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Was tun bei einer betriebsbedingten Kündigung?
Arbeit- News 28/05/2019
Immer wieder kündigen größere Unternehmen an, dass sie in Kürze Personal entlassen, also Stellen abbauen müssen. Egal ob Warenhaus, Autozulieferer oder der Hersteller von Flugzeugteilen. Sie alle versuchen zunächst durch Freiwilligenprogramme oder andere Maßnahmen, ihre Mitarbeiteranzahl zu verkleinern. Reicht dies nicht aus, greifen viele Unternehmen auf betriebsbedingte Kündigungen zurück. Aber darf ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einfach so kündigen? Und was können gekündigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dagegen tun? Wir haben Ihnen ein paar Informationen zusammengestellt.
Die erste Frage, die sich stellt, ist die, ob der Grund, den der Arbeitgeber als betriebsbedingt angibt, auch tatsächlich einen anerkannten betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellt. An die betriebsbedingte Kündigung werden nämlich hohe Anforderungen gestellt. Erforderlich sind außer- oder innerbetriebliche Faktoren. Hierzu zählen zum Beispiel die Stilllegung einer Abteilung bzw. des ganzen Betriebs oder auch ein das Unternehmen bedrohender Auftragsrückgang. Darüber hinaus darf es für die gekündigten Mitarbeiter keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im gleichen Unternehmen geben.
Des Weiteren muss eine Interessenabwägung durchgeführt werden. Das heißt konkret, dass das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses größer sein muss als das Interesse des Mitarbeiters an der Fortsetzung eben jenes Arbeitsverhältnisses. Ist auch dieser Punkt erfüllt, ist eine Sozialauswahl erforderlich, da eine Kündigung trotz dringender betrieblicher Erfordernisse laut Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sozial ungerechtfertigt sein kann. § 1 Abs. 3 KSchG besagt:
„Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat.“
Im Ergebnis heißt das, dass nur demjenigen gekündigt werden darf, der sozial am wenigsten schutzbedürftig ist.
Vorsicht ist zusätzlich bei den oben genannten Freiwilligenprogrammen geboten. Häufig wird den Arbeitnehmern eine Abfindung geboten, die man annehmen solle, da ansonsten die betriebsbedingte Kündigung drohen würde. Dieser Anreiz kann aber ins Leere laufen, da eine Abfindung auch im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses gezahlt werden kann. Dies ist nicht selten, da die Hürden für eine betriebsbedingte Kündigung so hoch angesetzt sind. Betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten diese Abfindungen aus diesem Grund nicht leichtfertig annehmen.
Erkundigen Sie sich daher im Falle einer drohenden betriebsbedingten Kündigung im Zweifel bei einem Rechtsanwalt (im Optimalfall bei einem spezialisierten Anwalt für Arbeitsrecht), wie Sie weiter vorgehen sollten. Zusätzlich sollten Sie mit der Bundesagentur für Arbeit abklären, ob Ihnen durch einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung eine Sperre des Arbeitslosengeldes droht.
Des Weiteren muss eine Interessenabwägung durchgeführt werden. Das heißt konkret, dass das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses größer sein muss als das Interesse des Mitarbeiters an der Fortsetzung eben jenes Arbeitsverhältnisses. Ist auch dieser Punkt erfüllt, ist eine Sozialauswahl erforderlich, da eine Kündigung trotz dringender betrieblicher Erfordernisse laut Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sozial ungerechtfertigt sein kann. § 1 Abs. 3 KSchG besagt:
„Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat.“
Im Ergebnis heißt das, dass nur demjenigen gekündigt werden darf, der sozial am wenigsten schutzbedürftig ist.
Vorsicht ist zusätzlich bei den oben genannten Freiwilligenprogrammen geboten. Häufig wird den Arbeitnehmern eine Abfindung geboten, die man annehmen solle, da ansonsten die betriebsbedingte Kündigung drohen würde. Dieser Anreiz kann aber ins Leere laufen, da eine Abfindung auch im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses gezahlt werden kann. Dies ist nicht selten, da die Hürden für eine betriebsbedingte Kündigung so hoch angesetzt sind. Betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten diese Abfindungen aus diesem Grund nicht leichtfertig annehmen.
Erkundigen Sie sich daher im Falle einer drohenden betriebsbedingten Kündigung im Zweifel bei einem Rechtsanwalt (im Optimalfall bei einem spezialisierten Anwalt für Arbeitsrecht), wie Sie weiter vorgehen sollten. Zusätzlich sollten Sie mit der Bundesagentur für Arbeit abklären, ob Ihnen durch einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung eine Sperre des Arbeitslosengeldes droht.