• Beitrage zum Thema Rechtsschutzversicherung

    Rechtsschutz News

    Beiträge

Sie sind hier: Startseite / ... /News & Infos /Newsletter-Beiträge

Vorsicht bei Glätte und Schnee

Haus & Wohnen - Newsletter 11/02/2016

Jedes Jahr im Winter kommt es durch Glätte und Schnee zu Unfällen mit zum Teil schlimmen Folgen für die Geschädigten. Bei glättebedingten Unfällen stellt sich zudem häufig die Frage, wer eigentlich für den eingetretenen Schaden haftet – und in welchem Umfang. Wir haben Ihnen einige wichtige Informationen zusammengestellt.

© Astrid Gast - Fotolia.com
Verkehrssicherungspflicht bei Mietshäusern
In der Regel ist der Hauseigentümer derjenige, der die Versicherungspflicht trägt. Dieser kann jedoch die Räum- und Streupflicht im Mietvertrag (oder auch durch die Hausordnung) auf den oder die Mieter übertragen. Von besonderer Relevanz ist hierbei, dass die übergebene Pflicht, also die Schneeräum- und Streupflicht, ausdrücklich benannt wird. Ist dies der Fall, darf der Vermieter darauf vertrauen, dass der Mieter seiner Pflicht auch nachkommt. Allerdings hat der Vermieter eine Überwachungspflicht. Er muss also kontrollieren, dass seine Mieter tatsächlich ihren Pflichten nachkommen. Kommt ein Mieter dann seinen durch Mietvertrag oder Hausordnung übertragenen Pflichten nicht nach, so haftet er für die Schäden, die (z. B. durch einen Sturz) wegen Glatteis entstanden sind.

Eine weitere Möglichkeit wird von Hauseigentümern in großen Städten bevorzugt. Hier greift der Eigentümer zunehmend darauf zurück, ein Dienstleistungsunternehmen mit der Säuberung von Gehwegen zu beauftragen, das in der Regel auch für den Winterdienst verantwortlich ist. Ein Geschädigter kann dann zwar den Hausbesitzer in Anspruch nehmen, dieser kann jedoch auf den Dienstleister und dessen Betriebshaftpflichtversicherung verweisen, die für solche Schäden aufkommt.

Umfang und Zeitpunkt der Räum- und Streupflicht
Eine gesetzlich definierte Räum- und Streupflicht gibt es in Deutschland nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt sie gegen 07:00 Uhr morgens und endet gegen 20:00 Uhr abends. Hierbei stellen Einrichtungen mit starkem Besucherverkehr (z. B. Gaststätten, Theater oder Sportstätten) eine Ausnahme dar. Hier kann eine Verpflichtung auch noch nach 20:00 Uhr fortbestehen.

Die Verkehrssicherungspflicht gilt im Übrigen nicht nur für die Wege auf dem eigenen Grundstück. Auch die vor dem Grundstück verlaufenden Gehwege müssen geräumt werden. Daraus folgt, dass Grundstücke, die an mehrere Straßen angrenzen, auch an jeder Grundstücksseite von Schnee und Eis befreit werden müssen und nicht nur an der Seite, von der aus gewöhnlich das Grundstück betreten wird.

Haftung bei Sturz
Die Haftung bei einem witterungsbedingten Sturz hängt natürlich davon ab, wer die Verkehrssicherungspflicht innehatte. Dies können die zuständige Gemeinde, der Hauseigentümer oder auch der Mieter sein, auf den die Räum- und Streupflicht übergegangen ist (s.o.).

Das bloße Aufstellen eines Schildes, z. B. mit der Aufschrift „Betreten auf eigene Gefahr“, reicht im Übrigen nicht aus, um eine Haftung auszuschließen. In Einzelfällen wurde ein Mitverschulden des Gestürzten angenommen. Hierauf sollte man sich jedoch nicht verlassen.

Erste Hilfe im Rechtsschutzfall MEINRECHT.DE

0211 529-5555

  • Erste Hilfe im Rechtsschutzfall
  • Anwaltsempfehlung
  • Telefonische Rechtsberatung
  • Mediation

mehr erfahren

Erste Hilfe im Rechtsschutzfall MEINRECHT.DE

0211 529-5555

  • Erste Hilfe im Rechtsschutzfall
  • Anwaltsempfehlung
  • Telefonische Rechtsberatung
  • Mediation
  • Weitere Serviceleistungen

mehr erfahren

Mehr zum Haus- und Wohnungs-Rechtsschutz ...

Mehr zum Haus- und Wohnungs-Rechtsschutz ...

Mehr Beiträge zum Thema: Haus & Wohnen

Die Last mit der weißen Pracht
So vermeiden Sie Schimmel in Wohnräumen
Vorsicht Maut-Falle – wie Italien- und Österreich-Urlauber abgezockt werden
Nachbarschaftsstreit – Wenn im Garten dicke Luft herrscht
Darf der das? Streit mit dem Vermieter!
Mietrecht: Streit über die Mietkaution
Sturmabsicherung am Eigenheim
Welches Streumittel bei Eisglätte
Sinnvoll Heizkosten sparen
Splitter, Risse und Scherben - Was es im Umgang mit Glas zu beachten gilt
Herbststreitigkeiten
Bauvorschriften – wie ausgefallen darf mein Eigenheim aussehen?
Haus und Heim vor Naturkatastrophen schützen
Kühlgeräte verursachen am häufigsten Wohnungsbrände
Fotovoltaik und Solarthermie: Nicht die Absicherung vergessen!
Mietrecht: Streit über die Mietkaution
Entspannt in den Urlaub – fünf Tipps, wie Sie Ihr Zuhause sicher zurücklassen
Eisglätte – Welches Streumittel hilft im Winter?
Wintercheck – Die erste Frostperiode trifft Hausbesitzer oft unvorbereitet
Elektrogeräte und ihre Akkus: So schützen Sie sich richtig
Sturmabsicherung am Eigenheim  
Worauf Sie bei einer Wohnungsbesichtigung achten sollten  
So vermeiden Sie Schimmel in Wohnräumen  
Achtung vor Frost in ungenutzten Gebäuden  
Brände in der Heizsaison  
Entspannt in den Urlaub – fünf Tipps, wie Sie Ihr Zuhause sicher zurücklassen  

Bauvorschriften – wie ausgefallen darf mein Eigenheim aussehen?

 

Achtung! Diese Brandrisiken werden unterschätzt

 

Eisglätte – Welches Streumittel hilft im Winter?

 

Ist Ihre Immobilie fit für die kalte Jahreszeit?

 

Herbststreitigkeiten

 

Überwachungskamera am Eigenheim – Was darf gefilmt werden?

 

 

Erste Hilfe im Rechtsschutzfall MEINRECHT.DE

0211 529-5555

  • Erste Hilfe im Rechtsschutzfall
  • Anwaltsempfehlung
  • Telefonische Rechtsberatung
  • Mediation

mehr erfahren