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Problemfall StVO – Neuregelung zum Fahrverbot ungültig?

Verkehr - News 18/07/2020

Seit dem 28.04.2020 ist die StVO-Novelle in Kraft. Mit erheblich verschärften Strafen sollte sie vor allem Rasern Einhalt gebieten. So droht bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerorts und 26 km/h außerorts ein einmonatiges Fahrverbot. Nun mehren sich jedoch die Stimmen, die davon ausgehen, dass die Reform zum 28.04.2020 bezüglich der Neuregelungen zum Fahrverbot und gegebenenfalls sogar in Gänze unwirksam ist. Der Grund dafür liegt darin, dass im Rahmen der hierfür erlassenen 54. Änderungsverordnung zur StVO ein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 Grundgesetz (GG) stattgefunden hat.

 
StVO - Neuregelung-zum-Fahrverbot
©ZU_09 - iStock
Vereinfacht formuliert verlangt das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, das Rechtsverordnungen, die von der Bundesregierung, einem Bundesminister oder einer Landesregierung erlassen wurden, ihre gesetzliche Rechtsgrundlage angeben müssen. In Bezug auf die Neuregelung der Straßenverkehrsverordnung wurde dies nur für die Bereiche „neue Verwarnungen“ und „neue Bußgelder“ getan, für den Bereich „neue Fahrverbote“ jedoch nicht. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um den Bereich der Erweiterung des Regelfahrverbotes zu legitimieren. Aus diesem Grund wurden in den vergangenen Tagen in verschiedenen Bundesländern Bußgeldbescheide ausgesetzt, die ein Fahrverbot zum Inhalt hatten. Zudem verkündeten einige Bundesländer (Schleswig-Holstein, Hamburg, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz), dass sie wieder den alten Bußgeldkatalog verwenden werden.

Was sollten Verbraucher nun tun? Die fehlende Rechtsgrundlage bedeutet zumindest, dass die Änderungen bezüglich der neuen Fahrverbotsregelung unwirksam sind. Stand jetzt gehen die Verkehrsexperten (u. a. der ADAC) davon aus, dass die Nichtigkeit aufgrund der Verletzung des Zitiergebotes aber alle Änderungen des Bußgeldkataloges vom 28. April 2020 betreffen. Folgende Fälle sind möglich:

  • Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten
    Hier sollten Sie sofort Einspruch einlegen. Die Frist beträgt 2 Wochen ab Zustellung. Zusätzlich sollten Sie die Unwirksamkeit der Verordnung geltend machen und die Einstellung des Verfahrens fordern

  • Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig, das Fahrverbot aber noch nicht angetreten
    Beantragen Sie umgehend Vollstreckungsaufschub bei der Bußgeldstelle unter dem Aspekt der nichtigen Regelungen.

  • Das Fahrverbot befindet sich bereits in der Vollstreckung
    Befindet sich der Führerschein bereits zur Vollstreckung des Fahrverbotes in amtlicher Verwahrung, ist im Gnadenverfahren die Aufhebung der Entscheidung unter Herausgabe des Führerscheins zu beantragen.
 
Das Bundesverkehrsministerium arbeitet derweil bereits an einer Änderung. Diese Änderung muss jedoch erneut durch den Bundesrat, was dauern wird. Bis dahin wird der alte Bußgeldkatalog übergangsweise wieder eingesetzt.


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