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Das Risiko bei einer Mietminderung
Haus & Wohnen - Newsletter 06/08/2015
Immer wieder gibt es Streit zwischen Mieter und Vermieter. Häufig geht es dabei um das Mindern der Miete. Denn eigentlich gilt der Grundsatz, dass man nur 100% der Miete zahlen muss, wenn die Wohnung auch zu 100% in Ordnung ist. Schäden muss niemand dulden. Allerdings sollte man sich an einige Regeln halten, denn das eigenständige Mindern der Monatsmiete kann zu einer fristlosen Kündigung führen.
Als Mieter haben Sie den Anspruch darauf, dass die Wohnung, in der Sie leben, keine Mängel aufweist. Mängel können auf verschiedenste Weise auftreten. Von Schimmel oder Schäden an Gebäudeteilen bis hin zur Ruhestörung gibt es die unterschiedlichsten Gründe, die Miete zu kürzen. So müssen Heizung, Aufzug oder ein Warmwasserboiler einwandfrei funktionieren. Und auch der Klassiker Schimmel führt häufig zu Streit – vor allem bei der Klärung, wer schuld am Schimmel ist.
Ist die Wohnung wegen eines Mangels nicht im vertragsgemäßen Zustand, so darf der Mieter Teile der monatlichen Miete einbehalten. Hierbei wird die Höhe der Mietminderung anhand der Bruttomiete berechnet. Allerdings ist hierbei Vorsicht geboten. Um Teile der Miete einbehalten zu dürfen, muss der Mangel erheblich sein. Außerdem darf der Mieter nicht mindern, wenn er den Schaden selbst verursacht hat. Wichtig ist zudem, dass die Miete in der Regel erst nach Anzeige des Mangels beim Vermieter und erfolgloser Fristsetzung zur Mängelbeseitigung mindern kann. Dies ist häufig der Streitpunkt bei Schimmelbefall. Für den Vermieter hat der Mieter falsch gelüftet, während für diesen die Bausubstanz der Wohnung beschädigt ist. Aber Achtung: Sollte der Mieter aufgrund eines solchen Mangels die Zahlungen eigenständig kürzen und es stellt sich am Ende heraus, dass er selbst den Schaden verursacht hat, droht unter Umständen die fristlose Kündigung durch den Vermieter.
Sinnvoller ist es, einen Teil der Miete nur unter Vorbehalt zu zahlen. So vermeiden Sie Mietschulden, die später eine Kündigung rechtfertigen könnten. Stellt sich jedoch später im Nachhinein heraus, dass der Mieter den Mangel an der Wohnung nicht zu verantworten hat, so können die vorbehaltlich gezahlten Beiträge zurückgefordert oder mit der nächsten Miete verrechnet werden.
Ist die Wohnung wegen eines Mangels nicht im vertragsgemäßen Zustand, so darf der Mieter Teile der monatlichen Miete einbehalten. Hierbei wird die Höhe der Mietminderung anhand der Bruttomiete berechnet. Allerdings ist hierbei Vorsicht geboten. Um Teile der Miete einbehalten zu dürfen, muss der Mangel erheblich sein. Außerdem darf der Mieter nicht mindern, wenn er den Schaden selbst verursacht hat. Wichtig ist zudem, dass die Miete in der Regel erst nach Anzeige des Mangels beim Vermieter und erfolgloser Fristsetzung zur Mängelbeseitigung mindern kann. Dies ist häufig der Streitpunkt bei Schimmelbefall. Für den Vermieter hat der Mieter falsch gelüftet, während für diesen die Bausubstanz der Wohnung beschädigt ist. Aber Achtung: Sollte der Mieter aufgrund eines solchen Mangels die Zahlungen eigenständig kürzen und es stellt sich am Ende heraus, dass er selbst den Schaden verursacht hat, droht unter Umständen die fristlose Kündigung durch den Vermieter.
Sinnvoller ist es, einen Teil der Miete nur unter Vorbehalt zu zahlen. So vermeiden Sie Mietschulden, die später eine Kündigung rechtfertigen könnten. Stellt sich jedoch später im Nachhinein heraus, dass der Mieter den Mangel an der Wohnung nicht zu verantworten hat, so können die vorbehaltlich gezahlten Beiträge zurückgefordert oder mit der nächsten Miete verrechnet werden.