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Ausgeschlossen – Wucherpreise bei der Türöffnung
Haus & Wohnung - Newsletter 27/04/2017
Sich zu Hause auszusperren, ist ärgerlich. Richtig schlechte Laune kann aber aufkommen, wenn der beauftragte Schlüsseldienst seinem Kunden nach getaner Arbeit die Rechnung präsentiert. Immer wieder fällt diese nämlich zu hoch aus. Das Amtsgericht Lingen musste nun einen solchen Fall vor Gericht verhandeln.
Im konkreten Fall hatte sich der Bewohner einer Stadtwohnung ausgeschlossen. Kurzerhand rief er einen Schlüsseldienst an, der die Tür ohne Probleme öffnen konnte. Mit etwas mehr als 300 Euro berechnete der Handwerker im Anschluss seine Dienste. Für den Bewohner ein kleiner Schock. Da er bei seinem Anruf jedoch nicht über die Kosten gesprochen hatte, zahlte er vorerst den aufgerufenen Preis.
Im Anschluss daran schaltete er aber einen Anwalt ein, der gegen die Rechnung klagte. Mit Erfolg, wie das Amtsgericht Lingen nun entschied (AZ 4 C 529/16). Wenn vor der Türöffnung nicht über den Preis gesprochen wurde, schuldet der Kunde dem Schlüsseldienst die „übliche Vergütung“. Als „üblich“ sah das Gericht einen Preis von 112 Euro an. Die Zahlung einer höheren Vergütung erfolge ohne Rechtsgrund, so die Richter. Der Kläger konnte im konkreten Fall fast 200 Euro vom Schlüsseldienst zurückverlangen.
Aber Vorsicht: Wenn vorab ein Preis ausgehandelt wurde, gilt diese Regel nicht. Der vereinbarte Preis ist dann zu zahlen, wenn es sich dabei nicht um Wucher handelt. Wucher liegt dann vor, wenn der Handwerker das Doppelte des üblichen Lohns verlangt.
Tipp:
Im Anschluss daran schaltete er aber einen Anwalt ein, der gegen die Rechnung klagte. Mit Erfolg, wie das Amtsgericht Lingen nun entschied (AZ 4 C 529/16). Wenn vor der Türöffnung nicht über den Preis gesprochen wurde, schuldet der Kunde dem Schlüsseldienst die „übliche Vergütung“. Als „üblich“ sah das Gericht einen Preis von 112 Euro an. Die Zahlung einer höheren Vergütung erfolge ohne Rechtsgrund, so die Richter. Der Kläger konnte im konkreten Fall fast 200 Euro vom Schlüsseldienst zurückverlangen.
Aber Vorsicht: Wenn vorab ein Preis ausgehandelt wurde, gilt diese Regel nicht. Der vereinbarte Preis ist dann zu zahlen, wenn es sich dabei nicht um Wucher handelt. Wucher liegt dann vor, wenn der Handwerker das Doppelte des üblichen Lohns verlangt.
Tipp:
- Fragen Sie bei Schlüsseldiensten immer nach konkreten Preisen sowie anfallenden Anfahrtskosten.
- Fällt der Rechnungsbetrag wider Erwarten deutlich höher aus als im Vorfeld vereinbart, sollten Sie dies nicht hinnehmen. Im seltenen Fall, dass der Mitarbeiter des Schlüsseldienstes Druck auf Sie ausübt, scheuen Sie sich nicht davor, die Polizei zu rufen.
- Um gar nicht erst in diese Situation zu kommen, können Sie bei einem vertrauensvollen Nachbar einen Ersatzschlüssel hinterlegen.
- Im Zweifel sollten Sie vorab einen Festpreis vereinbaren. Lässt sich der Schlüsseldienst nicht darauf ein, suchen Sie sich wenn möglich einen anderen. Im Zweifel können Sie sich vom Handwerker vor Ort den Preis vorab noch einmal bestätigen lassen.
- Unbedingt eine Rechnung ausstellen lassen.