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Herbststreitigkeiten
Haus & Wohnen - News 25.09.2019
Der Laubbläser des Nachbarn brummt bereits morgens früh und die Fußwege sind rutschig vom nassen Laub. So schön, wie ein sonniger Herbsttag auch sein kann, mit ihm gehen viele Nachbarschaftsstreitigkeiten und rechtliche Fragen einher. Wer muss das Laub wegräumen und darf ich herabgefallenes Obst vom Baum des Nachbarn essen? Die Antworten auf diese Fragen haben wir Ihnen in diesem Artikel zusammengefasst.
Eine der wichtigsten Fragen im Herbst ist sicherlich, wer das Laub auf Grundstücken oder Gehwegen beseitigen muss. Öffentliche Fußwege müssen in der Regel von der Stadt oder Gemeinde gesäubert werden. Diese haben ihre Pflicht zum Kehren jedoch oftmals auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Für Privatwege ist grundsätzlich der (Haus-)Eigentümer zuständig. Mieter müssen Gehwege oder Treppen nur fegen, wenn das auch ausdrücklich im Mietvertrag steht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das den Vermieter nicht von der Verantwortung befreit zu kontrollieren, ob die Mieter dieser Verkehrssicherungspflicht tatsächlich nachkommen. Sollte ein Passant auf dem Bürgersteig vor dem eigenen Grundstück auf nassem Laub ausrutschen und sich verletzen, können Schadensersatzansprüche gegen den Verantwortlichen geltend gemacht werden.
Häufiger Grund für Streitigkeiten ist zudem das Laub von Bäumen, die auf dem Nachbargrundstück stehen. Für die Räumungspflicht ist es jedoch unerheblich, woher die Herbstblätter kommen. Befindet sich das Laub einmal auf dem Grundstück oder dem Gehweg, liegt die Verantwortung beim Hauseigentümer bzw. bei dessen Mieter. Und wohin mit dem Laub? Wer keinen Platz im eigenen Garten, im Komposthaufen oder in der Biotonne hat, sollte das Laub nicht im Wald oder in der Restmülltonne entsorgen. Hier droht ein Bußgeld. Die Grünabfälle müssen zum Wertstoffhof gebracht werden.
Laute Laubbläser sind in den vergangenen Jahren immer beliebter geworden. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass diese nicht den ganzen Tag genutzt werden dürfen. Aufgrund der Lärmbelästigung dürfen die Geräte laut Bundesimmissionsschutzverordnung nur an Werktagen von 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr benutzt werden. Diese Regelungen gelten in ganz Deutschland. Allerdings kann jede Stadt und Gemeinde auch ihre eigenen Vorschriften hinsichtlich des Lärmschutzes erlassen. In Gewerbegebieten oder ländlichen Regionen wird häufig ein nächtliches Laubbläser-Verbot erlassen, tagsüber ist der Einsatz aber uneingeschränkt erlaubt. Eine zusätzliche Ausnahme bilden besonders leise Geräte, die mit einem EG-Umweltzeichen gekennzeichnet sind. Diese dürfen werktags von 7 Uhr bis 20 Uhr in Betrieb genommen werden. Bei Verstößen gegen diese Zeiten kann auch ein Bußgeld drohen. Im Zweifel sollten Sie bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung nachfragen, wann Ihr Gerät genutzt werden darf.
Zu guter Letzt noch die Frage, ob man das Obst, das vom Nachbargrundstück in Ihren Garten fällt, essen darf. Hier ist die Antwort gesetzlich und demnach unstrittig geregelt. Früchte, die von einem Baum oder einem Strauch auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Obst, das in Ihren Garten fällt, darf also gegessen werden. Aber beachten Sie, es ist natürlich nicht erlaubt, das Obst zum Fallen zu bringen. Sie müssen warten, bis es von alleine abfällt.
Häufiger Grund für Streitigkeiten ist zudem das Laub von Bäumen, die auf dem Nachbargrundstück stehen. Für die Räumungspflicht ist es jedoch unerheblich, woher die Herbstblätter kommen. Befindet sich das Laub einmal auf dem Grundstück oder dem Gehweg, liegt die Verantwortung beim Hauseigentümer bzw. bei dessen Mieter. Und wohin mit dem Laub? Wer keinen Platz im eigenen Garten, im Komposthaufen oder in der Biotonne hat, sollte das Laub nicht im Wald oder in der Restmülltonne entsorgen. Hier droht ein Bußgeld. Die Grünabfälle müssen zum Wertstoffhof gebracht werden.
Laute Laubbläser sind in den vergangenen Jahren immer beliebter geworden. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass diese nicht den ganzen Tag genutzt werden dürfen. Aufgrund der Lärmbelästigung dürfen die Geräte laut Bundesimmissionsschutzverordnung nur an Werktagen von 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr benutzt werden. Diese Regelungen gelten in ganz Deutschland. Allerdings kann jede Stadt und Gemeinde auch ihre eigenen Vorschriften hinsichtlich des Lärmschutzes erlassen. In Gewerbegebieten oder ländlichen Regionen wird häufig ein nächtliches Laubbläser-Verbot erlassen, tagsüber ist der Einsatz aber uneingeschränkt erlaubt. Eine zusätzliche Ausnahme bilden besonders leise Geräte, die mit einem EG-Umweltzeichen gekennzeichnet sind. Diese dürfen werktags von 7 Uhr bis 20 Uhr in Betrieb genommen werden. Bei Verstößen gegen diese Zeiten kann auch ein Bußgeld drohen. Im Zweifel sollten Sie bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung nachfragen, wann Ihr Gerät genutzt werden darf.
Zu guter Letzt noch die Frage, ob man das Obst, das vom Nachbargrundstück in Ihren Garten fällt, essen darf. Hier ist die Antwort gesetzlich und demnach unstrittig geregelt. Früchte, die von einem Baum oder einem Strauch auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Obst, das in Ihren Garten fällt, darf also gegessen werden. Aber beachten Sie, es ist natürlich nicht erlaubt, das Obst zum Fallen zu bringen. Sie müssen warten, bis es von alleine abfällt.