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MEINRECHT in der Corona-Krise: Abgesagte Veranstaltungen

Corona-Krise - News 24/03/2020

Die Corona-Krise hält Deutschland weiter in Atem. Durch die sich stetig verändernde Gesamtsituation wächst auch die Verunsicherung in der Bevölkerung. Arbeitgeber beantragen Kurzarbeit oder schicken die Mitarbeiter ins HOME OFFICE. Erschwerend kommt hinzu, dass auch das Privatleben zum Erliegen kommt – Stichwort "Häuslichen Quarantäne". So müssen zum Beispiel rechtliche Fragestellungen um Veranstaltungsabsagen und Ticketrückgaben geklärt werden. Wir möchten mit unserer neuen Reihe „MEINRECHT in der Corona-Krise“ die wichtigsten juristischen Fragestellungen für Sie erörtern.

MEINRECHT in der Corona-Krise: Abgesagte Veranstaltungen
© Lorado - iStock
Immer mehr Veranstaltungen werden aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt oder in den Herbst verschoben. Hieraus ergeben sich rechtliche Problemstellungen, die wir mit diesem Artikel zu klären versuchen.

Bekommen Sie ihr Geld zurück, wenn der Veranstalter ein Event absagt?
In diesen Fällen besteht grundsätzlich ein Erstattungsanspruch auf den Ticketpreis. Aufgrund der Absage kommt der Veranstalter nämlich seiner Leistungspflicht nicht nach. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Veranstalter den Ausfall zu verantworten hat oder nicht. Falls Sie von einer solchen Absage betroffen sind, sollten Sie sich direkt an den Veranstalter oder die Vorverkaufsstelle wenden. Hier wird man Ihnen mitteilen, wie die konkrete Rückabwicklung erfolgen wird.

Gilt das auch, wenn eine Veranstaltung verschoben wird und Sie am Ersatztermin nicht können?
Die Verschiebung einer Großveranstaltung müssen grundsätzlich nicht hingenommen werden. Dies gilt vor allem, wenn Sie an dem neuen Termin keine Zeit haben. Dann können Sie die Karte zurückgegeben, den Eintrittspreis und ggf. auch die Vorverkaufsgebühren sowie die Versandkosten zurückverlangen. Aber Achtung: Voraussetzung hierfür ist, dass überhaupt ein Termin vereinbart wurde, also die Veranstaltung zu einem konkret genannten Datum stattfinden sollte. Etwas anderes kann daher gelten, wenn z.B. die Tickets ohne ein Veranstaltungsdatum verkauft oder lediglich ein bestimmter Zeitraum oder gar mehrere Alternativtermine genannt wurden.

Wurde ein konkreter Termin vereinbart, kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund das Event nicht am vereinbarten Ursprungstermin stattgefunden hat oder ob den Veranstalter hieran ein Verschulden trifft. Etwaige Klauseln in den AGB, die eine Rückgabe des Tickets nur bei genereller Absage gestatten, sind aus Sicht der Verbraucherzentrale unwirksam.

Dürfen Sie Karten für Großveranstaltungen freiwillig zurückgeben, wenn Sie Angst haben sich mit dem Corona-Virus zu infizieren?
In diesen Fällen sind Sie auf die Kulanz des Veranstalters angewiesen. Wenn Sie Ihr Ticket zurückgeben wollen, da Sie Angst vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus haben, bekommen Sie das Geld für Tickets in der Regel nicht zurück. Angst vor einem Virus ist kein Grund, von einem bestehenden Vertrag zurückzutreten.
Wie bekommen Sie Ihr Geld zurück und welche Fristen gelten bei der Abwicklung?
Konzertveranstalter geben die Rückabwicklung der zu erstattenden Tickets häufig an die Vorverkaufsstellen ab. Sie sollten es also dort probieren, wo Sie das Ticket gekauft haben. Sollten Sie dort keinen Ansprechpartner finden oder wird Ihnen dort sogar die Rückerstattung verweigert, müssen Sie sich direkt an den Veranstalter wenden. Er ist Ihr Vertragspartner. Hinweise, wer der Veranstalter ist, finden Sie auf der Eintrittskarte.
Der Rückzahlungsanspruch verjährt innerhalb von 3 Jahren. Bei Veranstaltungen, die jetzt wegen des Corona-Virus abgesagt werden, können Sie Ansprüche also bis zum 31.12.2023 geltend machen.
Sonderfall Fußball-Dauerkarten
Auch bei Dauerkarten ist es – laut Verbraucherzentrale – möglich, den Preis der einzelnen Veranstaltung zu ermitteln. Besitzer von Dauerkarten können daher ebenfalls den anteiligen Preis für die abgesagte Veranstaltung zurückfordern, selbst wenn es in den AGB anders steht.

Als erstes Bundesligaspiel war das Spiel zwischen Borussia Mönchengladbach und dem 1. FC Köln am 11. März 2020 betroffen. Inzwischen hat die Deutsche Fußball Liga alle Spiele der ersten und zweiten Bundesliga vorerst abgesagt und auf später verschoben. Viele Vereine haben sich bereit erklärt, Ticketpreise zu erstatten. Informieren Sie sich dazu bitte auf den Internetseiten der Vereine.

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