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Wildunfall – wer zahlt eigentlich die Straßenreinigung?

Verkehr - Newsletter 19/09/2017

Mehr als 200.000 Wildunfälle passieren in Deutschland jedes Jahr. Dabei unterschätzen viele Autofahrer immer noch die Gefährdung durch Tiere, die völlig unvermittelt die Straße überqueren. Häufig verstirbt das Wildtier bei einem solchen Unfall, was zu einer Verunreinigung der Straße führt. Eine norddeutsche Verkehrsbehörde kam nun auf die Idee, die Kosten für die Kadaverentfernung vom beteiligten Autofahrer einzufordern. Ob zu Recht, musste das Verwaltungsgericht (VG) Hannover entscheiden.

Wildunfall – wer zahlt eigentlich die Straßenreinigung?
© Fotoschlick - Fotolia.com
Was war passiert? Ein Autofahrer war auf offener Straße mit einem Wildschwein zusammengestoßen, woraufhin er die Polizei an den Unfallort rief. Diese nahm den Unfall auf und vermerkte in der Unfallanzeige, dass das Wildschwein getötet worden war. Daraufhin informierten die Beamten den für dieses Gebiet zuständigen Jagdpächter über den Vorfall. Dieser holte das tote Wildschwein jedoch erst am nächsten Morgen ab. Bis hierhin war dem Unfallverursacher kein Vorwurf zu machen. Er hatte sich so verhalten, wie man es bei einem Wildunfall tun sollte.

Kommt es nämlich zu einem Unfall, sollten Sie Folgendes beachten:
  • Sofern es zu einem Zusammenstoß mit einem Tier gekommen ist, sollten sie umgehend anhalten und die Warnblinkanlage einschalten. Sichern Sie zudem die Unfallstelle mit einem Warndreieck.
  • Versuchen Sie nicht, dem verletzten Tier zu helfen. Vor allem verletzte Wildschweine können sehr gefährlich werden.
  • Melden Sie den Unfall der Polizei, damit diese den Unfall aufnehmen und den zuständigen Jagdpächter informieren kann. Dies ist auch wichtig, da Versicherungen meist nur dann Schadenersatz leisten, wenn eine schriftliche Bestätigung des Unfalls vorliegt.
In unserem Fall sollte der Unfallfahrer im Anschluss die Straßenreinigung bezahlen. Denn nach dem Unfall erhielt der Fahrer völlig unerwartet Post von der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr. Im Briefumschlag ein Kostenbescheid in Höhe von fast 150 Euro für die Entsorgung des verendeten Wildschweins. Hiergegen reichte der Fahrer Klage beim VG Hannover ein.

Das Urteil! Das VG Hannover schloss sich in seiner Entscheidung dem Kläger an. Die Richter sahen keine Pflichtverletzung des Unfallfahrers und demnach auch keine Rechtsgrundlage zur Kostenübernahme. Der Jagdausübungsberechtigte darf, so die überwiegende Ansicht der Gerichte in Deutschland, seine Kosten für die Entsorgung des Kadavers weder beim beteiligten Autofahrer noch bei dessen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen.

Hinzu kommt, dass für denjenigen keine Kostenerstattungspflicht besteht, wenn er die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich beseitigt hat. Da der Kläger wie oben beschrieben nach der Kollision mit dem Wildschwein unverzüglich die Polizei gerufen hatte, die wiederum den zuständigen Jagdpächter informierte, konnte der Autofahrer davon ausgehen, dass er für die Straßenreinigung und die Entsorgung des Kadavers alles Erforderliche getan hat, er sich also um nichts weiter kümmern musste. Der Kläger muss demnach den Kostenbescheid nicht bezahlen.

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