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Schimmel in der Dusche durch vertragswidrige Nutzung?
Haus & Wohnen - Newsletter 04/2017
Schimmel ist in Mietwohnungen ein immer wiederkehrendes Streitthema. Häufig können Mieter bei Schimmelbefall ihre Miete mindern. Dass das nicht immer der Fall sein muss, beweist ein Sachverhalt, mit dem sich das Landgericht Köln beschäftigen musste.
Was war passiert? Der Mieter, dessen Badezimmer nur mit einer Badewanne ausgestattet war, nutzte diese Badewanne trotzdem dazu, im Stehen zu duschen. Da das Badezimmer jedoch nur bis zur halben Stehhöhe gefliest war, führte das Duschwasser, das bei jedem Duschen an die ungeschützten Badezimmerwände spritzte, dazu, dass sich dort Schimmel bildete. Das Amtsgericht Köln verurteilte in erster Instanz den Vermieter dazu, den Schimmel zu beseitigen, und bestätigte eine Mietminderung in Höhe von 10 Prozent. Hiergegen ging der Vermieter in Berufung – und gewann.
Das Urteil: Mit dem Gutachten eines Sachverständigen stand für das Landgericht Köln fest, dass der Schimmel allein auf die Art der Nutzung des Badezimmers, im speziellen Fall der Badewanne, zurückzuführen sei. Das Badezimmer ist ganz offensichtlich nicht für ein Duschen im Stehen geeignet. Hierfür spricht, dass nur eine Badewanne vorhanden ist und der Fliesenspiegel nur bis zur halben Stehhöhe reicht. Das führt laut Landgericht Köln dazu, dass das Duschwasser an den ungeschützten Wandanteilen des Badezimmers zwangsläufig und für den Mieter auch ohne weiteres erkennbar zu einer Beschädigung der Mietsache führen kann.
Im Ergebnis muss der Mieter den Schimmel auf eigene Kosten beseitigen. Auch die Mietminderung ist demnach nicht korrekt. Vielmehr ist der Mieter nun dazu angehalten, die Schäden in Zukunft zu vermeiden. Hinzu kommt, dass er spätestens bei Auszug etwaigen Schimmel fachgerecht beseitigen lassen muss.
Das Urteil: Mit dem Gutachten eines Sachverständigen stand für das Landgericht Köln fest, dass der Schimmel allein auf die Art der Nutzung des Badezimmers, im speziellen Fall der Badewanne, zurückzuführen sei. Das Badezimmer ist ganz offensichtlich nicht für ein Duschen im Stehen geeignet. Hierfür spricht, dass nur eine Badewanne vorhanden ist und der Fliesenspiegel nur bis zur halben Stehhöhe reicht. Das führt laut Landgericht Köln dazu, dass das Duschwasser an den ungeschützten Wandanteilen des Badezimmers zwangsläufig und für den Mieter auch ohne weiteres erkennbar zu einer Beschädigung der Mietsache führen kann.
Im Ergebnis muss der Mieter den Schimmel auf eigene Kosten beseitigen. Auch die Mietminderung ist demnach nicht korrekt. Vielmehr ist der Mieter nun dazu angehalten, die Schäden in Zukunft zu vermeiden. Hinzu kommt, dass er spätestens bei Auszug etwaigen Schimmel fachgerecht beseitigen lassen muss.