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Nutzung des Mobiltelefons zur Werkstattsuche
Auto & Verkehr - Newsletter 19/05/2015
Ein Mobiltelefon darf während der Fahrt auch nicht dafür in der Hand gehalten werden, um bei einer Fehlermeldung des Fahrzeugs nach der nächsten Werkstatt zu suchen. Dass es sich dabei auch um eine Ordnungswidrigkeit handelt, musste nun ein Autofahrer in Nordrhein-Westfalen feststellen.
Der Fahrzeugführer war von der Polizei dabei beobachtet worden, wie er während der Fahrt sein Mobiltelefon in der Hand hielt. Bereits dieses In-der-Hand-Halten ist laut aktueller Rechtsprechung verboten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es zum Telefonieren oder als Navigationshilfe genutzt wird.
Als die Beamten – im konkreten Fall – den Autofahrer zur Rede stellten, erklärte dieser den beiden Polizisten, dass die Motorkontrollleuchte seines Fahrzeugs geleuchtet hätte. Aus Sicherheitsgründen, so der Fahrer, habe er schnellstmöglich die nächste Autowerkstatt anfahren wollen. Diese hätte er mit seinem Mobiltelefon gesucht. Als er daraufhin trotzdem mit einem Bußgeld und einem zusätzlichen Eintrag in die Verkehrssünderkartei in Flensburg bestraft werden sollte, zog er vor Gericht. Schließlich habe sein Verhalten indirekt der Verkehrssicherheit gedient.
Dieser Auffassung wollte das Oberlandesgericht in Hamm jedoch nicht folgen. Nach Ansicht der Richter verstößt ein Autofahrer, der ein Mobiltelefon in der Hand hält, um einen Hilfsdienst oder eine Navigationsmöglichkeit zu nutzen, grundsätzlich gegen § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Nach Ansicht der Vorinstanzen verstößt ein Autofahrer, der ein Smartphone in der Hand hält, um einen Hilfsdienst oder eine Navigationsmöglichkeit zu nutzen, grundsätzlich gegen § 23 Absatz 1a StVO („Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.“). Unerheblich ist dabei der Umstand, dass die Aktion des Fahrers dazu dient, schnellstmöglich eine Werkstatt zu finden und aufzusuchen. Die Bestimmung der StVO soll gewährleisten, dass ein Autofahrer auch dann, wenn er ein Mobiltelefon bzw. ein Smartphone nutzt, stets beide Hände frei hat, um die Fahraufgaben bewältigen zu können. Letztendlich hätte der Betroffene anhalten und den Motor abstellen müssen, bevor er mit seinem Smartphone nach einer Werkstatt suchte.
Als die Beamten – im konkreten Fall – den Autofahrer zur Rede stellten, erklärte dieser den beiden Polizisten, dass die Motorkontrollleuchte seines Fahrzeugs geleuchtet hätte. Aus Sicherheitsgründen, so der Fahrer, habe er schnellstmöglich die nächste Autowerkstatt anfahren wollen. Diese hätte er mit seinem Mobiltelefon gesucht. Als er daraufhin trotzdem mit einem Bußgeld und einem zusätzlichen Eintrag in die Verkehrssünderkartei in Flensburg bestraft werden sollte, zog er vor Gericht. Schließlich habe sein Verhalten indirekt der Verkehrssicherheit gedient.
Dieser Auffassung wollte das Oberlandesgericht in Hamm jedoch nicht folgen. Nach Ansicht der Richter verstößt ein Autofahrer, der ein Mobiltelefon in der Hand hält, um einen Hilfsdienst oder eine Navigationsmöglichkeit zu nutzen, grundsätzlich gegen § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Nach Ansicht der Vorinstanzen verstößt ein Autofahrer, der ein Smartphone in der Hand hält, um einen Hilfsdienst oder eine Navigationsmöglichkeit zu nutzen, grundsätzlich gegen § 23 Absatz 1a StVO („Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.“). Unerheblich ist dabei der Umstand, dass die Aktion des Fahrers dazu dient, schnellstmöglich eine Werkstatt zu finden und aufzusuchen. Die Bestimmung der StVO soll gewährleisten, dass ein Autofahrer auch dann, wenn er ein Mobiltelefon bzw. ein Smartphone nutzt, stets beide Hände frei hat, um die Fahraufgaben bewältigen zu können. Letztendlich hätte der Betroffene anhalten und den Motor abstellen müssen, bevor er mit seinem Smartphone nach einer Werkstatt suchte.