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Was tun bei Reisemängeln?
Privat - Newsletter 16/07/2015.
Sommerzeit ist Urlaubszeit. Doch nicht immer wird aus der geplanten Reise der erhoffte Traumurlaub. Egal ob Ungeziefer im Hotelzimmer, ein Steinstrand, wo doch weißer Sandstrand im Katalog zugesagt wurde, oder ein fehlender, aber vorher zugesicherter Meerblick: Reisemängel gibt es zur Genüge. Häufig können Urlauber im Nachhinein den Reisepreis beim Veranstalter mindern. Allerdings gibt es einige Dinge zu beachten. Wir haben Ihnen für den Fall der Fälle einige Tipps zusammengestellt.
Die erste Frage, die sich dann natürlich stellt, ist, ob überhaupt ein Reisemangel vorliegt. Häufig werden bloße Unannehmlichkeiten bereits als Mangel aufgefasst. Dabei gehören verschmutzte öffentliche Strände oder angekündigte Bauarbeiten in der Hotelanlage zu Unannehmlichkeiten, die der Urlauber hinnehmen muss.
Ein Reisemangel liegt laut Gesetzgeber vor, wenn eine Pauschalreise (also eine Reise, bei der mindestens zwei Dienstleistungen, bspw. Flug und Hotelübernachtung, zu einem Reiseangebot verbunden sind) nicht „die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.“ Erst in diesen Fällen ist der Reiseveranstalter verpflichtet, Abhilfe zu schaffen. Daher müssen Sie sich zuallererst vor Ort beim Reiseleiter beschweren. Bei Pauschalreisen wird in der Regel ein zuständiger Ansprechpartner in den Reiseunterlagen genannt. So können kleinere Mängel (defekte Klimaanlage, dreckiges Hotelzimmer) häufig direkt beseitigt werden. Ist der Ansprechpartner nicht zu erreichen, sollten Sie Ihre Beschwerde an der Hotelrezeption mit der Bitte um Weiterleitung abgeben.
Für die Fälle, die vor Ort nicht gelöst werden können, gilt: Listen Sie sämtliche Mängel auf. Machen Sie Fotos und formulieren Sie Ihre Mängelanzeige schon vor Ort. Gegebenenfalls kann Ihnen der Reiseleiter die Mängel vor Ort schriftlich bestätigen. Im Hinblick auf einen möglichen Rechtsstreit ist es zudem sinnvoll, sich Adressen von etwaigen Zeugen, die den Reisemangel bestätigen können, aufzuschreiben. Allerdings gewähren die Reiseveranstalter kleinere Entschädigungen häufig aus Kulanz, so dass man das Gericht erst in Ausnahmefällen einschalten sollte.
Bitte beachten Sie: Ihre Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach Urlaubsende schriftlich an den Reiseveranstalter geschickt werden. Der Hinweis an die Reiseleitung reicht nicht aus.
Wie hoch die Minderung des Reisepreises ausfällt, hängt vom Einzelfall ab. Einige Richtwerte finden sich jedoch in der sogenannten Frankfurter Tabelle. Hiernach kann der Reisepreis für eine fehlende Klimaanlage, wenn sie vorher zugesichert war, um zehn bis zwanzig Prozent gemindert werden, für einen fehlenden Meerblick immerhin um fünf bis zehn Prozent.
Sollte sich der Reiseveranstalter auf Ihre Beschwerde nicht melden, so sollten Sie immer wieder nachhaken. Ihr Anspruch verjährt sonst nach zwei Jahren.
Ein Reisemangel liegt laut Gesetzgeber vor, wenn eine Pauschalreise (also eine Reise, bei der mindestens zwei Dienstleistungen, bspw. Flug und Hotelübernachtung, zu einem Reiseangebot verbunden sind) nicht „die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.“ Erst in diesen Fällen ist der Reiseveranstalter verpflichtet, Abhilfe zu schaffen. Daher müssen Sie sich zuallererst vor Ort beim Reiseleiter beschweren. Bei Pauschalreisen wird in der Regel ein zuständiger Ansprechpartner in den Reiseunterlagen genannt. So können kleinere Mängel (defekte Klimaanlage, dreckiges Hotelzimmer) häufig direkt beseitigt werden. Ist der Ansprechpartner nicht zu erreichen, sollten Sie Ihre Beschwerde an der Hotelrezeption mit der Bitte um Weiterleitung abgeben.
Für die Fälle, die vor Ort nicht gelöst werden können, gilt: Listen Sie sämtliche Mängel auf. Machen Sie Fotos und formulieren Sie Ihre Mängelanzeige schon vor Ort. Gegebenenfalls kann Ihnen der Reiseleiter die Mängel vor Ort schriftlich bestätigen. Im Hinblick auf einen möglichen Rechtsstreit ist es zudem sinnvoll, sich Adressen von etwaigen Zeugen, die den Reisemangel bestätigen können, aufzuschreiben. Allerdings gewähren die Reiseveranstalter kleinere Entschädigungen häufig aus Kulanz, so dass man das Gericht erst in Ausnahmefällen einschalten sollte.
Bitte beachten Sie: Ihre Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach Urlaubsende schriftlich an den Reiseveranstalter geschickt werden. Der Hinweis an die Reiseleitung reicht nicht aus.
Wie hoch die Minderung des Reisepreises ausfällt, hängt vom Einzelfall ab. Einige Richtwerte finden sich jedoch in der sogenannten Frankfurter Tabelle. Hiernach kann der Reisepreis für eine fehlende Klimaanlage, wenn sie vorher zugesichert war, um zehn bis zwanzig Prozent gemindert werden, für einen fehlenden Meerblick immerhin um fünf bis zehn Prozent.
Sollte sich der Reiseveranstalter auf Ihre Beschwerde nicht melden, so sollten Sie immer wieder nachhaken. Ihr Anspruch verjährt sonst nach zwei Jahren.
Mustervorlagen finden Sie hier:
Frankfurter Tabelle als Anhaltspunkt für Preisminderung bei Reisemangel (PDF, 58 KB)
Mängelanzeige am Urlaubsort und Abhilfeverlangen (PDF, 82 KB)
Frankfurter Tabelle als Anhaltspunkt für Preisminderung bei Reisemangel (PDF, 58 KB)
Mängelanzeige am Urlaubsort und Abhilfeverlangen (PDF, 82 KB)