• Beitrage zum Thema Rechtsschutzversicherung

    Rechtsschutz News

    Beiträge

Sie sind hier: Startseite / ... /News & Infos /Newsletter-Beiträge

Unfall mit dem Auto des Vaters – zahlt die Versicherung?

Verkehr - Newsletter 19/09/2017

Nach einem Autounfall zahlt im Normalfall die Kaskoversicherung den eigenen Schaden. Allerdings gilt das nur, wenn man sich auch an die Versicherungsbedingungen hält. In diesen steht in der Regel, dass der Fahrzeugeigentümer sein Auto nicht von jemand fahren lassen darf, der keine gültige Fahrerlaubnis hat. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg musste vor Kurzem genau solch einen Fall entscheiden.

Unfall mit dem Auto des Vaters – zahlt die Versicherung?
© Markus Bormann - Fotolia.com
Was war passiert? Ein Vater aus Norddeutschland hatte sein Auto seinem Sohn und dessen beiden Freunden für einen Abend geliehen. Da der Sohn aber noch keinen Führerschein hatte, sollte einer der beiden Freunde fahren – so die Abmachung. Nach einem Abendessen in Bremerhaven wollten die drei jungen Männer nach Rodenkirchen. In den frühen Morgenstunden passierte es dann: Es kam zu einem Unfall, bei dem das väterliche Auto in ein geparktes Fahrzeug fuhr. Dabei entstand ein Sachschaden von fast 9.000 Euro.

Die Polizei fand den Wagen wenig später verlassen an der Unfallstelle. Aufgrund verschiedener Verdachtsmomente, die dafür sprachen, dass der führerscheinlose Sohn den PKW des Vaters bei der Unfallfahrt gefahren hatte, verweigerte die Kaskoversicherung die Zahlung. Der Vater hätte, so die Versicherung, damit rechnen müssen, dass auch sein Sohn mit dem Wagen fahren würde. Vor allem deshalb, weil die Staatsanwaltschaft bereits zweimal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen den Sohn ermittelt hätte. Dies ließ der Vater nicht gelten und klagte gegen die Versicherung.

Das Urteil! Der Senat des OLG Oldenburg gab dem Vater Recht. Die Kaskoversicherung hätte nur dann nicht zu zahlen, wenn dem Vater ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei. Dies sei aber nicht erwiesen. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass zwischen den drei jungen Männern und dem Vater ausgemacht gewesen sei, dass der Freund des Sohnes den Wagen fahren sollte. Hierauf hätte der Vater vertrauen dürfen.

Die beiden Ermittlungsverfahren gegen den Sohn würden hieran auch nichts ändern, da es sich dabei um die Nutzung eines frisierten Mofas gehandelt habe. Zwischen der Nutzung eines solchen Mofas und dem Führen eines Autos ohne Fahrerlaubnis, so die Richter, bestände aber ein erheblicher Unterschied, da die Hemmschwelle bei der Autofahrt wesentlich höher läge. Die beklagte Kaskoversicherung musste letztendlich die rund 9.000 Euro an den Vater zahlen.

Erste Hilfe im Rechtsschutzfall MEINRECHT.DE

0211 529-5555

  • Erste Hilfe im Rechtsschutzfall
  • Anwaltsempfehlung
  • Telefonische Rechtsberatung
  • Mediation

mehr erfahren

Erste Hilfe im Rechtsschutzfall MEINRECHT.DE

0211 529-5555

  • Erste Hilfe im Rechtsschutzfall
  • Anwaltsempfehlung
  • Telefonische Rechtsberatung
  • Mediation
  • Weitere Serviceleistungen

mehr erfahren

Mehr zum Verkehrs-Rechtsschutz ...

Mehr zum Verkehrs-Rechtsschutz ...

Erste Hilfe im Rechtsschutzfall MEINRECHT.DE

0211 529-5555

  • Erste Hilfe im Rechtsschutzfall
  • Anwaltsempfehlung
  • Telefonische Rechtsberatung
  • Mediation

mehr erfahren