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Bauvorschriften – wie ausgefallen darf mein Eigenheim aussehen?
Haus & Wohnen - Newsletter 24/11/2017
Ein gelbes Dach oder eine pinke Fassade? Häuslebauer dürfen in Deutschland ihr Haus nicht immer nach Wunsch bauen. Hierfür gibt es Vorgaben der Gemeinden sowie Verordnungen und Gesetze. Das führt so weit, dass die Bauaufsicht sogar im Nachgang verlangen kann, dass ein fertiges Haus noch einmal verändert werden muss. Vorsicht ist also geboten.
Wer ein Haus auf sein unbebautes Grundstück bauen möchte, der benötigt eine Baugenehmigung. Diese muss er – mit Hilfe einer vorlageberechtigten Person, zum Beispiel einem Architekten – beim zuständigen Bauamt beantragen. Jedes Bauvorhaben muss die gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen einhalten.
Nach den jeweils geltenden Flächennutzungs- und Bebauungsplänen müssen bestimmte Vorgaben beachtet werden. Darunter fallen zum Beispiel der Abstand des geplanten Gebäudes zum Nachbargrundstück oder auch die Höhe des Gebäudes. In manchen Fällen werden auch Vorschriften zu Form und Aussehen des Hauses gemacht.
Im Grunde sollte sich der Bauherr also schon vor dem Grundstückskauf überlegen, wie das Haus später aussehen soll, schließlich gibt es häufig Bebauungspläne für Neubaugebiete. Darin legt die Gemeinde fest, welche Nutzung auf einer bestimmten Gemeindefläche zulässig ist. Sie schafft als Baurecht. Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) können im Bebauungsplan beispielsweise die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke oder auch die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden festgelegt werden. Es können aber auch Regeln zur Art des Daches oder zur Platzierung des Hauses auf dem jeweiligen Grundstück festgehalten werden. Es kommt also darauf an, wie detailliert der jeweilige Bebauungsplan ist.
Neben dem Bebauungsplan ist auch die Gestaltungssatzung zu beachten. Diese ist in Nordrhein-Westfalen in der Bauordnung NRW (BauO NRW) zu finden. Hier sind zum Beispiel die Abstandsflächen (§ 6 BauO NRW) sowie die Gestaltung (§ 12 BauO NRW) geregelt. In § 12 BAuO NRW heißt es:
(1) Bauliche Anlagen (…) müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken.
(2) Bauliche Anlagen(…) sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf die erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.
Die Frage, ob Sie Ihre Fassade pink streichen dürfen, hängt also von der Auslegung dieser Verordnung ab. Sie sollten sich also mit den zuständigen Mitarbeitern des zuständigen Bauamts besprechen. Nur so vermeiden Sie unnötigen Stress beim Bau Ihres Hauses.
Nach den jeweils geltenden Flächennutzungs- und Bebauungsplänen müssen bestimmte Vorgaben beachtet werden. Darunter fallen zum Beispiel der Abstand des geplanten Gebäudes zum Nachbargrundstück oder auch die Höhe des Gebäudes. In manchen Fällen werden auch Vorschriften zu Form und Aussehen des Hauses gemacht.
Im Grunde sollte sich der Bauherr also schon vor dem Grundstückskauf überlegen, wie das Haus später aussehen soll, schließlich gibt es häufig Bebauungspläne für Neubaugebiete. Darin legt die Gemeinde fest, welche Nutzung auf einer bestimmten Gemeindefläche zulässig ist. Sie schafft als Baurecht. Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) können im Bebauungsplan beispielsweise die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke oder auch die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden festgelegt werden. Es können aber auch Regeln zur Art des Daches oder zur Platzierung des Hauses auf dem jeweiligen Grundstück festgehalten werden. Es kommt also darauf an, wie detailliert der jeweilige Bebauungsplan ist.
Neben dem Bebauungsplan ist auch die Gestaltungssatzung zu beachten. Diese ist in Nordrhein-Westfalen in der Bauordnung NRW (BauO NRW) zu finden. Hier sind zum Beispiel die Abstandsflächen (§ 6 BauO NRW) sowie die Gestaltung (§ 12 BauO NRW) geregelt. In § 12 BAuO NRW heißt es:
(1) Bauliche Anlagen (…) müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken.
(2) Bauliche Anlagen(…) sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf die erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.
Die Frage, ob Sie Ihre Fassade pink streichen dürfen, hängt also von der Auslegung dieser Verordnung ab. Sie sollten sich also mit den zuständigen Mitarbeitern des zuständigen Bauamts besprechen. Nur so vermeiden Sie unnötigen Stress beim Bau Ihres Hauses.