfür ist, dass die Übergabe des Sportwagens an eine berufliche Bedingung geknüpft wurde. Hierdurch sei zwar der Erbverzicht sofort und ohne weitere Bedingungen vereinbart worden. Die Übergabe des Sportwagens sollte aber zum einen erst zum 25. Geburtstag erfolgen und war zum anderen an den Abschluss der Zahntechniker-Ausbildung geknüpft. Die Richter sahen darin einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Sohnes durch den Vater. Im konkreten Fall habe der Vater sowohl die Unerfahrenheit als auch die Begeisterung des Sohnes für schnelle Sportwagen ausnutzen wollen. In dem Urteil kritisiert das OLG weiter, dass der Zahnarzt seinen Sohn nicht in die Vertragsvorbereitungen einbezogen habe. Den genauen Inhalt des Erbverzichts habe der Sohn erst beim Notar erfahren.
Das Urteil: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm schloss sich mit seinem Urteil (Az. 10 U 36/15) dem Sohn an. Der Vertrag sei sittenwidrig und damit nichtig. Die Richter betonen in ihrem Urteil, dass es durch die getroffene Vereinbarung zu einem Ungleichgewicht zulasten des Sohnes gekommen ist. Grund hierfür ist, dass die Übergabe des Sportwagens an eine berufliche Bedingung geknüpft wurde. Hierdurch sei zwar der Erbverzicht sofort und ohne weitere Bedingungen vereinbart worden. Die Übergabe des Sportwagens sollte aber zum einen erst zum 25. Geburtstag erfolgen und war zum anderen an den Abschluss der Zahntechniker-Ausbildung geknüpft. Die Richter sahen darin einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Sohnes durch den Vater. Im konkreten Fall habe der Vater sowohl die Unerfahrenheit als auch die Begeisterung des Sohnes für schnelle Sportwagen ausnutzen wollen. In dem Urteil kritisiert das OLG weiter, dass der Zahnarzt seinen Sohn nicht in die Vertragsvorbereitungen einbezogen habe. Den genauen Inhalt des Erbverzichts habe der Sohn erst beim Notar erfahren.