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Problemfall Überstunden
Beruf - Newsletter 27/09/2022
Wie viele Arbeitsstunden von einem Arbeitnehmer pro Woche geleistet werden müssen, regelt im Normalfall der Arbeitsvertrag. Trotzdem kommt es mittlerweile regelmäßig vor, dass bei der Arbeit Überstunden anfallen. Wir fassen zusammen, wann ein Arbeitgeber die Überstunden anordnen kann, ob sie bezahlt oder mit Freizeit ausgeglichen werden können und wie viele Stunden Arbeit am Tag überhaupt erlaubt sind.
Wann Überstunden angeordnet werden können, sollte demnach auch im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sein. Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitnehmer auch nicht zu Überstunden verpflichtet werden. Doch Achtung: In Notfällen sind Ausnahmen erlaubt. So kann bei Krankheitswellen oder Betriebsstörungen Mehrarbeit angeordnet werden. Ein neuer Großauftrag oder ein durch Kündigungen entstandener Personalengpass gelten jedoch nicht als Notfall. Denn diese Situationen waren für den Arbeitgeber vorhersehbar. Liegt ein Notfall vor, kann die Weigerung, Überstunden abzuleisten, zu einer Abmahnung durch den Arbeitgeber führen. Für den Arbeitgeber gelten aber enge Grenzen. Eine Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden pro Werktag ist nicht erlaubt. Und das auch nur, wenn innerhalb von 24 Wochen (bzw. sechs Monaten) die Arbeitszeit im Durchschnitt bei maximal acht Stunden pro Tag liegt.
Wer Überstunden ableistet, möchte diese natürlich auch bezahlt bekommen. Wenn vertraglich nichts anderes geregelt wurde, müssen die Überstunden, die betrieblich dringend erforderlich waren (s.o.) auch vergütet werden. Dies kann, wenn der Arbeitnehmer zustimmt, auch durch Freizeitausgleich geschehen. Anderes gilt für Überstunden, die geleistet werden, obwohl kein Notfall vorlag. In diesem Falle ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, diese zu bezahlen.
Allerdings haben Arbeitnehmer nur dann Aussicht auf Bezahlung der Überstunden, wenn diese auch nachgewiesen werden können. Unproblematisch ist das in den Fällen, in denen die Arbeitszeit über technische Vorkehrungen (zum Beispiel Stechuhr) erfasst wird. In anderen Fällen sollten die Überstunden dokumentiert und bestenfalls vom Arbeitgeber abgezeichnet werden. Das Bundesarbeitsgericht entschied hierzu in einem Urteil aus dem Jahr 2015 (Az.: 5 AZR 767/13), dass zusätzlich auch der Grund für die jeweiligen Überstunden aufgeführt werden muss.
Übrigens: Für leitende Angestellte, also Angestellte, die unter anderem Mitarbeiter einstellen können oder Prokura besitzen, gilt das Arbeitszeitgesetz nicht. Das heißt, dass auch Überstunden nicht entlohnt werden. Der Grund hierfür ist recht einfach. Leitende Angestellte werden in der Regel nach Erfüllung ihrer Leistungen bezahlt, nicht nach den abzuleistenden Stunden.
Wer Überstunden ableistet, möchte diese natürlich auch bezahlt bekommen. Wenn vertraglich nichts anderes geregelt wurde, müssen die Überstunden, die betrieblich dringend erforderlich waren (s.o.) auch vergütet werden. Dies kann, wenn der Arbeitnehmer zustimmt, auch durch Freizeitausgleich geschehen. Anderes gilt für Überstunden, die geleistet werden, obwohl kein Notfall vorlag. In diesem Falle ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, diese zu bezahlen.
Allerdings haben Arbeitnehmer nur dann Aussicht auf Bezahlung der Überstunden, wenn diese auch nachgewiesen werden können. Unproblematisch ist das in den Fällen, in denen die Arbeitszeit über technische Vorkehrungen (zum Beispiel Stechuhr) erfasst wird. In anderen Fällen sollten die Überstunden dokumentiert und bestenfalls vom Arbeitgeber abgezeichnet werden. Das Bundesarbeitsgericht entschied hierzu in einem Urteil aus dem Jahr 2015 (Az.: 5 AZR 767/13), dass zusätzlich auch der Grund für die jeweiligen Überstunden aufgeführt werden muss.
Übrigens: Für leitende Angestellte, also Angestellte, die unter anderem Mitarbeiter einstellen können oder Prokura besitzen, gilt das Arbeitszeitgesetz nicht. Das heißt, dass auch Überstunden nicht entlohnt werden. Der Grund hierfür ist recht einfach. Leitende Angestellte werden in der Regel nach Erfüllung ihrer Leistungen bezahlt, nicht nach den abzuleistenden Stunden.