-
Rechtsschutz News
Beiträge
MEINRECHT in der Corona-Krise – Arbeitsrechtliche Fragen (Teil 1)
Corona-Krise - News 31/03/2020
Die Corona-Krise hält Deutschland weiter in Atem. Durch die sich stetig verändernde Gesamtsituation wächst auch die Verunsicherung in der Bevölkerung. Arbeitgeber beantragen Kurzarbeit oder schicken die Mitarbeiter ins Home Office. Erschwerend kommt hinzu, dass auch das Privatleben zum Erliegen kommt. Wir möchten mit unserer neuen Reihe „MEINRECHT in der Corona-Krise“ die wichtigsten juristischen Fragestellungen für Sie erörtern.
Was sollten Sie tun, wenn Sie sich krank fühlen?
Sollten Sie leichtes Fieber, Husten oder Atemnot haben, sollten Sie umgehend Ihren Arbeitgeber in Kenntnis setzen und sich krankmelden. Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht mitteilen, woran er erkrankt ist. Momentan dürfte es jedoch zulässig sein, dass der Arbeitgeber bei seinen Beschäftigten zum Beispiel Informationen darüber erfragt, ob diese mit dem Corona-Virus infiziert sind oder nachweislich Kontakt zu infizierten Personen hatte. So dämmen Sie das Risiko ein, weitere Menschen anzustecken und der Arbeitgeber kommt seiner Führsorgepflicht gegenüber weiterer Arbeitnehmer nach. In der Zeit der Corona-Krise müssen Sie übrigens nicht mehr persönlich zum Arzt, um sich krankschreiben zu lassen. Ein Telefonat mit Ihrem Hausarzt reicht.
Was passiert, wenn sich eine Kollegin oder ein Kollege mit dem Covid-19-Virus infiziert hat?
Diese Frage ist nicht pauschal zu beantworten. Es liegt in diesem Fall in den Händen des Gesundheitsamts sowie der behandelnden Ärzte über die weiteren notwendigen Schritte zu entscheiden.
Erhalten Sie weiter Lohn, obwohl Sie in Quarantäne sind und nicht arbeiten können?
Hier ist zu unterscheiden, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bereits krankgeschrieben ist oder nicht. Ist dies der Fall, erhält sie/er zunächst die übliche Lohnfortzahlung in den ersten sechs Wochen und dann das gewohnte Krankengeld von der Krankenversicherung. Sollten Sie aufgrund einer behördlichen Anordnung in Quarantäne verweilen müssen und können so Ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachkommen, so erhalten Sie eine Entschädigung für den Verdienstausfall. In § 56 Infektionsschutzgesetz heißt es hierzu:
„Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.“
Auch hier wird in den ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalles bezahlt. Die Entschädigung zahlt weiterhin der Arbeitgeber aus, der diese aber auf Antrag von den zuständigen Behörden erstattet bekommt. Ab der siebten Quarantäne-Woche zahlen die zuständigen Behörden eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt an den Arbeitnehmer.
Dürfen Sie aus Angst vor einer Ansteckung zu Hause bleiben?
Nein, das dürfen Sie nicht. Sie dürfen nur dann zu Hause bleiben, wenn Sie wirklich erkrankt und arbeitsunfähig sind. Ansonsten müssten Sie Urlaub einreichen oder etwaige Überstunden abbauen.
Erhalten Sie weiter Ihren Lohn, wenn Ihr Betrieb schließt?
Bei einer Firmenschließung besteht weiterhin ein Anspruch auf Vergütung. Eine Schließung des Betriebs darf nicht zulasten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung oder freiwillig schließt.
Es fahren keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Arbeitsstätte. Was nun?
Das Risiko des Arbeitsweges liegt auch in der Corona-Krise weiterhin bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Die Situation ist mit witterungsbedingten Ausfällen des öffentlichen Nahverkehrs zu vergleichen. Wer seinen Arbeitsplatz nicht erreichen kann, hat auch keinen Anspruch auf die Vergütung für die ausgefallene Arbeitszeit.
Weitere Informationen finden Sie unter anderem in unseren Artikeln zum Thema Kurzarbeit und Home Office.
Sollten Sie leichtes Fieber, Husten oder Atemnot haben, sollten Sie umgehend Ihren Arbeitgeber in Kenntnis setzen und sich krankmelden. Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht mitteilen, woran er erkrankt ist. Momentan dürfte es jedoch zulässig sein, dass der Arbeitgeber bei seinen Beschäftigten zum Beispiel Informationen darüber erfragt, ob diese mit dem Corona-Virus infiziert sind oder nachweislich Kontakt zu infizierten Personen hatte. So dämmen Sie das Risiko ein, weitere Menschen anzustecken und der Arbeitgeber kommt seiner Führsorgepflicht gegenüber weiterer Arbeitnehmer nach. In der Zeit der Corona-Krise müssen Sie übrigens nicht mehr persönlich zum Arzt, um sich krankschreiben zu lassen. Ein Telefonat mit Ihrem Hausarzt reicht.
Was passiert, wenn sich eine Kollegin oder ein Kollege mit dem Covid-19-Virus infiziert hat?
Diese Frage ist nicht pauschal zu beantworten. Es liegt in diesem Fall in den Händen des Gesundheitsamts sowie der behandelnden Ärzte über die weiteren notwendigen Schritte zu entscheiden.
Erhalten Sie weiter Lohn, obwohl Sie in Quarantäne sind und nicht arbeiten können?
Hier ist zu unterscheiden, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bereits krankgeschrieben ist oder nicht. Ist dies der Fall, erhält sie/er zunächst die übliche Lohnfortzahlung in den ersten sechs Wochen und dann das gewohnte Krankengeld von der Krankenversicherung. Sollten Sie aufgrund einer behördlichen Anordnung in Quarantäne verweilen müssen und können so Ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachkommen, so erhalten Sie eine Entschädigung für den Verdienstausfall. In § 56 Infektionsschutzgesetz heißt es hierzu:
„Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.“
Auch hier wird in den ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalles bezahlt. Die Entschädigung zahlt weiterhin der Arbeitgeber aus, der diese aber auf Antrag von den zuständigen Behörden erstattet bekommt. Ab der siebten Quarantäne-Woche zahlen die zuständigen Behörden eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt an den Arbeitnehmer.
Dürfen Sie aus Angst vor einer Ansteckung zu Hause bleiben?
Nein, das dürfen Sie nicht. Sie dürfen nur dann zu Hause bleiben, wenn Sie wirklich erkrankt und arbeitsunfähig sind. Ansonsten müssten Sie Urlaub einreichen oder etwaige Überstunden abbauen.
Erhalten Sie weiter Ihren Lohn, wenn Ihr Betrieb schließt?
Bei einer Firmenschließung besteht weiterhin ein Anspruch auf Vergütung. Eine Schließung des Betriebs darf nicht zulasten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung oder freiwillig schließt.
Es fahren keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Arbeitsstätte. Was nun?
Das Risiko des Arbeitsweges liegt auch in der Corona-Krise weiterhin bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Die Situation ist mit witterungsbedingten Ausfällen des öffentlichen Nahverkehrs zu vergleichen. Wer seinen Arbeitsplatz nicht erreichen kann, hat auch keinen Anspruch auf die Vergütung für die ausgefallene Arbeitszeit.
Weitere Informationen finden Sie unter anderem in unseren Artikeln zum Thema Kurzarbeit und Home Office.