• Beitrage zum Thema Rechtsschutzversicherung

    Rechtsschutz News

    Beiträge

Sie sind hier: Startseite / ... /News & Infos /Newsletter-Beiträge

Während der Arbeitszeit im Internet surfen

Beruf - Newsletter 09/06/2016

In vielen Firmen ist die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit ausdrücklich verboten. Das Surfen im Internet kann sogar eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied, darf der Arbeitgeber zum Beweis der privaten Nutzung sogar auf den Browserverlauf zugreifen.

Internetnutzung am Arbeitsplatz - Rechtsschutzversicherung
© nakophotography- Fotolia.com
Was war passiert?
In dem hier verhandelten Rechtsstreit hatte der Arbeitgeber eine private Nutzung des Internets ausschließlich auf die Pausen der Arbeitnehmer begrenzt. Allerdings hegte der Arbeitgeber beim späteren Kläger den Verdacht, dass dieser auch während der regulären Arbeitszeit zu privaten Zwecken im Internet surft. Aus diesem Grund ließ er die Chronik des Internetbrowsers des betreffenden Mitarbeiters ohne dessen Wissen und Zustimmung kontrollieren. Das Ergebnis war eindeutig. Innerhalb eines Zeitraums von 30 Arbeitstagen belief sich die private Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses auf fast 40 Stunden. Aufgrund der darin liegenden Verletzung der Arbeitspflicht entschied sich der Arbeitgeber, dem Mitarbeiter außerordentlich und fristlos zu kündigen. Dagegen legte der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage ein.

Das Urteil: Die Kündigungsschutzklage blieb erfolglos. Wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied, war die Verwertung des Browserverlaufs erlaubt. Die Aufzeichnungen des Internetbrowsers (zum Beispiel über die besuchten Internetseiten des Nutzers) gelten zwar als personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (kurz: BDSG), dem Arbeitgeber stand im vorliegenden Fall jedoch keine andere Möglichkeit zur Verfügung, die private Nutzung des Mitarbeiters nachzuweisen. Aus diesem Grund war die Auswertung der Daten auch ohne die Einwilligung des Betroffenen erlaubt. Im Vergleich zum Lesen von privaten E-Mails oder Chat-Protokollen, so die Richter, ist der Eingriff in die Privatsphäre des Mitarbeiters durch die Kontrolle des Browserverlaufs als geringer einzustufen.

Erste Hilfe im Rechtsschutzfall MEINRECHT.DE

0211 529-5555

  • Erste Hilfe im Rechtsschutzfall
  • Anwaltsempfehlung
  • Telefonische Rechtsberatung
  • Mediation

mehr erfahren