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Eisglätte – Welches Streumittel hilft im Winter?
Haus & Wohnen - News 20/01/2023
Jedes Jahr im Winter stellt sich nach den ersten richtig kalten Tagen die Frage, welches Streumittel sich am besten für Treppen und Gehwege eignet. Selbst die Gerichte müssen sich immer wieder mit diesem Thema beschäftigen. So urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Urteil, dass Hobelspäne kein geeignetes Streumittel für eisglatte Straßen sind. Wir geben Ihnen im Folgenden ein paar Tipps.
Im konkreten Fall hatten sich die Hobelspäne mit Feuchtigkeit vollgesaugt und dadurch keine abstumpfende Wirkung gehabt. Vielmehr kam es zu einem ungewollten Rutscheffekt, weswegen eine Passantin später auf den Spänen ausgerutscht war. Aber welches Streumittel ist denn nun am besten?
Weit verbreitet ist das klassische Streusalz. Vor allem bei einer harten Schneeschicht, die nicht mehr weggeschaufelt werden kann, hilft das Streusalz, Treppen und Wege rasch aufzutauen. Aber Vorsicht, in vielen kommunalen Satzungen ist Streusalz verboten. Es gilt vielerorts als schädlich für Tiere, Pflanzen und Gewässer. Außerdem greift das Salz Oberflächen von Gebäuden und Fahrzeugen an. Es sollte daher nicht von privaten Haushalten genutzt werden. Im Gegensatz zu Privatpersonen darf die Straßenmeisterei jedoch weiterhin Streusalz nutzen, um Straßen eisfrei zu halten.
Alternativen sind abstumpfende Streumittel. Hierzu gehören vor allem Kies, Sand, Kalkstein und Holzspäne. Um die Glätte sinnvoll zu bekämpfen, sollte nicht zu wenig Streumittel auf dem Boden verteilt werden. Aber Achtung, Holzspäne zählen, wie oben erwähnt, laut dem OLG Hamm (Az. 6 U 92/12) nicht zwingend zu den geeigneten Streumitteln. Der Vorteil an Kies und Sand ist, dass sie nach dem Schnee leicht wieder aufgekehrt und gegebenenfalls wieder verwendet werden können.
Und wann muss gestreut werden?
In der Regel ist der Hauseigentümer derjenige, der die Versicherungspflicht trägt. Dieser kann jedoch die Räum- und Streupflicht im Mietvertrag (oder auch durch die Hausordnung) auf den oder die Mieter übertragen. Von besonderer Relevanz ist hierbei, dass die übergebene Pflicht, also die Schneeräum- und Streupflicht, ausdrücklich benannt wird. Ist dies der Fall, darf der Vermieter darauf vertrauen, dass der Mieter seiner Pflicht auch nachkommt. Allerdings hat der Vermieter eine Überwachungspflicht. Er muss also kontrollieren, dass seine Mieter tatsächlich ihren Pflichten nachkommen. Kommt ein Mieter dann seinen durch Mietvertrag oder Hausordnung übertragenen Pflichten nicht nach, so haftet er für die Schäden, die (z. B. durch einen Sturz) wegen Glatteis entstanden sind.
Eine weitere Möglichkeit wird von Hauseigentümern in großen Städten bevorzugt. Hier greift der Eigentümer zunehmend darauf zurück, ein Dienstleistungsunternehmen mit der Säuberung von Gehwegen zu beauftragen, das in der Regel auch für den Winterdienst verantwortlich ist. Ein Geschädigter kann dann zwar den Hausbesitzer in Anspruch nehmen, dieser kann jedoch auf den Dienstleister und dessen Betriebshaftpflichtversicherung verweisen, die für solche Schäden aufkommt.
Eine gesetzlich definierte Räum- und Streupflicht gibt es in Deutschland nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt sie gegen 07:00 Uhr morgens und endet gegen 20:00 Uhr abends. Hierbei stellen Einrichtungen mit starkem Besucherverkehr (z. B. Gaststätten, Theater oder Sportstätten) eine Ausnahme dar. Hier kann eine Verpflichtung auch noch nach 20:00 Uhr fortbestehen.
