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Das Verkehrsschild übersehen – Augenblickversagen?
Auto & Verkehr - Newsletter 30/05/2017
Unter einem Augenblickversagen versteht man ein „kurzfristiges Fehlverhalten bzw. Außerachtlassen der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt“. So zumindest definiert es das Oberlandesgericht Hamm. Selbst im Fall einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung oder von Rotlichtverstößen kann unter Umständen die Verhängung eines Fahrverbots ausgesetzt werden. Das Amtsgerichts Potsdam hatte dies in einer aktuellen Entscheidung zu klären.
Was war passiert? Ein Autofahrer hatte außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h überschritten und war dabei geblitzt worden. Die Folge waren ein Bußgeld in Höhe von 160 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Der Fahrer, der bis dato im Straßenverkehr noch nicht negativ aufgefallene Verkehrsteilnehmer, habe aufgrund der besonderen Verkehrslage weder das Verkehrsschild wahrgenommen, noch habe er mit der Geschwindigkeitsbegrenzung an dieser Stelle rechnen müssen. Ob ein Augenblickversagen vorlag, ist jedoch eine Sache des Einzelfalles. Somit musste sich das Amtsgericht Potsdam mit dem konkreten Fall beschäftigen.
Das Urteil: Das Amtsgericht gab dem Autofahrer Recht. Die Verkehrssituation an der betroffenen Stelle sei in der Tat etwas schwierig. Die Beweisaufnahme ergab, dass der beschuldigte Verkehrsteilnehmer zunächst mit seinem PKW einem langsam fahrenden LKW folgte. Als er dann auf der linken Straßenseite ein Schild zur Kenntnis nahm, das die bis dato geltende Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h aufhebt, gab er Gas, um den LKW zu überholen. Kurz darauf wurde der Beschuldigte von der Polizei geblitzt.
Wie sich in der Beweisaufnahme herausstellte, wird die Geschwindigkeit zwar aufgehoben, kurz nach dem Bereich in der Zeit von 20 bis 6 Uhr aber wieder auf Tempo 70 begrenzt. Eine Begrenzung, die dem Schutz vor Wildwechsel dienen soll. Dieses Schild hatte der Beschuldigte hingegen nicht gesehen. Das Gericht folgte letztlich der Aussage des Autofahrers. Da das zweite Begrenzungsschild nur auf der rechten Straßenseite steht, durfte davon auszugehen sein, dass es vom Fahrer des PKW beim Überholen des Lastwagens nicht zu sehen gewesen sei. Insbesondere als Ortsunkundiger hätte er nach der Aufhebung der ersten Geschwindigkeitsbegrenzung nicht mit einer weiteren Begrenzung rechnen müssen.
Am Ende verurteilte das Amtsgericht den Fahrer zur Regelbuße und zu einem Eintrag im Verkehrszentralregister in Flensburg. Das Fahrverbot wurde jedoch aufgehoben.
Das Urteil: Das Amtsgericht gab dem Autofahrer Recht. Die Verkehrssituation an der betroffenen Stelle sei in der Tat etwas schwierig. Die Beweisaufnahme ergab, dass der beschuldigte Verkehrsteilnehmer zunächst mit seinem PKW einem langsam fahrenden LKW folgte. Als er dann auf der linken Straßenseite ein Schild zur Kenntnis nahm, das die bis dato geltende Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h aufhebt, gab er Gas, um den LKW zu überholen. Kurz darauf wurde der Beschuldigte von der Polizei geblitzt.
Wie sich in der Beweisaufnahme herausstellte, wird die Geschwindigkeit zwar aufgehoben, kurz nach dem Bereich in der Zeit von 20 bis 6 Uhr aber wieder auf Tempo 70 begrenzt. Eine Begrenzung, die dem Schutz vor Wildwechsel dienen soll. Dieses Schild hatte der Beschuldigte hingegen nicht gesehen. Das Gericht folgte letztlich der Aussage des Autofahrers. Da das zweite Begrenzungsschild nur auf der rechten Straßenseite steht, durfte davon auszugehen sein, dass es vom Fahrer des PKW beim Überholen des Lastwagens nicht zu sehen gewesen sei. Insbesondere als Ortsunkundiger hätte er nach der Aufhebung der ersten Geschwindigkeitsbegrenzung nicht mit einer weiteren Begrenzung rechnen müssen.
Am Ende verurteilte das Amtsgericht den Fahrer zur Regelbuße und zu einem Eintrag im Verkehrszentralregister in Flensburg. Das Fahrverbot wurde jedoch aufgehoben.