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Rechtsirrtümer im Alltag – Eltern und Kinder
Privat - Newsletter 27/06/2017
Mit unserer neuen Rubrik „Rechtsirrtümer im Alltag“ möchten wir in unregelmäßigen Abständen populäre Rechtsirrtümer aufzeigen und juristisch richtigstellen. Einige weit verbreitete Irrtümer beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern. Der bekannteste betrifft die Haftung der Eltern für ihre Kinder.
Wer kennt es nicht, das Baustellenschild auf dem „Betreten verboten – Eltern haften für ihre Kinder“ geschrieben steht? Aber stimmt das überhaupt? Nein, Eltern haften nicht für das Verhalten ihrer Kinder. Dabei ist zu beachten, dass Kinder unter sieben Jahren überhaupt nicht haften (im Straßenverkehr bis zu einem Alter von zehn Jahren). Bei älteren Kindern kommt es dann auf die Einsichtsfähigkeit an. Je älter das Kind, desto eher haftet es selbst. Dabei ist entscheidend, ob der Nachwuchs die Gefahr selbst erkennen konnte.
Eltern haften hingegen nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, also für eigenes Fehlverhalten. Im § 832 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) heißt es dazu:
„Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt.“
Einfach formuliert: Je jünger und unvernünftiger das Kind, desto größer die Verantwortung der Eltern. Bei Schäden, die entstehen, obwohl die Eltern ihre Aufsichtspflicht erfüllt haben, schaut der Geschädigte in die Röhre. Diese müssen nicht bezahlt werden – auch nicht von der privaten Haftpflichtversicherung.
Übrigens: Die Aufsichtspflicht gilt auch für die Internetnutzung der Kinder. Den Klassiker, dass Kinder auf illegalen Internettauschbörsen Musik oder Filme heruntergeladen haben, kann man zum Beispiel dadurch vermeiden, dass man mit dem Kind Regeln zur Internetnutzung aufstellt und die Nutzung von Tauschbörsen oder kostenpflichtigen Bonusleistungen bei Computerspielen verbietet. Da die Beweispflicht häufig bei den Eltern liegt, sollten solche Regeln schriftlich festgehalten werden.
Eltern haften hingegen nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, also für eigenes Fehlverhalten. Im § 832 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) heißt es dazu:
„Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt.“
Einfach formuliert: Je jünger und unvernünftiger das Kind, desto größer die Verantwortung der Eltern. Bei Schäden, die entstehen, obwohl die Eltern ihre Aufsichtspflicht erfüllt haben, schaut der Geschädigte in die Röhre. Diese müssen nicht bezahlt werden – auch nicht von der privaten Haftpflichtversicherung.
Übrigens: Die Aufsichtspflicht gilt auch für die Internetnutzung der Kinder. Den Klassiker, dass Kinder auf illegalen Internettauschbörsen Musik oder Filme heruntergeladen haben, kann man zum Beispiel dadurch vermeiden, dass man mit dem Kind Regeln zur Internetnutzung aufstellt und die Nutzung von Tauschbörsen oder kostenpflichtigen Bonusleistungen bei Computerspielen verbietet. Da die Beweispflicht häufig bei den Eltern liegt, sollten solche Regeln schriftlich festgehalten werden.