Die Verkehrssicherungspflicht gilt im Übrigen nicht nur für die Wege auf dem eigenen Grundstück. Auch die vor dem Grundstück verlaufenden Gehwege müssen geräumt werden. Daraus folgt, dass Grundstücke, die an mehrere Straßen angrenzen, auch an jeder Grundstücksseite von Schnee und Eis befreit werden müssen und nicht nur an der Seite, von der aus gewöhnlich das Grundstück betreten wird
Weit verbreitet ist das klassische Streusalz. Vor allem bei einer harten Schneeschicht, die nicht mehr weggeschaufelt werden kann, hilft das Streusalz, Treppen und Wege rasch aufzutauen. Aber Vorsicht, in vielen kommunalen Satzungen ist Streusalz verboten. Es gilt vielerorts als schädlich für Tiere, Pflanzen und Gewässer. Außerdem greift das Salz Oberflächen von Gebäuden und Fahrzeugen an. Es sollte daher nicht von privaten Haushalten genutzt werden. Im Gegensatz zu Privatpersonen darf die Straßenmeisterei jedoch weiterhin Streusalz nutzen, um Straßen eisfrei zu halten.
Alternativen sind abstumpfende Streumittel. Hierzu gehören vor allem Kies, Sand, Kalkstein und Holzspäne. Um die Glätte sinnvoll zu bekämpfen, sollte nicht zu wenig Streumittel auf dem Boden verteilt werden. Aber Achtung, Holzspäne zählen, wie oben erwähnt, laut dem OLG Hamm (Az. 6 U 92/12) nicht zwingend zu den geeigneten Streumitteln. Der Vorteil an Kies und Sand ist, dass sie nach dem Schnee leicht wieder aufgekehrt und gegebenenfalls wieder verwendet werden können.
Und wann muss gestreut werden?
In der Regel ist der Hauseigentümer derjenige, der die Versicherungspflicht trägt. Dieser kann jedoch die Räum- und Streupflicht im Mietvertrag (oder auch durch die Hausordnung) auf den oder die Mieter übertragen. Von besonderer Relevanz ist hierbei, dass die übergebene Pflicht, also die Schneeräum- und Streupflicht, ausdrücklich benannt wird. Ist dies der Fall, darf der Vermieter darauf vertrauen, dass der Mieter seiner Pflicht auch nachkommt. Allerdings hat der Vermieter eine Überwachungspflicht. Er muss also kontrollieren, dass seine Mieter tatsächlich ihren Pflichten nachkommen. Kommt ein Mieter dann seinen durch Mietvertrag oder Hausordnung übertragenen Pflichten nicht nach, so haftet er für die Schäden, die (z. B. durch einen Sturz) wegen Glatteis entstanden sind.
Eine weitere Möglichkeit wird von Hauseigentümern in großen Städten bevorzugt. Hier greift der Eigentümer zunehmend darauf zurück, ein Dienstleistungsunternehmen mit der Säuberung von Gehwegen zu beauftragen, das in der Regel auch für den Winterdienst verantwortlich ist. Ein Geschädigter kann dann zwar den Hausbesitzer in Anspruch nehmen, dieser kann jedoch auf den Dienstleister und dessen Betriebshaftpflichtversicherung verweisen, die für solche Schäden aufkommt.
Eine gesetzlich definierte Räum- und Streupflicht gibt es in Deutschland nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt sie gegen 07:00 Uhr morgens und endet gegen 20:00 Uhr abends. Hierbei stellen Einrichtungen mit starkem Besucherverkehr (z. B. Gaststätten, Theater oder Sportstätten) eine Ausnahme dar. Hier kann eine Verpflichtung auch noch nach 20:00 Uhr fortbestehen.
Die Verkehrssicherungspflicht gilt im Übrigen nicht nur für die Wege auf dem eigenen Grundstück. Auch die vor dem Grundstück verlaufenden Gehwege müssen geräumt werden. Daraus folgt, dass Grundstücke, die an mehrere Straßen angrenzen, auch an jeder Grundstücksseite von Schnee und Eis befreit werden müssen und nicht nur an der Seite, von der aus gewöhnlich das Grundstück betreten wird