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Die betriebliche Weihnachtsfeier
Beruf - Newsletter 10/12/2015
Wie in jedem Dezember laden auch in diesem Jahr viele Unternehmen ihre Mitarbeiter zur betrieblichen Weihnachtsfeier ein. Viele Arbeitnehmer freuen sich auf das gesellige Zusammensein mit den Kollegen und den Vorgesetzten. Aber darf man der Veranstaltung auch fernbleiben? Was ist, wenn einem etwas auf dem Weg zur oder auf der Weihnachtsfeier selbst zustößt? Und was kann passieren, wenn man auf der Feier selbst etwas zu tief ins Glas geschaut hat? Wir haben die Antworten.
Die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier ist freiwillig. Niemand kann dazu gezwungen werden, an den Festlichkeiten teilzunehmen. Findet sie jedoch während der regulären Arbeitszeit statt, müssen alle Kollegen, die nicht teilnehmen wollen, für diese Zeit ihren normalen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nachkommen. Zu beachten ist, dass deshalb auch keine Überstunden entstehen, wenn die betriebliche Weihnachtsfeier nach der üblichen Arbeitszeit stattfindet.
Ebenso stellt eine bis in die späte Nacht dauernde Weihnachtsfeier keinen Grund dafür dar, am nächsten Tag zu spät zur Arbeit zu kommen oder gar zu fehlen. Wer krank ist, sollte zum Arzt gehen und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber einreichen. Wer unentschuldigt fehlt, muss mit einer Abmahnung rechnen.
Auch wenn es den Mitarbeitern freisteht, die Weihnachtsfeier zu besuchen, so hat sie doch einen dienstlichen Bezug. Und so bleiben die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten bestehen. Übermäßiger Alkoholkonsum sollte daher ebenso wenig auf der Tagesordnung stehen wie das Beleidigen oder Belästigen von Kollegen oder Vorgesetzten. In schweren Fällen kann so etwas zu einer fristlosen Kündigung führen. Apropos Alkoholkonsum: Arbeitnehmer, die dienstlich Kraftfahrzeuge oder Maschinen führen müssen, sollten dringend darauf achten, dass sie am nächsten Morgen keinen Restalkohol mehr im Blut haben, der es ihnen verbietet, ihren Job ordnungsgemäß auszuüben.
Und wie sieht der Versicherungsschutz im Rahmen einer Weihnachtsfeier aus? Prinzipiell steht die Veranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Entscheidend ist jedoch, dass der Leiter des Betriebs bzw. der Abteilung die Feier genehmigt hat und als Verantwortlicher an ihr teilnimmt. Gültigkeit besitzt der Versicherungsschutz darüber hinaus nur, solange die Feier noch nicht beendet wurde. Häufig wird kein offizielles Ende angegeben. Dann dürfen die Mitarbeiter davon ausgehen, dass die Weihnachtsfeier noch andauert, solange der Verantwortliche vor Ort ist.
Der Versicherungsschutz gilt im Übrigen auch für die An- und Abreise. Jedoch ist gerade auf dem Nachhauseweg zu beachten, dass Umwege nicht mitversichert sind. Sollten Sie sich mit einigen Kollegen noch auf einen „Absacker“ in die Kneipe um die Ecke begeben, erlischt auch der Versicherungsschutz.
Ebenso stellt eine bis in die späte Nacht dauernde Weihnachtsfeier keinen Grund dafür dar, am nächsten Tag zu spät zur Arbeit zu kommen oder gar zu fehlen. Wer krank ist, sollte zum Arzt gehen und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber einreichen. Wer unentschuldigt fehlt, muss mit einer Abmahnung rechnen.
Auch wenn es den Mitarbeitern freisteht, die Weihnachtsfeier zu besuchen, so hat sie doch einen dienstlichen Bezug. Und so bleiben die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten bestehen. Übermäßiger Alkoholkonsum sollte daher ebenso wenig auf der Tagesordnung stehen wie das Beleidigen oder Belästigen von Kollegen oder Vorgesetzten. In schweren Fällen kann so etwas zu einer fristlosen Kündigung führen. Apropos Alkoholkonsum: Arbeitnehmer, die dienstlich Kraftfahrzeuge oder Maschinen führen müssen, sollten dringend darauf achten, dass sie am nächsten Morgen keinen Restalkohol mehr im Blut haben, der es ihnen verbietet, ihren Job ordnungsgemäß auszuüben.
Und wie sieht der Versicherungsschutz im Rahmen einer Weihnachtsfeier aus? Prinzipiell steht die Veranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Entscheidend ist jedoch, dass der Leiter des Betriebs bzw. der Abteilung die Feier genehmigt hat und als Verantwortlicher an ihr teilnimmt. Gültigkeit besitzt der Versicherungsschutz darüber hinaus nur, solange die Feier noch nicht beendet wurde. Häufig wird kein offizielles Ende angegeben. Dann dürfen die Mitarbeiter davon ausgehen, dass die Weihnachtsfeier noch andauert, solange der Verantwortliche vor Ort ist.
Der Versicherungsschutz gilt im Übrigen auch für die An- und Abreise. Jedoch ist gerade auf dem Nachhauseweg zu beachten, dass Umwege nicht mitversichert sind. Sollten Sie sich mit einigen Kollegen noch auf einen „Absacker“ in die Kneipe um die Ecke begeben, erlischt auch der Versicherungsschutz.