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Wann können Sie Ihren Resturlaub ins Folgejahr übertragen?
Beruf - Newsletter 22/11/2016
Ein weit verbreiteter Irrtum im Arbeitsleben ist, dass Arbeitnehmer ihren Resturlaub auf jeden Fall mit in das kommende Jahr nehmen können. Grundsätzlich müssen Urlaubstage innerhalb des laufenden Kalenderjahres genommen werden. In welchen Fällen ein Übertrag doch erlaubt ist, lesen Sie hier.
Das Bundesurlaubsgesetz spricht in § 7 davon, dass „der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.“
In diesen beiden Fällen ist eine Übertragung in das folgende Jahr möglich. Allerdings muss der Resturlaub dann in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres genommen werden – spätestens bis zum 31.03.
Aber wann liegt einer dieser beiden Fälle vor?
„Dringende betriebliche Gründe“ liegen dann vor, wenn aufgrund der Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber ein ordnungsgemäßer Betriebsablauf beeinträchtigt würde. Vor allem zu Saison- oder Kampagnenzeiten wie dem Weihnachtsgeschäft kann der Arbeitgeber einen Urlaub ablehnen. Zu beachten ist hier, dass der Gesetzgeber eine enge Auslegung bevorzugt. Da leichte Störungen im Betriebsablauf bei einer urlaubsbedingten Abwesenheit zwangsläufig sind, ist immer eine Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer maßgebend.
„In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe“ sind dann gegeben, wenn es dem Arbeitnehmer nicht möglich (oder zumutbar) war, seinen gesamten Urlaub innerhalb eines Jahres zu nehmen. Dies kann zum Beispiel aufgrund einer Krankheit der Fall sein. War der Arbeitnehmer längere Zeit krank, darf er seinen noch offenen Urlaub auch nach dem Jahreswechsel noch nehmen.
In diesen beiden Fällen ist eine Übertragung in das folgende Jahr möglich. Allerdings muss der Resturlaub dann in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres genommen werden – spätestens bis zum 31.03.
Aber wann liegt einer dieser beiden Fälle vor?
„Dringende betriebliche Gründe“ liegen dann vor, wenn aufgrund der Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber ein ordnungsgemäßer Betriebsablauf beeinträchtigt würde. Vor allem zu Saison- oder Kampagnenzeiten wie dem Weihnachtsgeschäft kann der Arbeitgeber einen Urlaub ablehnen. Zu beachten ist hier, dass der Gesetzgeber eine enge Auslegung bevorzugt. Da leichte Störungen im Betriebsablauf bei einer urlaubsbedingten Abwesenheit zwangsläufig sind, ist immer eine Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer maßgebend.
„In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe“ sind dann gegeben, wenn es dem Arbeitnehmer nicht möglich (oder zumutbar) war, seinen gesamten Urlaub innerhalb eines Jahres zu nehmen. Dies kann zum Beispiel aufgrund einer Krankheit der Fall sein. War der Arbeitnehmer längere Zeit krank, darf er seinen noch offenen Urlaub auch nach dem Jahreswechsel noch nehmen.