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Der verbotene Kopfsprung
Privat - Newsletter 16/07/2015
Was gibt es Schöneres, als sich im Sommer in einem kleinen Baggersee abzukühlen? Leider ist das Schwimmen nicht in jedem See erlaubt. Immer wieder kommt es gerade im Sommer zu schweren Verletzungen, weil sich Besucher über das ausgesprochene Badeverbot hinwegsetzen. Dass der Eigentümer des Sees in diesen Fällen nicht haften muss, entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH).
Der Hasesee liegt in der Nähe der niedersächsischen Stadt Bramsche, die auch Eigentümerin des Sees ist. Um den recht kleinen See herum hat die Stadt fünf Warnschilder aufgestellt, auf denen darauf hingewiesen wird, dass das Baden im See verboten ist. Das hinderte eine Gruppe junger Männer jedoch nicht daran, frühmorgens zum See zu fahren und Baden zu gehen. Ein 22-Jähriger rannte dabei zum Ufer und sprang kopfüber in das kalte Wasser. Da der Uferbereich an dieser Stelle nicht tief genug war, verletzte sich der junge Mann so schwer, dass er querschnittsgelähmt blieb. Mit seiner Klage gegen die Stadt verlangte er später unter anderem 70.000 Euro Schmerzensgeld.
Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, entschied auch das Oberlandesgericht Oldenburg gegen den Kläger. Nach Ansicht der Richter konnte der Stadt keine Verkehrssicherungspflichtverletzung nachgewiesen werden. Die Stadt sei nicht verpflichtet, neben den Warnschildern weitere Sicherungsmaßnahmen zur Umsetzung des Badeverbots vorzunehmen. Vielmehr geschehe ein sogenanntes „wildes“ Baden in diesen Fällen auf eigene Gefahr der Badenden, schließlich hätten diese sich über das Verbot hinweggesetzt. Im konkreten Fall kam noch erschwerend hinzu, dass die Gefährlichkeit des Sprungs von vornherein auf der Hand lag. Niemand sollte kopfüber in ein zuvor nicht erkundetes Gewässer springen, so die Richter.
Dieser Ansicht schloss sich nun der BGH an und wies die eingereichte Beschwerde zurück. Die Entscheidung ist somit rechtskräftig.
Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, entschied auch das Oberlandesgericht Oldenburg gegen den Kläger. Nach Ansicht der Richter konnte der Stadt keine Verkehrssicherungspflichtverletzung nachgewiesen werden. Die Stadt sei nicht verpflichtet, neben den Warnschildern weitere Sicherungsmaßnahmen zur Umsetzung des Badeverbots vorzunehmen. Vielmehr geschehe ein sogenanntes „wildes“ Baden in diesen Fällen auf eigene Gefahr der Badenden, schließlich hätten diese sich über das Verbot hinweggesetzt. Im konkreten Fall kam noch erschwerend hinzu, dass die Gefährlichkeit des Sprungs von vornherein auf der Hand lag. Niemand sollte kopfüber in ein zuvor nicht erkundetes Gewässer springen, so die Richter.
Dieser Ansicht schloss sich nun der BGH an und wies die eingereichte Beschwerde zurück. Die Entscheidung ist somit rechtskräftig.