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Ausrutscher mit Folgen

Haus & Wohnen - Newsletter 19/05/2015

Wer in einem erkennbar frisch gewischten Treppenhaus ausrutscht und sich dabei schwere Verletzungen zuzieht, hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz oder Schmerzensgeld. Das stellte das Amtsgericht München in einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung fest.

Foto: © spql - Fotolia
Was war passiert?
Der heute 51-jährige Kläger war Mieter in einer Wohnung in München. Im Juli 2009 stürzte er auf den frisch geputzten Stufen des Treppenhauses der Wohnanlage. Dabei verletzte er sich so schwer, dass er noch am selben Tag operiert werden musste. Seit dem Sturz ist der Kläger zu 50 Prozent schwerbehindert und nicht mehr voll erwerbsfähig. Der Kläger war der Meinung, dass der Vermieter bzw. die Reinigungskraft durch das Aufstellen von Schildern auf den rutschigen Boden hätte hinweisen müssen. Deshalb verklagte er den Vermieter auch auf Zahlung von Schadenersatz sowie Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 80.000 Euro.


Das Urteil:
Das Amtsgericht München sah das anders und wies die Klage als unbegründet zurück. Wer in einem erkennbar frisch gewischten Treppenhaus ausrutscht, zum Beispiel weil er sich nicht am Treppengeländer festhält, bekommt weder Schmerzensgeld noch Schadenersatz. Nach Ansicht des Gerichts spielt es dabei keine Rolle, ob eine Verpflichtung bestand, Warnschilder im Treppenhaus aufzustellen. Vielmehr habe der Kläger bei der Nutzung der Treppe die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen, die offensichtlich erforderlich war, um den Sturz zu verhindern.

Laut Zeugenaussagen war das Treppenhaus ausreichend beleuchtet. Hinzu kam, dass der Fußboden zum Zeitpunkt des Sturzes sehr feucht gewesen war. Großflächige nasse Stellen waren nicht zu übersehen. Hinzu kam, dass das gesamte Treppenhaus stark nach Reinigungsmittel gerochen habe, so dass alleine deshalb alle Bewohner des Hauses gewarnt gewesen seien. Aufgrund dieser Aussagen ging das Amtsgericht München nun von einem Alleinverschulden des Klägers aus. Hätte sich dieser beim Betreten der Stufen am vorhandenen Geländer festgehalten, so wäre er nicht gestürzt. Die Ersatzpflicht des Vermieters tritt also hinter dem Eigenverschulden des Klägers vollständig zurück.
 
 

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