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Wetterbedingte Verspätung – wer trägt das Risiko?
Beruf - Newsletter 11/02/2016
Auch wenn der Winter sich in diesem Jahr von seiner etwas milderen Seite zeigt, Schnee, Sturm, Gewitter und Glatteis sorgen trotzdem für Unfälle im Straßenverkehr und können unangenehme Auswirkungen auf den Straßen- oder Bahnverkehr haben. Aber was sind eigentlich die arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wenn ein Arbeitnehmer witterungsbedingt nicht oder erst verspätet zur Arbeit erscheint oder seinen Job gar nicht ausüben kann? Wir haben Ihnen einige Fallbeispiele zusammengefasst.
Erreicht ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz aufgrund schlechten Wetters erst verspätet oder gar nicht, verliert er den Anspruch auf Zahlung seines Lohns für diese Zeit, falls sie nicht nachgearbeitet werden kann. Das so genannte „Wegerisiko“ liegt beim Arbeitnehmer. Und so muss dieser bei absehbaren Verkehrsbehinderungen längere Fahrzeiten einplanen. Auch dann, wenn es sich um mehrere Stunden handelt. Allerdings kann sich in Einzelfällen, z. B. durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, etwas anderes ergeben.
Ein Kündigungsgrund liegt auch bei mehrmaligem witterungsbedingtem Fehlen nicht vor. Jedoch ist der Arbeitgeber nach einigen Tagen zu einer Abmahnung berechtigt, da trotz allem ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag vorliegt und es Arbeitnehmern durchaus zuzumuten ist, bei anhaltend schlechter Witterung das Haus früher als gewohnt zu verlassen.
Anders liegt der Fall hingegen, wenn der Arbeitnehmer zwar pünktlich bei der Arbeit erscheint, er seine Arbeit witterungsbedingt aber nicht aufnehmen kann. Dann ist der Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet, den vereinbarten Lohn an den Arbeitnehmer zu zahlen, denn das „Betriebsrisiko“ trägt der Arbeitgeber. Dass der Grund für die witterungsbedingte Pause in höherer Gewalt liegt, spielt an dieser Stelle keine Rolle. Auch hier können unter Umständen jedoch im Tarifvertrag Vereinbarungen getroffen werden, die eine Weiterzahlung des Lohns zeitlich beschränken.
Ähnlich sieht es bei unverschuldeten Unfällen auf dem Weg zur Arbeit aus. Hier gilt nichts anderes als bei sonstigen Unfällen auf dem Weg zur Arbeit auch. Im Falle eines witterungsbedingten Unfalls muss der Arbeitgeber seiner Entgeltfortzahlungspflicht nachkommen. Im Übrigen sind bei Schnee und Glatteis unter Umständen auch Umwege mitversichert. Dies gilt vor allem dann, wenn der übliche Weg zur Arbeit nicht passierbar oder zu gefährlich ist.
Ein Kündigungsgrund liegt auch bei mehrmaligem witterungsbedingtem Fehlen nicht vor. Jedoch ist der Arbeitgeber nach einigen Tagen zu einer Abmahnung berechtigt, da trotz allem ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag vorliegt und es Arbeitnehmern durchaus zuzumuten ist, bei anhaltend schlechter Witterung das Haus früher als gewohnt zu verlassen.
Anders liegt der Fall hingegen, wenn der Arbeitnehmer zwar pünktlich bei der Arbeit erscheint, er seine Arbeit witterungsbedingt aber nicht aufnehmen kann. Dann ist der Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet, den vereinbarten Lohn an den Arbeitnehmer zu zahlen, denn das „Betriebsrisiko“ trägt der Arbeitgeber. Dass der Grund für die witterungsbedingte Pause in höherer Gewalt liegt, spielt an dieser Stelle keine Rolle. Auch hier können unter Umständen jedoch im Tarifvertrag Vereinbarungen getroffen werden, die eine Weiterzahlung des Lohns zeitlich beschränken.
Ähnlich sieht es bei unverschuldeten Unfällen auf dem Weg zur Arbeit aus. Hier gilt nichts anderes als bei sonstigen Unfällen auf dem Weg zur Arbeit auch. Im Falle eines witterungsbedingten Unfalls muss der Arbeitgeber seiner Entgeltfortzahlungspflicht nachkommen. Im Übrigen sind bei Schnee und Glatteis unter Umständen auch Umwege mitversichert. Dies gilt vor allem dann, wenn der übliche Weg zur Arbeit nicht passierbar oder zu gefährlich ist.