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Sturz im Supermarkt
Privat - Newsletter 16/07/2015
Für Ladenlokalbetreiber gilt eine besondere Verkehrssicherungspflicht bezüglich der Kunden, die ihre Geschäfte betreten. Das heißt, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die Pflicht hat, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer Personen zu verhindern. Wie weit diese Verkehrssicherungspflicht reicht, musste nun ein Lebensmittelgeschäft in Berlin erleben. Hier rutsche eine Frau in einer Pfütze aus und verletzte sich dabei nicht unerheblich.
Was war passiert? Die Klägerin ging mit ihrem Ehemann in ein Lebensmittelgeschäft, um dort einzukaufen. Vor einem Regal musste die Klägerin einem anderen Kunden ausweichen, der plötzlich einen Schritt zurück machte. Bei dieser Ausweichbewegung rutschte sie in einer Pfütze aus und stürzte unglücklich auf den Fußboden. Hierbei zog sich die Klägerin mehrere Hämatome, eine starke Schwellung im Gesicht und zwei Fleischwunden im Bereich zwischen Rücken und Brust sowie am Unterarm zu. Außerdem zerriss sie sich auch noch ihre Kleidung an einem Metallkorb, an dem sie sich im Fallen versucht hatte festzuhalten. Eine herbeigeeilte Kundin übernahm nach dem Sturz die Erstversorgung, während der Ehemann der Geschädigten in einer benachbarten Apotheke Verbandsmittel besorgte.
Die Klägerin verlangte im Nachgang Schmerzensgeld aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Supermarkt und Schadenersatz für die zerrissene Kleidung.
Das sahen die Betreiber des Lebensmittelgeschäfts natürlich anders. Ihrer Meinung nach habe sie ihren Verkehrssicherungspflichten genügt. Schließlich habe eine Mitarbeiterin des Geschäfts die Unfallstelle nur 15 Minuten vor dem Sturz kontrolliert. Zu dieser Zeit wäre noch keine Pfütze an der betreffenden Stelle gewesen. Am Tag des Unfalls hätte es zudem stark geregnet, sodass die Pfütze höchstwahrscheinlich erst unmittelbar vor dem Unfall durch feuchtes Schuhwerk oder tropfende Regenschirme anderer Kunden entstanden sei. Zumindest aber hätte die Klägerin durch das Regenwetter mit Feuchtigkeit am Boden rechnen müssen und trage deshalb ein Mitverschulden.
Das Urteil: Das Amtsgericht Schöneberg gab der Klägerin Recht. Der Beklagte war der Klägerin gegenüber, nachdem diese sich zum Zwecke des Einkaufs in das Geschäft begeben hatte, verpflichtet, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit der Kundin zu gewährleisten.
Vor allem an einem Regentag muss der Betreiber eines Ladengeschäfts regelmäßige Kontrollgänge oder ähnliche Vorsichtsmaßnahmen durchführen, um Gefahrenstellen schnellstmöglich beseitigen zu können. Eine Pfütze ist solch eine Gefahrenquelle.
Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten somit zu Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz in Bezug auf die zerrissene Kleidung in Höhe von 1.128,33 Euro.
Das sahen die Betreiber des Lebensmittelgeschäfts natürlich anders. Ihrer Meinung nach habe sie ihren Verkehrssicherungspflichten genügt. Schließlich habe eine Mitarbeiterin des Geschäfts die Unfallstelle nur 15 Minuten vor dem Sturz kontrolliert. Zu dieser Zeit wäre noch keine Pfütze an der betreffenden Stelle gewesen. Am Tag des Unfalls hätte es zudem stark geregnet, sodass die Pfütze höchstwahrscheinlich erst unmittelbar vor dem Unfall durch feuchtes Schuhwerk oder tropfende Regenschirme anderer Kunden entstanden sei. Zumindest aber hätte die Klägerin durch das Regenwetter mit Feuchtigkeit am Boden rechnen müssen und trage deshalb ein Mitverschulden.
Das Urteil: Das Amtsgericht Schöneberg gab der Klägerin Recht. Der Beklagte war der Klägerin gegenüber, nachdem diese sich zum Zwecke des Einkaufs in das Geschäft begeben hatte, verpflichtet, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit der Kundin zu gewährleisten.
Vor allem an einem Regentag muss der Betreiber eines Ladengeschäfts regelmäßige Kontrollgänge oder ähnliche Vorsichtsmaßnahmen durchführen, um Gefahrenstellen schnellstmöglich beseitigen zu können. Eine Pfütze ist solch eine Gefahrenquelle.
Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten somit zu Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz in Bezug auf die zerrissene Kleidung in Höhe von 1.128,33 Euro.