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Der gemietete Parkplatz und die Gefahr von oben
Verkehr - Newsletter 20/08/2018
Pkw-Stellplätze sind vor allem in deutschen Großstädten rar gesät. Immer mehr Autofahrer mieten sich deswegen einen Parkplatz in der Nähe ihrer Wohnung oder des Arbeitsplatzes an. Allerdings kann der Mieter nicht erwarten, dass der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Parkplatz befindet, ständig die Bäume dort auf mögliche Schäden hin kontrolliert. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Oder) in einem nun veröffentlichten Urteil.
Was war passiert? Der spätere Kläger mietete einen Pkw-Stellplatz beim Beklagten für 16 Euro pro Monat. Im Mietvertrag hieß es unter anderem, dass „für Schäden, die in mittelbarem wie unmittelbarem Zusammenhang mit der Gebrauchsüberlassung entstehen, der Mieter haftet“. Eines Tages passierte es: Ein 2,5 m langer und 8 cm dicker Ast brach von einer auf dem Grundstück des Vermieters stehenden Eiche ab und fiel genau auf das Dach des Klägers. Der Schaden: mehr als 1.200 Euro. Diesen Schaden sowie eine Wertminderung in Höhe von 300 Euro wollte der Kläger vom Vermieter wiederhaben und klagte deshalb vor Gericht.
Für ihn war klar, dass der Vermieter seine Verkehrssicherungspflichten verletzt habe, da er die Bäume auf seinem Grundstück nicht häufig genug kontrolliert hätte. Der Beklagte wehrte sich dagegen. Er habe die Eiche zwei Mal im Jahr durch einen dafür besonders geschulten Hausmeister kontrollieren lassen. Zudem schließe die Klausel des Mietvertrags jegliche Haftung aus.
Das Urteil: Das Landgericht Frankfurt (Oder) wies die Klage ab. Der beklagte Vermieter müsse nicht für den eingetretenen Schaden haften, wobei die Vertragsklausel gar keine Rolle spiele. Nach der gefestigten Rechtsprechung reicht es nämlich aus, dass ein Baum zwei Mal im Jahr vom Eigentümer kontrolliert wird. Dabei ist es noch nicht einmal nötig, dass diese Untersuchung von einer geschulten Person oder einem Forstspezialisten vorgenommen würde. Hinzu kommt, so das Gericht, dass die niedrige Stellplatzmiete außerdem nicht dafürspreche, dass die vertraglichen Verkehrssicherungs-pflichten über die allgemeinen Pflichten hinausgingen.
Für ihn war klar, dass der Vermieter seine Verkehrssicherungspflichten verletzt habe, da er die Bäume auf seinem Grundstück nicht häufig genug kontrolliert hätte. Der Beklagte wehrte sich dagegen. Er habe die Eiche zwei Mal im Jahr durch einen dafür besonders geschulten Hausmeister kontrollieren lassen. Zudem schließe die Klausel des Mietvertrags jegliche Haftung aus.
Das Urteil: Das Landgericht Frankfurt (Oder) wies die Klage ab. Der beklagte Vermieter müsse nicht für den eingetretenen Schaden haften, wobei die Vertragsklausel gar keine Rolle spiele. Nach der gefestigten Rechtsprechung reicht es nämlich aus, dass ein Baum zwei Mal im Jahr vom Eigentümer kontrolliert wird. Dabei ist es noch nicht einmal nötig, dass diese Untersuchung von einer geschulten Person oder einem Forstspezialisten vorgenommen würde. Hinzu kommt, so das Gericht, dass die niedrige Stellplatzmiete außerdem nicht dafürspreche, dass die vertraglichen Verkehrssicherungs-pflichten über die allgemeinen Pflichten hinausgingen.