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MEINRECHT in der Corona-Krise – Reisewarnung

Corona-Krise - News 30/04/2020

Die Corona-Krise hält Deutschland weiter in Atem. Trotz einiger Lockerungen verändert sich die Gesamtsituation stetig weiter und Vorsicht bleibt geboten. Wir möchten mit unserer Reihe „MEINRECHT in der Corona-Krise“ weiterhin wichtige juristische Fragestellungen für Sie erörtern.

 
Reisewarnung
© Edin - iStock
Erstmals in seiner Geschichte hat das Auswärtige Amt am 17. März 2020 eine weltweite Reisewarnung für alle nicht notwendigen touristischen Reisen ins Ausland ausgesprochen. Grund hierfür war der stark eingeschränkte internationale Luft- und Reiseverkehr sowie die Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und Einschränkungen, die viele Länder anlässlich der Ausbreitung von Covid-19 erlassen haben. Hinzu kommt, dass auch Rückreisemöglichkeiten häufig eingeschränkt sind. Da diese Umstände fortbestehen, wurde die weltweite Reisewarnung gestern bis zum 14. Juni 2020 verlängert. Den Wortlaut der weltweiten Reisewarnung finden Sie auf der Seite des
Auswärtigen Amts.



Was heißt das jedoch juristisch für den Verbraucher?

Wer zahlt den Reiseausfall?
Die für viele wahrscheinlich wichtigste Frage betrifft die Frage nach Rückerstattungen und Schadensersatz für den Fall, dass eine Reise aufgrund des Corona-Virus nicht angetreten werden kann. Bei Pauschalreisen ist der Veranstalter in der Pflicht. Entweder er zahlt den Preis zurück, oder er bietet eine Umbuchung an. Hier gilt das deutsche Reiserecht. Kunden, die wegen des Corona-Virus nicht mehr reisen wollen, können, solange eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht ggf. einen Anspruch auf Rückzahlung (und Stornierung) für Reisen, die bis Mitte Juni stattfinden sollen, haben. Hier dürfte ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand (höhere Gewalt) vorliegen. Problematischer sieht es für Individualurlauber aus. Sie müssen sich unter Umständen mit den jeweiligen nationalen Gesetzen beschäftigen. Die Verbraucherzentrale gibt Ihnen hier weitere Hilfestellungen.

In welchen Fällen gilt die Reiserücktrittsversicherung?
Eine Reiserücktrittsversicherung zahlt nicht, wenn der Kunde lediglich Angst vor dem Corona-Virus hat. Sie greift nur, wenn er vor Urlaubsantritt selbst erkrankt. Aber Achtung: Beachten Sie auf jeden Fall die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Diese können Ausschlussklauseln enthalten, die auf Pandemiefälle abstellen. Wer unterwegs Symptome bekommt, bräuchte eine Reiseabbruchversicherung, die sich jedoch nur bei teureren Reisen empfiehlt. Eine Auslandskrankenversicherung sollten aber selbst Privatversicherte abschließen, da bei ihnen meist die Kosten für einen Rücktransport nicht abgedeckt sind.

Sind Reisen auf eigene Faust möglich?
Hiervon ist abzuraten. Reisen auf eigenes Risiko sollten nicht unternommen werden. Denn an den Außengrenzen Deutschlands wurden Grenzkontrollen wieder eingeführt. So sagt das Bundesinnenministerium: „Reisende ohne dringenden Reisegrund dürfen grundsätzlich nicht mehr ein- und ausreisen.“ Das heißt, dass Sie an der Grenze wieder nach Hause geschickt werden. Denn welche grenzüberschreitende Privatreise als zwingend notwendig anzusehen ist, so dass Bundesinnenministerium weiter, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Beamten vor Ort.



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