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MEINRECHT in der Corona-Krise – Maskenpflicht
Corona-Krise - News 29/04/2020
Die Corona-Krise hält Deutschland weiter in Atem. Trotz einiger Lockerungen verändert sich die Gesamtsituation stetig weiter und Vorsicht bleibt geboten. Wir möchten mit unserer Reihe „MEINRECHT in der Corona-Krise“ weiterhin die wichtigsten juristischen Fragestellungen für Sie erörtern.

Was viele Eltern nicht wissen: In vielen Bundesländern gilt die Pflicht bereits für Schulkinder bzw. ab einem Alter von sechs Jahren. Das heißt, Sie müssen auch sicherstellen, dass Ihre Kinder ab diesem Alter einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Weitere Informationen zum Thema gibt es unter anderem auf der Seite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, die in Ihrem
Merkblatt zum Beispiel den Unterschied der einzelnen Masken erklärt und Tipps gibt, worauf Sie beim Tragen der Masken achten müssen.
Besondere Vorsicht beim Autofahren mit Mund-Nasen-Schutz ist übrigens für Brillenträger geboten. Denn liegt der Mund-Nasen-Schutz an den Rändern nicht eng am Gesicht an, wird der Atem umgelenkt – und beschlägt die Brille. In der Hektik des Straßenverkehrs kann das zu kritischen Situationen führen. Aber darf man seine Maske überhaupt im Auto tragen?
Eine schwierige Frage, schließlich hat die Bundesregierung empfohlen, sich und seine Mitmenschen vor allem in Situationen mit Atemmasken zu schützen, in denen die sogenannte Abstandsregel nur bedingt umgesetzt werden kann. Hierzu dürfte das Auto zählen. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist hier eindeutig: Das Gesicht muss erkennbar bleiben! In § 23 StVO steht: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“ Das Bußgeld für diese Fälle beträgt 60 Euro. Da sich die Verpflichtung der Bundesregierung bzw. der einzelnen Länder lediglich auf das Einkaufen sowie den Personennahverkehr bezieht, dürfte die StVO Vorrang haben. Wird mit einem Mund-Nasen-Schutz eine Ordnungswidrigkeit begangen, kommt es zu einem ganz normalen Bußgeldverfahren. Kann der Fahrer nicht ermittelt werden – zum Beispiel wenn er durch eine fest installierte Geschwindigkeitsüberwachung fotografiert wurde –, kann dem Halter des Fahrzeugs eine Fahrtenbuchauflage drohen.