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Newsletter "Rund um Rechtsschutz" Ausgabe 04/2019

29.04.2019

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

anbei erhalten Sie die aktuelle Ausgabe unseres Newsletters "Rund um Rechtsschutz". Mit ihm halten wir Sie mit wertvollen Praxistipps und interessanten Informationen auf dem Laufenden.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre "Rund um Rechtsschutz"-Redaktion


 MEINRECHT - Rechtsservie von A bis Z - 0211 529-5555
Folgende Themen beinhaltet die aktuelle Ausgabe des ÖRAG Newsletters


Foto: © seanlockephotography - Fotolia.com

Die häufigsten Grillunfälle und wie sie vermieden werden

Vor allem Grillfreunde wissen den Frühling auch kulinarisch zu nutzen. Ob Steak oder Tofu-Spieß, ein paar Sicherheitstipps sollten beherzigt werden, denn immer wieder kommt es beim Grillen zu schweren Unfällen und zu Brandausbrüchen. Schließlich haben wir es beim Grillen häufig mit offenen Flammen zu tun, und der Umgang damit gehört längst nicht mehr zu unseren Alltagsroutinen ...

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Foto: © De Visu - Fotolia.com

Wann Eltern für ihre Kinder haften

Wer kennt es nicht, das Baustellenschild „Betreten verboten. Eltern haften für ihre Kinder“? Aber ganz so einfach ist das nicht. Denn wann Eltern tatsächlich für ihre Kinder haften, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wir haben Ihnen die rechtlichen Grundlagen zusammengefasst ...

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Foto: © LIGHTFIELD STUDIOS - Fotolia.com

Portemonnaie gestohlen – was tun?

Eine kleine Unachtsamkeit reicht aus. Eben hing Ihre Handtasche noch über der Stuhllehne, jetzt ist sie nicht mehr da. Natürlich ist man zunächst einmal geschockt, wenn der Geldbeutel, das Handy oder sogar die ganze Handtasche gestohlen wurde. Doch der Bestohlene sollte ruhig bleiben und überlegen, was alles geklaut wurde – um gegebenenfalls Kreditkarten oder Handys sperren zu lassen ...

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Foto: ©AntonSh - Fotolia.com

Und dann war da noch ...
 

... das Widerrufsrecht bei Online-Kauf einer Matratze. Im konkreten Fall hatte der spätere Kläger im Internet eine Matratze gekauft. Nach Erhalt der Ware entfernte er die Schutzfolie, mit der die Matratze versehen war, teilte dem Verkäufer aber einige Tage später mit, dass er die Matratze nun doch zurücksenden wolle. Der Onlinehändler vertrat jedoch die Auffassung, dass dem Kläger kein Widerrufsrecht zustehe, da die Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83/EU das Widerrufsrecht für versiegelte Waren ausschließt, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Es folgte ein Gerichtsverfahren bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser entschied nun, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht auch dann ausüben könne, wenn er die Schutzfolie einer im Internet gekauften Matratze entfernt hat. Denn eine Matratze, deren Schutzfolie vom Verbraucher nach der Lieferung entfernt worden sei, falle nicht unter die fragliche Ausnahme vom Widerrufsrecht. Zum einen sei nicht ersichtlich, dass eine solche Matratze, auch wenn sie schon benutzt wurde, allein deshalb nicht von einem Dritten wiederverwendet oder nicht erneut in den Verkehr gebracht werden kann. Zum anderen könne eine Matratze im Hinblick auf das Widerrufsrecht mit einem Kleidungsstück gleichgesetzt werden, also mit einer Warenkategorie, für die die Richtlinie ausdrücklich die Möglichkeit der Rücksendung nach Anprobe vorsehe, so der EuGH weiter. Eine solche Gleichsetzung komme insofern in Betracht, als selbst bei direktem Kontakt dieser Waren mit dem menschlichen Körper davon ausgegangen werden könne, dass der Unternehmer in der Lage ist, sie nach der Rücksendung durch den Verbraucher mittels einer Behandlung wie einer Reinigung oder einer Desinfektion für eine Wiederverwendung durch einen Dritten geeignet zu machen, ohne dass den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht genügt würde.

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Wichtiger Hinweis:

Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die ÖRAG Rechtsschutzversicherung ihre Kundinnen und Kunden keinesfalls telefonisch dazu auffordert, Anwalts-, Notarkosten oder sonstige Beträge per Überweisung zu begleichen.

Die ÖRAG Rechtsschutzversicherung verschickt darüber hinaus keine Rechnungen per E-Mail. Momentan sind Spam-Mails mit der Absenderkennung der ÖRAG Rechtsschutzversicherung im Umlauf, in denen sich ein als angebliche Rechnung getarnter schadhafter Anhang in Form einer sogenannten .zip-Datei befindet. Diese Datei sollten Sie unter keinen Umständen öffnen, sondern umgehend löschen.

Schnell und kompetent: Bei rechtlichen Problemen begleiten wir Sie von Anfang an mit unserem Rechtsservice MEINRECHT und sorgen für Orientierung. Wenden Sie sich daher im Schadenfall immer zuerst an MEINRECHT - erreichbar unter der Rufnummer 0211 529-5555.

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Zuständige Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn

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