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MEINRECHT in der Corona-Krise: Was bedeutet eigentlich Kontaktverbot?

Corona-Krise - News 25/03/2020

Die Corona-Krise hält Deutschland weiter in Atem. Durch die sich stetig verändernde Gesamtsituation wächst auch die Verunsicherung in der Bevölkerung. Arbeitgeber beantragen Kurzarbeit oder schicken die Mitarbeiter ins Home Office. Erschwerend kommt hinzu, dass auch das Privatleben zum Erliegen kommt. So müssen zum Beispiel rechtliche Fragestellungen um Veranstaltungsabsagen und Ticketrückgaben geklärt werden. Wir möchten mit unserer neuen Reihe „MEINRECHT in der Corona-Krise“ die wichtigsten juristischen Fragestellungen für Sie erörtern.

MEINRECHT in der Corona-Krise: Was bedeutet eigentlich Kontaktverbot?
© urbazon - iStock
In der Pressemitteilung vom 22.03.2020 hat die Bundesregierung nun ein Kontaktverbot ausgesprochen. Aber was heißt das eigentlich genau für die Bürgerinnen und Bürger?

Um die Corona-Krise weiter einzudämmen, haben Bund und Länder gemeinsam beschlossen, dass Ansammlungen von mehr als zwei Personen in ganz Deutschland verboten werden. Ausgenommen hiervon sind Angehörige, die im eigenen Haushalt wohnen. Im Wortlaut heißt es hierzu in der Pressemitteilung: „Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren, nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.“ Gültig ist dieses Kontaktverbot vorerst für zwei Wochen.


Wo ist der Unterschied zwischen Ausgangsbeschränkung und Kontaktverbot?


In Bayern, Sachsen und dem Saarland bleibt es entgegen der Regelung der Bundesregierung bei einer bereits vorher beschlossenen Ausgangsbeschränkung. Aber wo genau ist hier der Unterschied? Bei einer Ausgangsbeschränkung, wie in Bayern beschlossen, brauchen die Menschen einen „triftigen Grund“, um ihre Wohnung zu verlassen. Das heißt konkret, dass die Ausgangsbeschränkung eine grundsätzliche Beschränkung zum Verlassen der  Wohnung mit zugelassenen Ausnahmen umfasst, welche dann glaubhaft zu machen sind (z.B. Arztbesuch, Einkauf, Arbeit). Diese Ausnahmen sind beim reinen Kontaktverbot nicht notwendig. Das Kontaktverbot bezieht sich auf Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen, welche nun untersagt sind.  

Somit bleiben beim Kontaktverbot folgende Tätigkeiten möglich:
  • Der Weg zur Arbeit
  • Der Weg zur Notbetreuung
  • Einkäufe sowie Hilfe für andere Menschen
  • Besuche beim Arzt
  • Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen
  • Individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft
  • Weitere notwendige Tätigkeiten
Ausgeschlossen werden sollen mit dem Kontaktverbot vor allem Gruppen von feiernden Menschen in der Öffentlichkeit. Aber auch in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind Feiern vorerst nicht akzeptabel. Es ist davon auszugehen, dass Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkungen von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen auch sanktioniert werden.
 

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