-
Rechtsschutz News
Beiträge
Achtung, Bußgeld – fünf Dinge, die Sie im Winter besser nicht tun sollten!
Verkehr - Newsletter 22/11/2016
„Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“ – Dieses Sprichwort gilt auch im Winter. Denn viele Dinge, die wir in der kalten Jahreszeit täglich tun, sind eigentlich verboten und mit einem Bußgeld belegt. Was Sie in Zukunft besser nicht mehr tun sollten, lesen Sie hier.
1.) Die richtigen Reifen: Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) darf ein Kraftfahrzeug bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch oder Eis- und Reifglätte nur mit den richtigen Reifen gefahren werden. M+S-Reifen reichen hierfür aus (§ 2 Nr. 3a StVO). Wer sich jedoch nicht daran hält, muss künftig 60 Euro, bei einer Behinderung des Straßenverkehrs sogar 80 Euro (plus ein Punkt in Flensburg) bezahlen.
2.) Die Sichtverhältnisse: Richtig gefährlich und deshalb auch sehr teuer wird es für denjenigen, der zu schnell fährt, während die Sicht durch Nebel, Schneefall oder Regen eingeschränkt ist. 80 Euro (plus ein Punkt in Flensburg) sind dann als Regelbußgeld fällig. Achtung: Bei einer Überschreitung der Geschwindigkeit um mehr als 31 km/h bei Sichtweiten unter 50 Metern drohen innerorts bis zu 160 Euro Bußgeld und ein Monat Fahrverbot. Bei mehr als 70 km/h Überschreitung sind es bis zu 680 Euro und drei Monate Fahrverbot.
3.) Das Guckloch: Eine beliebte, aber sehr gefährliche Unsitte ist das Guckloch in der Windschutzscheibe. Sind die Scheiben (und Außenspiegel) nicht ausreichend von Schnee und Eis befreit, wird ein Verwarngeld von mindestens zehn Euro fällig.
4.) Das Warm-laufen-Lassen: Ebenfalls zehn Euro werden fällig, wenn Sie Ihr Auto morgens warm laufen lassen, etwa um mit der Heizungsluft die vereiste Scheibe aufzutauen. Die Straßenverkehrsordnung schreibt in § 30 vor, dass bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelastungen verboten sind.
5.) Die Fahrzeugbeleuchtung: Sämtliche Beleuchtungseinrichtungen des Fahrzeuges müssen vor Fahrtantritt von Eis und Schnee befreit werden. Zuwiderhandlungen kosten 20 Euro. Das Bußgeld erhöht sich auf 35 Euro, wenn es aufgrund dessen zu einer Sachbeschädigung kommt. Das Gleiche gilt im Übrigen auch, wenn die Beleuchtung im Sommer verschmutzt ist.
Übrigens: Auch wer das Autodach (25 Euro) oder das Nummernschild (5 Euro) nicht vom Schnee befreit muss ein Bußgeld zahlen.
2.) Die Sichtverhältnisse: Richtig gefährlich und deshalb auch sehr teuer wird es für denjenigen, der zu schnell fährt, während die Sicht durch Nebel, Schneefall oder Regen eingeschränkt ist. 80 Euro (plus ein Punkt in Flensburg) sind dann als Regelbußgeld fällig. Achtung: Bei einer Überschreitung der Geschwindigkeit um mehr als 31 km/h bei Sichtweiten unter 50 Metern drohen innerorts bis zu 160 Euro Bußgeld und ein Monat Fahrverbot. Bei mehr als 70 km/h Überschreitung sind es bis zu 680 Euro und drei Monate Fahrverbot.
3.) Das Guckloch: Eine beliebte, aber sehr gefährliche Unsitte ist das Guckloch in der Windschutzscheibe. Sind die Scheiben (und Außenspiegel) nicht ausreichend von Schnee und Eis befreit, wird ein Verwarngeld von mindestens zehn Euro fällig.
4.) Das Warm-laufen-Lassen: Ebenfalls zehn Euro werden fällig, wenn Sie Ihr Auto morgens warm laufen lassen, etwa um mit der Heizungsluft die vereiste Scheibe aufzutauen. Die Straßenverkehrsordnung schreibt in § 30 vor, dass bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelastungen verboten sind.
5.) Die Fahrzeugbeleuchtung: Sämtliche Beleuchtungseinrichtungen des Fahrzeuges müssen vor Fahrtantritt von Eis und Schnee befreit werden. Zuwiderhandlungen kosten 20 Euro. Das Bußgeld erhöht sich auf 35 Euro, wenn es aufgrund dessen zu einer Sachbeschädigung kommt. Das Gleiche gilt im Übrigen auch, wenn die Beleuchtung im Sommer verschmutzt ist.
Übrigens: Auch wer das Autodach (25 Euro) oder das Nummernschild (5 Euro) nicht vom Schnee befreit muss ein Bußgeld zahlen.